Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2004, Az. 3 StR 185/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1554

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[X.] vom 21. September 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Sep-tember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Dezember 2003 jeweils mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich des Angeklagten [X.], soweit seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt wurde, b) hinsichtlich des Angeklagten [X.] im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen Körperver-letzung mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körper-verletzung in drei Fällen, einmal in Tateinheit mit Widerstand gegen Voll-streckungsbeamte, wegen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie we-gen Sachbeschädigung in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit [X.] 3 - bruch, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten

[X.]hat es wegen Körperverletzung mit Todesfolge, gefährlicher Kör-perverletzung, Diebstahls und Hausfriedensbruchs zur Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]

führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt abgelehnt wurde. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]hat auf die Sachrüge die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen sind beide Revisionen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
[X.] Revision des Angeklagten [X.] 1. Soweit der Angeklagte [X.] das Verfahren beanstandet, bedarf nähe-rer Erörterung nur seine Rüge, die [X.] habe die Angaben, die [X.] Ehefrau und seine Eltern gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gemacht hätten, unter Verstoß gegen § 252 StPO verwertet. Ihr liegt folgender Verfahrenssachverhalt zugrunde: Im [X.] vom 3. November 2003 erstattete die [X.] ihren Bericht zum Angeklagten [X.] . Dabei be-richtete sie unter anderem auch über Gespräche, die sie mit seiner Ehefrau und seinen Eltern geführt hatte, und schilderte deren Angaben und Einschät-zungen. In ihrer Vernehmung in den [X.]en vom 8. und 9. Oktober 2003 hatte die Ehefrau des Angeklagten jeweils von ihrem Zeugnis-verweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht. Die - 4 - Eltern des Angeklagten waren zur Hauptverhandlung nicht geladen und wurden demgemäß auch nicht vernommen. In ihrer Entscheidung, auf die Straftaten des Angeklagten nicht Jugendstrafrecht, sondern Erwachsenenstrafrecht an-zuwenden, hat sich die [X.] unter anderem auch mit den [X.] der Ehefrau des Angeklagten und seiner Eltern gegenüber der [X.] auseinandergesetzt. Die Rüge ist zulässig, aber unbegründet. a) Allerdings durfte die [X.] die Angaben der Ehefrau des Angeklagten und seiner Eltern gemäß § 252 StPO nicht verwerten. aa) Diese Vorschrift verbietet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur - entsprechend ihrem Wortlaut - die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungs-recht Gebrauch macht, sondern untersagt es auch, jene Aussage durch Anhö-rung der nichtrichterlichen Verhörsperson in die Hauptverhandlung einzuführen und zu verwerten ([X.]St 2, 99, 104 f.; 21, 218). Voraussetzung für das Be- weiserhebungs- und -verwertungsverbot ist zwar stets, daß es sich um Erklä-rungen des Zeugen handelt, die er im Rahmen einer Vernehmung gemacht hat. Der Begriff der Vernehmung ist aber in einem weiten Sinne zu verstehen und umfaßt - unabhängig davon, ob die Angaben förmlich protokolliert oder nur in einem internen Vermerk festgehalten werden - alle Bekundungen über wahrge-nommene Tatsachen auf Grund einer amtlichen, von einem Staatsorgan durch-geführten Befragung, bei der der Beweiserhebungswille des Amtsträgers nach außen erkennbar ist (vgl. [X.]St 29, 230, 232; [X.] in [X.]. § 252 Rdn. 9; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 252 Rdn. 10). - 5 - bb) Unter den weiten Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe (vgl. [X.] in [X.]. § 252 Rdn. 19; [X.] aaO § 252 Rdn. 30): Hierfür spricht bereits, daß Befragungen durch den Vertreter der Ju-gendgerichtshilfe auch sonst wie Vernehmungen behandelt werden. So ist [X.], daß er den Beschuldigten vor dessen Befragung entsprechend § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO über seine Aus-sagefreiheit und die Befugnis, einen Verteidiger zu befragen, belehren muß (vgl. [X.], [X.] 6. Aufl. § 38 Rdn. 9 a; [X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. § 38 Rdn. 13 ). Andere Personen müssen über ihre Zeugnis- und Auskunftsverwei-gerungsrechte (§§ 52 ff., 55 StPO) belehrt werden (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 160 Rdn. 90 ff. für die [X.]). Für diese Auslegung sprechen aber auch Sinn und Zweck des § 252 StPO und des damit im Zusammenhang stehenden [X.] nach § 52 StPO. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht soll den Zeugen vor Konflikten schützen, die aus den Besonderheiten der [X.] entstehen, insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht bei der Zeu-genvernehmung und andererseits durch die [X.] Pflichten, die aus der fa-miliären Bindung gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl. [X.]St 27, 231, 232; 40, 211, 214; [X.], StPO 47. Aufl. § 52 Rdn. 1). Das in § 252 StPO enthaltene Beweisverwertungsverbot soll gewährleisten, daß der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte bis zur Hauptverhandlung frei entscheiden kann, ob seine frühere, vielleicht voreilige oder unbedachte Aussage verwertet werden darf (vgl. [X.]St 10, 77, 78; [X.]R StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 4). - 6 - Diese Entscheidungsfreiheit muß auch hinsichtlich der Angaben [X.], die Angehörige bei der Befragung durch die Jugendgerichtshilfe machen. Diese Befragung dient nämlich den im [X.] nach § 43 Abs. 1 [X.] gebotenen Ermittlungen zur Persönlichkeit des [X.], die ent-sprechend der Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 [X.] - auch im Verfahren gegen Heranwachsende (§§ 107, 109 Abs. 1 [X.]) - eine zentrale Aufgabe der Jugendgerichtshilfe darstellen und zu ihren klassischen Tätigkeitsbereichen zählen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 38 Rdn. 4 a, 17, § 43 Rdn. 3, 17 f.; [X.], Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren S. 63). Die Jugendgerichtshilfe erhebt insoweit - auf Veranlassung des Jugendstaatsanwalts oder des Jugendgerichts - im Ermittlungs- und Strafverfahren wesentliche Grundlagen für die Rechtsfolgenentscheidung und steht daher bei entsprechenden Befragungen von [X.] rechtlich anderen Ermittlungsorganen gleich. Der Auffassung, daß die Befragung von Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten durch die Jugendgerichtshilfe als Vernehmung im Sinne des § 252 StPO anzusehen ist, steht nicht entgegen, daß diese im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Gewährung von [X.] als Betreuungshilfe ver-pflichtet und damit Teil der öffentlichen Jugendhilfe ist (vgl. [X.]/[X.] aaO § 38 Rdn. 4 b ff.; [X.] aaO S. 34 f.; [X.], Die Stellung der Ju-gendgerichtshilfe im Verfahren S. 63 ff.). Diese Funktion, der eine ganz we-sentliche Bedeutung zukommt (vgl. [X.] aaO § 38 Rdn. 21), besteht grundsätzlich neben den - in erster Linie für die Justiz - zu leistenden [X.] und Überwachungsaufgaben im Sinne des § 38 Abs. 2 [X.] und berührt diese deshalb rechtlich nicht. Auch aus der Stellung der Jugendgerichtshilfe als ein mit gesetzlich festgelegten Rechten und Pflichten ausgestattetes [X.] bzw. Prozeßhilfeorgan eigener Art ergibt sich nichts anderes. Sie - 7 - wird zwar - im Gegensatz zur [X.] (vgl. [X.] in [X.] 27. Lfg. § 160 Rdn. 55) - als eigen- und selbständige Institution tätig (vgl. [X.] NStZ-RR 1996, 251; [X.] aaO § 38 Rdn. 6; [X.] aaO [X.]). Aus dieser besonderen Stellung folgt aber nicht, daß sie bei ihrer Ermittlungs-tätigkeit im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht denselben prozessualen Vorschriften unterworfen wäre, wie andere Ermittlungsorgane. cc) In der Konsequenz dessen durften hier die Angaben der Ehefrau des Angeklagten und seiner Eltern nicht durch den Bericht der [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden. Für die Angaben der Ehefrau folgt dies unmittelbar aus § 252 StPO, weil sie in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Für die Angaben der Eltern gilt im Ergebnis dasselbe. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nämlich in entsprechender Anwendung der Vorschrift nichtrichterliche Vernehmungspersonen in der Hauptverhandlung grundsätz-lich so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverwei-gerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewißheit darüber besteht, ob dieser von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzich-tet (vgl. [X.], 176, 177 [X.]). Diese Ungewißheit war hier bezüglich der Eltern des Angeklagten nicht ausgeräumt. b) Auf der unzulässigen Verwertung der Angaben der Ehefrau des [X.] und seiner Eltern beruht das angefochtene Urteil indes nicht. Die [X.] hat die nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.] getroffene, auf 15 Seiten sehr ausführlich begründete Entscheidung auf ihren eigenen [X.] in der Hauptverhandlung, die Ausführungen des psychiatrischen Sach-verständigen Dr. K. zu weiteren Entwicklungsmöglichkeiten der [X.] und den Bericht der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gestützt. Grundlage dieses Berichts waren aber neben den - 8 - gestützt. Grundlage dieses Berichts waren aber neben den Angaben der Ehe-frau des Angeklagten und seiner Eltern vor allem Erkenntnisse und Einschät-zungen aus früheren Ermittlungsverfahren und aus zwei mit ihm selbst geführ-ten Gesprächen. Soweit in den Bericht die Angaben der Eltern und der Ehefrau eingeflossen sind, haben sie für die Gesamtabwägung der [X.] er-kennbar keine Bedeutung gehabt. Der [X.] kann daher ausschließen, daß ihre Entscheidung, auf die Straftaten des Angeklagten Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, auf jenen Angaben beruht. Das gilt um so mehr, als die mitgeteil-ten Tatsachen nach ihrem Inhalt zum Teil eher für die Anwendung von [X.] sprechen und im übrigen mit den Angaben übereinstimmen, die der Angeklagte selbst gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gemacht hat. 2. Die Erwägungen, mit denen die [X.] es abgelehnt hat, den Angeklagten [X.] nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, führen hingegen - auf die Sachrüge hin - zur Aufhebung des Urteils und [X.] insoweit. Die [X.] hat zwar das Vorlie-gen eines Hangs des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, bejaht. Sie hat aber - sachverständig beraten - einen symptomati-schen Zusammenhang zwischen diesem Hang und den Gewalttaten des Ange-klagten verneint. Diese Bewertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil sie in [X.] zu den Tatfeststellungen des angefochtenen Urteils steht. Danach war der Angeklagte bei Begehung seiner Gewalttaten stets erheblich alkoholisiert. Die Brutalität, die der Angeklagte bei den begangenen Körperverletzungen an den Tag legte, steigerte sich von Tat zu Tat im Gleichklang mit seinem Alko-holkonsum. Angesichts der enthemmenden Wirkung des Alkohols liegt daher der erforderliche Zusammenhang zwischen seinen Straftaten und seinem - 9 - erforderliche Zusammenhang zwischen seinen Straftaten und seinem Hang, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, auf der Hand. Dem steht nicht entge-gen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten "in gewisser Hinsicht" erhalten geblieben war und die [X.] zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, daß eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) lediglich nicht auszuschließen war. Denn die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt - im Gegensatz zur Unterbringung nach § 63 StGB - nicht voraus, daß bei Begehung der Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen (vgl. [X.], 41). Sicher feststehen muß allein, daß die Tat im Rausch begangen wurde oder auf die Rauschmittelabhängigkeit des [X.] zurückzuführen ist. Im übrigen ist die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB bei Vorliegen ihrer rechtlichen Voraussetzungen zwingend (st. Rspr.; vgl. nur [X.], 295). Daher ist die Erwägung der [X.], sie habe "unter Berücksichtigung des noch jugendlichen Alters von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen" bereits wegen der hierin zum Ausdruck kommenden Ermessensausübung rechtlich bedenklich. Abgesehen davon, daß der Angeklagte bei Verkündung des angefochtenen Urteils bereits 20 Jahre alt war und somit kein "jugendliches Alter" mehr hatte, ist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vom Le-bensalter des [X.] abhängig; sie ist insbesondere auch gegen Jugendliche und Heranwachsende zulässig (§ 7 [X.]) und bei Vorliegen ihrer Vorausset-zungen geboten. Die getroffene Feststellung, bei dem Angeklagten liege eine "sich abzeichnende" bzw. "eine möglicherweise beginnende Abhängigkeit" vor, spricht schließlich mit Blick auf die größeren Heilungschancen einer möglichst frühzeitigen Therapie auch in der Sache dagegen, von der Anordnung nach § 64 StGB abzusehen. - 10 - Anhaltspunkte dafür, daß die Unterbringung des Angeklagten keine hin-reichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges bieten könnte ([X.], 1 ff.), sind nicht ersichtlich. - 11 - I[X.] Revision des Angeklagten [X.]Der den Angeklagten [X.] betreffende Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die [X.] hat wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alt. [X.]) Jugendstrafe verhängt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der ausgesprochenen Jugendstrafe hat sie jedoch nicht rechtsfehlerfrei begründet. Denn die [X.] hat bei deren Zumessung ausschließlich Umstände herangezogen, die auch bei Anwendung von [X.] zu erwägen gewesen wären. Erzieherische Gesichtspunk-te hat sie nicht angeführt. Dies läßt besorgen, die [X.] könnte ver-kannt haben, daß der Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des [X.] bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn [X.] allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. [X.]R [X.] § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9; [X.], 86; [X.]/[X.], [X.] - 12 - 11. Aufl. § 18 Rdn. 7 [X.]). Der [X.] vermag daher nicht auszuschließen, daß die mangelnde Einbeziehung erzieherischer Belange sich bei der [X.] der Höhe der Jugendstrafe zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. [X.]

[X.]von [X.]

[X.]

Hubert Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja __________________

StPO § 252

Unter den Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe.

[X.], [X.]. vom 21. September 2004 - 3 [X.]/04 - LG [X.]

Meta

3 StR 185/04

21.09.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2004, Az. 3 StR 185/04 (REWIS RS 2004, 1554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1554

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