Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. I ZR 12/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3189

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 12/12
vom
13.
September 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13.
September 2012
durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter
Pokrant,
Prof.
Dr.
Büscher, Prof. Dr. Schaffert
und Dr. Koch

beschlossen:

Die Erinnerung der [X.] gegen den Kostenansatz des [X.] vom 25.
April 2012 -
Kostenrechnung mit dem [X.] 780012115532
-
wird zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Mit Schriftsatz vom 18.
Januar
2012 hat Rechtsanwalt Dr.
M.

namens der
[X.] Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des [X.] vom 7.
Dezember 2011 ([X.]. 13
U
323/11) eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20.
April 2012 hat er die Nichtzulas-sungsbeschwerde zurückgenommen.

Der [X.] sind daraufhin am 25.
April 2012 Kosten in Höhe von 311

in Rechnung gestellt worden. Mit Eingaben
vom 24.
April und 8.
Mai 2012 hat die Beklagte mitgeteilt, die Kostenrechnung nicht begleichen zu wollen, da nicht sie, sondern die S.

den Prozess führe
und sie Rechtsanwalt Dr.
M.

auch kein Mandat zur Erhebung der
Nichtzulassungsbeschwerde erteilt habe.

1
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3
-

I[X.] Die Eingabe vom 8.
Mai 2012 ist als Erinnerung gegen den Kostenan-satz auszulegen. Über die Erinnerung hat -
nachdem der [X.] ihr nicht abgeholfen hat
-
nach §
66 Abs.
1 Satz
1 GKG in Verbindung mit §
139 Abs.
1 [X.] zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005 -
V
ZR
218/04, NJW-RR 2005, 584; [X.], Beschluss vom 17.
August 2010 -
I
ZB
7/10, juris Rn.
2).

II[X.] Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Die angesetzte Gebühr ist gemäß §§
6, 9, 34 GKG in Verbindung mit Nr.
1243 des [X.] (Anlage 1 zum GKG) nach einem Streitwert in Höhe von 23.639,43

in der geltend gemachten Höhe von 311

weil die Beklagte die
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat.

2. Für die Kostenforderung haftet die Beklagte als Beschwerdeführerin nach §
22 Abs.
1 Satz
1 GKG, weil Rechtsanwalt Dr.
M.

im Namen
der [X.] Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.] eingelegt hat. Dazu war er auch von der [X.] bevollmächtigt. Denn die von der [X.] mit der Prozessführung in erster und zweiter Instanz bevollmächtigten Rechtsanwälte Dr.
E.

waren im Rahmen der ihnen
erteilten Pro-
zessvollmacht nach §
81 ZPO zur Bestellung eines Vertreters für das [X.] beim [X.] ermächtigt. Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte, wie sie geltend macht, dem Pro-zessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren persönlich kein Mandat erteilt hat.

Soweit die Beklagte
einwendet, nicht sie, sondern ihr Versicherer führe den Prozess, ergibt sich daraus allenfalls,
dass der Versicherer im Innenver-3
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4
-

hältnis zur [X.] verpflichtet ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. An
ihrer Eigenschaft als Antragstellerin und der sich daraus ergebenden Haftung nach §
22 Abs.
1 Satz
1 GKG ändert das jedoch nichts. Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Rechtsstreit mit Einverständnis der [X.] ge-führt wurde. Wie dem Schreiben der [X.] vom 27.
April 2012 zu entneh-men ist, war ihr bekannt, dass ein Rechtsstreit in ihrem Namen geführt wird. Dementsprechend hat sie die an sie gerichtete Kostenrechnung für das Beru-fungsverfahren vom 10.
Juni 2011 auch nicht beanstandet.

[X.] Das Verfahren ist nach §
66 Abs.
8 GKG gebührenfrei. Kosten wer-den nicht erstattet.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2011 -
7 O 2699/08 -

O[X.], Entscheidung vom 07.12.2011 -
13 [X.] -

8

Meta

I ZR 12/12

13.09.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. I ZR 12/12 (REWIS RS 2012, 3189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3189

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