Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 4 StR 382/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2392

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[X.] vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. [X.]wegen schweren Bandendiebstahls u.a. (zu Ziff. 1., Ziff. 2, Ziff. 3.) gewerbsmäßiger Bandenhehlerei (zu Ziff. 4. und 5.) - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass er des schweren [X.]ndiebstahls in elf Fällen, der gewerbsmäßigen Banden-hehlerei in 14 Fällen und des Diebstahls schuldig ist. Als die gegen ihn wegen des Diebstahls im Fall II.2.a) "Dieb-stahlstaten" 9 der Urteilsgründe verhängte [X.] wird ein Monat Freiheitsstrafe bestimmt. Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.] wird verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten [X.]

auf Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 3. Die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen schweren [X.]ndiebstahls in 12 Fällen und gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 14 Fällen, den Angeklagten [X.]wegen schweren Bandendiebstahls und gewerbsmäßi-ger Bandenhehlerei in 16 Fällen, den Angeklagten [X.] wegen schweren [X.]ndiebstahls und gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 12 Fällen, den [X.]wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in neun Fällen und den Angeklagten [X.]wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zehn Fällen schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren vier [X.] (Angeklagter [X.] ) und drei Jahren neun Monaten (Angeklagter [X.] ) verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die auf die Sachrüge ge-stützten Revisionen der Angeklagten. Der Angeklagte [X.] hat ferner eine Ver-fahrensrüge erhoben, bezüglich derer er zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Revision des Angeklagten [X.] hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel der Angeklagten unbegründet. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten [X.] ist unzulässig. 1 1. Der Angeklagte [X.] ist im Fall II.2.a) "[X.]" 9 der Ur-teilsgründe nicht des schweren Bandendiebstahls, sondern des (einfachen) Diebstahls schuldig. Entsprechend ist der Schuldspruch zu berichtigen. 2 a) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen wurde die [X.], an der sich der Angeklagte [X.]

als Mitglied beteiligt hat, zwar "[X.] im September/Oktober 2008" gegründet. Dies schließt aber nicht aus, dass sie im Zeitpunkt der Begehung der Tat II.2.a) "[X.]" 9 der Urteils-gründe, also am 22. August 2008, noch nicht bestand. Auch eine [X.] - 4 - ßige Tatbegehung des Angeklagten hat das [X.] für diesen Zeitpunkt (noch) nicht festgestellt. Jedoch ist der Angeklagte insofern des (einfachen) Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig. Der Senat ist an einer entsprechenden Berichtigung des Schuldspruchs auch nicht dadurch gehindert, dass als Zeitpunkt dieser Tat in der (insofern) unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 12. Mai 2009 (dort [X.]) der "22.08.2009" angegeben ist. Insofern handelt es sich schon nach dem Datum der Abfassung der Anklageschrift um einen offensicht-lichen Schreibfehler, zumal sich der Angeklagte - wie die Anklage ebenfalls mit-teilt - ab dem 28. Januar 2009 bis - laut Urteil - 21. Oktober 2009 ununterbro-chen in Untersuchungshaft befand. 4 Der Senat kann den Schuldspruch selbst berichtigen. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 [X.] bedurfte es nicht (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 265 Rdn. 9 m.w.N.), zumal sich der - geständige - Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. 5 b) Der Senat setzt die [X.] wegen dieser Tat gemäß § 354 Abs. 1 [X.] auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe fest; die Verhängung einer Geldstrafe schied schon im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen dieses Angeklagten und sein Bewährungsversagen von vorneherein aus. 6 Die gegen den Angeklagten [X.] verhängte Gesamtstrafe kann dagegen bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die [X.] [X.]n von jeweils mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe und die 7 - 5 - ohnehin sehr milde - nach einer Absprache verhängte - Gesamtstrafe aus, dass der Tatrichter eine noch geringere Gesamtstrafe verhängt hätte. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.] und die Rechtsmittel der Angeklagten [X.], [X.] , [X.]und [X.] sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. 8 3. Erfolglos ist auch der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten [X.] . Denn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist jedenfalls im vorliegenden Fall ausgeschlossen, zumal das Rechtsmittel bereits am 28. Oktober 2009 fristgerecht mit der Sach-rüge begründet wurde (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.]). Im Übrigen hätte die Verfahrensrüge nicht nur aus den vom Generalbundesan-walt in der Antragsschrift vom 2. August 2010 dargelegten Gründen keinen [X.] gehabt; sie wäre auch deshalb unzulässig, weil die in dem die Besetzungs-rüge zurückweisenden Beschluss vom 1. Oktober 2009 zitierte dienstliche Äu-ßerung der stellvertretenden Vorsitzenden der [X.] nicht mitgeteilt ist. 9 - 6 - 4. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten [X.] rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise frei-zustellen (§ 473 Abs. 4 [X.]; vgl. [X.] aaO § 473 Rdn. 25 f.). 10 Ernemann [X.] Roggenbuck [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 382/10

14.10.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 4 StR 382/10 (REWIS RS 2010, 2392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2392

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