Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 4 StR 474/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 222

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[X.] StR 474/01vom12. Dezember 2001in der [X.] Körperverletzung mit Todesfolge- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 26. Juni 2001, soweit es [X.], im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-hoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) Kör-perverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sach-rüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.Der Angeklagte, der die abgeurteilte Tat als Heranwachsender began-gen hat, wurde durch Urteil des [X.] vom 23. Juli 1998 we-gen Diebstahls in 14 Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen unter Ein-beziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und- 3 -vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde zur Bewrungausgesetzt ([X.]). Obwohl der Angeklagte die dem Urteil des [X.] zugrundeliegenden Straftaten als Erwachsener begangen hat, ttedas Urteil gemß § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die [X.] Verurteilung einbezogen werden k(vgl. BGHSt 37, 34; 40, 1; [X.] § 31 Abs. 2 Einbeziehung 9; [X.], 345). Dies hat das [X.] nicht bedacht (vgl. [X.]). Der Strafausspruch muß daher aufgehobenund die Strafe neu festgesetzt werden (vgl. hierzu [X.] 9. Aufl. § 31Rdn. 14, § 105 Rdn. 44).Tepperwien [X.]Ernemann

Meta

4 StR 474/01

12.12.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 4 StR 474/01 (REWIS RS 2001, 222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 222

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