Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 5 StR 202/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5511

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juni 2011
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten [X.]

wird
das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2010, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4
StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verur-teilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übri-gen ist sie unbegründet nach §
349 Abs.
2 StPO.

1. Entgegen der Auffassung der Revision wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Insoweit bemerkt der Senat:

Den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte unter Billigung der vorausgegangenen Provokation von 1
2
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Seiten des nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]
den Geschädigten [X.] provoziert hat, um ihn körperlich misshandeln zu können (UA S.
18). Damit liegt sogar

abweichend von den Ausführungen des angefochtenen Urteils im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S.
47
f.)

ein Fall der [X.] nicht fern, in dessen Folge dem Täter Notwehr

jedenfalls grundsätzlich

versagt ist, weil er rechtsmissbräuchlich handelt, indem er einen Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 1983

4 StR 703/82,
NJW 1983, 2267;
Urteil
vom 22. November 2000

3 StR 331/00, NJW 2001, 1075). Jedenfalls ist das Notwehrrecht auch bei der durch
die [X.] hilfsweise angenom-menen Vorsatzprovokation in ähnlichem Umfang eingeschränkt (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 1993

5 [X.], [X.]St 39, 374, 378 f.; [X.], StGB, 58. Aufl., § 32 Rn. 45). Dass dem in seinen motorischen Fähigkeiten ersichtlich kaum eingeschränkten Angeklagten ein hier zuvörderst gebotenes Ausweichen (vgl. [X.] aaO § 32 Rn. 42 mwN) nicht möglich gewesen sein könnte, liegt dabei schon angesichts der beträchtlichen Alkoholisierung des Geschädigten fern, die der Angeklagte nach den im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe tragfähigen Feststellungen auch erkannt hat. Demgemäß kommt es auf die zweifelhafte Bewertung der [X.] nicht an, ein Angriff durch den Geschädigten habe nicht unmittelbar bevorgestanden (UA S. 47).

2. Der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe kann hingegen kei-nen Bestand haben.

Nicht zu bemängeln ist zwar, dass die [X.] angesichts der

freilich allein mit einfacher Fahrlässigkeit verursachten

[X.] auch mit Blick auf ein in der Tat zum Ausdruck kommendes beträchtliches Maß an Pflichtwidrigkeit Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt hat. Die weiteren Ausführungen des [X.] lassen jedoch besorgen, dass es entgegen §
18 Abs.
1 Satz
3 [X.] dem Strafrahmen des
Erwachsenen-strafrechts ein ihm nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat. Die in den 4
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4
-

gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelan-gende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Un-rechts (vgl. etwa [X.], Urteile
vom 25. Januar 1972

4 StR 541/71, NJW
1972, 693, und vom 22. April 1980

1 [X.]) entbindet das [X.] nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Ent-wicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Ap-ril
1989

1 StR 108/89, und vom 18. August 1992

4 StR 313/92, [X.]R [X.] § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8). Denn auch bei einer wegen der Schwe-re der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich deren
Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm gebührende Beachtung geschenkt worden ist (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschluss vom 18.
August 1992

4
StR 313/92, aaO).

Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen nicht in vollem Umfang. Es hätte eingehender Erörterung bedurft, inwieweit die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zur Behebung der im Urteil fest-
eklagten erforderlich ist. Namentlich wäre in diesem Zusammenhang zu bedenken gewesen, dass der Angeklagte bislang nicht in nennenswertem Umfang straffällig geworden ist und aus einer intakten Familie stammt, die ihn auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft gestützt hat und weiterhin stützt. Unter Berücksichti-gung des persönlichen und familiären Hintergrundes hätte sich die Jugend-kammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob entsprechend ihrer Annahme (UA S.
50) die unzweifelhaft
schwerwiegende Tat wirklich Aus-druck besonderer krimineller Energie ist, zumal der Eintritt des Todes durch den Faustschlag auf einem eher ungewöhnlichen Kausalzusammenhang beruhte. Sie hätte dabei auch bedenken müssen, ob der Tat nicht vielmehr Ausnahmecharakter zukommt, weil sie in einer besonderen Tatsituation ei-nem durch alkoholbedingte Enthemmung und jugendtypische Solidarisierung mit dem Mitangeklagten [X.]
begünstigten spontanen Tatentschluss [X.]
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sprungen ist; von dem Mitangeklagten war die erste Provokation ausgegan-gen. Des Weiteren hätte erwogen werden müssen, welche erzieherischen Wirkungen die Untersuchungshaft von rund acht Monaten, im Rahmen derer eine Ausbildung begonnen worden ist (UA S.
6), auf den zuvor nicht bestraf-ten Angeklagten gehabt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. August 1992

4
StR 313/92, aaO, und vom 20.
Januar 1998

4
StR 656/97,
NStZ-RR
1998, 317, 318 mwN).

Basdorf Raum Schaal

König Bellay

Meta

5 StR 202/11

22.06.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 5 StR 202/11 (REWIS RS 2011, 5511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5511

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