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PDF anzeigen[X.] StR 358/00vom12. September 2000in der Strafsachegegenwegen Raubes mit Todesfolge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. September 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 16. Mai 2000 im [X.] dahin geändert, daß der Angeklagte unter Einbe-ziehung des Urteils des [X.] vom27. August 1998 - 14 Ds 55 Js 994/98 - 191/98 [X.] - zueiner Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt [X.] weiter gehende Revision wird [X.] Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. Juni 1999wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes mit Todesfolge in Tateinheit [X.] und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des aufsieben Monate Jugendstrafe lautenden Urteils des [X.] vom27. August 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren verurteilt. [X.] Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Beschluß vom9. November 1999 - 4 StR 521/99 - ([X.] 2000, 185) im Strafausspruch mit [X.] auf und verwies die Sache insoweit an das [X.] zurück.Die neu zur Entscheidung berufene [X.] hat den Angeklagten nun-mehr zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendetsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen- 3 -Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs; imübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Das [X.] hat die siebenmonatige Jugendstrafe aus dem [X.] [X.] vom 27. August 1998 nicht einbezogen. Diese Strafehat der Angeklagte in Unterbrechung der Untersuchungshaft nach Erlaß desersten in dieser Sache ergangenen Urteils in der [X.] vom 30. März bis zum 27.Oktober 1999 vollständig verbüßt ([X.]). Das [X.] hat gemeint, eineEinbeziehung komme deswegen "nicht mehr in [X.] ([X.]). Das istrechtsfehlerhaft. Lagen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsju-gendstrafe im [X.]punkt des auf die Revision des Angeklagten aufgehobenenUrteils vor, so ist § 31 Abs. 2 JGG auch dann anzuwenden, wenn die früherverhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbezie-hung 6).2. Unter den hier gegebenen Umständen nötigt dieser Rechtsfehler nichtzur Aufhebung des Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache andas [X.]. Vielmehr kann der Senat, auch um das im [X.] in besonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren, [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aus-nahmsweise selbst vornehmen. Daß die [X.] ungeachtet der An-wendbarkeit des § 31 Abs. 2 JGG von einer Einbeziehung aus [X.] nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift abgesehen hätte (vgl. dazu BGHNStZ 2000, 263 mit [X.]. [X.] NStZ 2000, 484), kann mit Blick [X.] werden, daß sich die [X.] ersichtlich nur [X.] an einer Einbeziehung gehindert gesehen hat. Die [X.] Einbeziehung holt der Senat deshalb nach. Damit hat es bei der Höhe der- 4 -festgesetzten Jugendstrafe sein Bewenden. Der Angeklagte ist hierdurch unterkeinen Umständen beschwert. Ihm kommt nunmehr die volle Anrechnung [X.] der vollstreckten Strafe aus dem einbezogenen Urteil zugute. Daß das[X.] bei erneuter Einbeziehung auf eine niedrigere als die [X.] erkannt hätte, ist [X.] Im übrigen weisen die Erwägungen zur Strafzumessung keinen [X.] [X.] Rechtsfehler auf. Insbesondere kann die [X.] nicht damit gehört werden, das [X.] habe bei der [X.] dem Angeklagten im Gegensatz zu dem ersten in dieser Sache ergange-nen Urteil zugebilligten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21StGB) "faktisch keine Bedeutung beigemessen" ([X.]). Die Revision unter-nimmt hiermit nur den unzulässigen Versuch, der tatrichterlichen Bewertungeine eigene Bewertung entgegenzusetzen.Allerdings hat das [X.] rechtsfehlerhaft der Berechnung der Tat-zeit-Alkoholisierung die Trinkmengenangaben des Angeklagten, wie sie in demvom Senat aufgehobenen Urteil (dort [X.]) festgehalten worden sind, [X.] ([X.]). Dabei hat das [X.] nicht beachtet, daß sich [X.] den seinerzeit angenommenen Ausschluß einer erheblichen Verminderungder Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehenden Feststellungen die Straffra-ge betreffen und deshalb durch die Revisionsentscheidung des Senats vom9. November 1999 mit aufgehoben sind (vgl. [X.], 237; Kuck-ein in [X.]. § 353 Rdn. 30 m.w.N.). Das [X.] hätte mithin zu [X.] in [X.] eigene Feststellungen treffenmüssen. Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert; denn im Hinblickauf den rechtskräftigen Schuldspruch war die Annahme der [X.] § 20 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44, 119). Von einer erheblich ver-minderten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB ist das [X.] aber aus-gegangen.4. Der im Verhältnis zur Höhe der im angefochtenen Urteil verhängtenJugendstrafe vergleichsweise geringfügige Erfolg gibt dem Senat keinen [X.], den Angeklagten aus Billigkeitsgründen teilweise von den Kosten seinesRechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Ernemann
Meta
12.09.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2000, Az. 4 StR 358/00 (REWIS RS 2000, 1212)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1212
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