Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. 1 StR 251/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7525

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270716B1STR251.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 251/16

vom
27. Juli
2016
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung der Beschwerde-führer
und des [X.]

zu
2. auf dessen Antrag

am 27.
Juli
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
Januar 2016
a)
soweit es den Angeklagten S.

betrifft,
im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist, des besonders schweren Raubes in zwei Fällen
jeweils in Tateinheit mit Sach-beschädigung und gefährlicher Körperverletzung, des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, des [X.] in zwei Fällen, des versuchten schweren Ban-dendiebstahls sowie der Verabredung zu einem [X.] des besonders schweren Raubes, und
im Ausspruch über die in Fall
C.2.c)
der Urteilsgründe verhängte [X.] und im Ausspruch über die Ge-samtstrafe aufgehoben,
b)
soweit es den Angeklagten R.

betrifft,
im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist, des besonders schweren Raubes in zwei Fällen
jeweils in Tateinheit mit Sach-beschädigung und gefährlicher Körperverletzung, des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und des Ban--
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-
dendiebstahls in zwei Fällen sowie der Verabredung zum Verbrechen des besonders schweren Raubes, und
im Ausspruch über die verhängte [X.] aufgehoben.
2.
Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit besonders schwerem räuberi-schen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
sowie wegen weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklag-ten R.

zu einer [X.]
von sechs Jahren verurteilt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der [X.] haben mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie gemäß §
349 Abs.
2 StPO unbegründet.
1
2
-
4
-
1.
Neben dem Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes
nach §§
249, 250
Abs.
2 Nr.
1 StGB
im Fall
C.2.b)
der Urteilsgründe durfte wegen der Handlungen, die die
Angeklagten
in der Phase nach Vollendung und vor Beendigung des Raubes zur Sicherung der Beute begingen, hier keine zusätzli-che Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls (§
252 StGB)
im Fall
C.2.c)
der Urteilsgründe
erfolgen
(vgl. [X.], Urteile vom 28.
Februar 1967 5
StR
17/67;
vom 21.
November 1967

1
StR
345/67, [X.]St 21, 377, 379;
vom 8.
Oktober 1975

2
StR
404/75 und vom 18.
April 2002

3
StR
52/02, [X.], 542, 543
f.).
Die im Fall
C.2.c)
der Urteilsgründe
zutreffend ausgeurteilte gefährliche Körperverletzung steht

anders als vom [X.] angenom-men

zu dem besonders schweren Raub (Fall
C.2.b)
der Urteilsgründe) in [X.] (vgl. Antragsschrift des [X.]).
2.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert und zur Klarstellung

wie aus der [X.] ersichtlich

neu gefasst. §
265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich die Ange-klagten nicht erfolgreicher als geschehen hätten
verteidigen können.
3.
Mit dem
Wegfall des Schuldspruchs wegen räuberischen Diebstahls
entfällt
hinsichtlich des Angeklagten S.

die
im Fall
C.2.c)
der [X.] verhängte
[X.] von vier
Jahren und sechs
Monaten. Dies
zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich, da der Senat angesichts der Höhe die-ser [X.] nicht ausschließen kann, dass die Kammer eine niedrigere Ge-samtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
4.
Beim Angeklagten R.

hat der Wegfall des Schuldspruchs wegen räuberischen Diebstahls die Aufhebung der [X.] zur Folge. Auch hier kann
der Senat ungeachtet der gemäß §
18 Abs.
2 JGG maß-3
4
5
6
-
5
-
geblichen Gesichtspunkte für die Bemessung der Jugendstrafe nicht ausschlie-ßen,
dass die [X.] eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
5.
Die der [X.] sowie der Bildung der Gesamtstrafe
und der Ein-heitsjugendstrafe zugrunde liegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und können daher bestehen bleiben (§
353 Abs.
2 StPO).
Raum
Radtke
Mosbacher

Fischer
Bär
7

Meta

1 StR 251/16

27.07.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. 1 StR 251/16 (REWIS RS 2016, 7525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7525

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