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PDF anzeigen[X.] [X.]/08vom 26. November 2009 in der [X.]andsache - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ge-gen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats - [X.] für [X.] - des [X.] vom 17. November 2008 wird auf 8.000 • festgesetzt. Gründe: Der Gegenstandswert ist nach § 221 Abs. 1 [X.] i.V.m.. § 3 ZPO in Höhe von 20 % des Wertes des Einwurfsgrundstücks festzusetzen. 1 1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ([X.], 317, 318 ff; 51, 341, 342, 345 f; 61, 240, 252; Beschlüsse vom 1. Dezember 1977 - [X.]/77 - Rpfleger 1978, 95, 96 und vom 20. Dezember 1990 - [X.]/89 - juris; zustimmend [X.], [X.], 7. Aufl., § 228 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 228 Rn. 6; [X.], [X.]andumlegung, 5. Aufl. Rn. 454 f; Kalb in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Oktober 2008, § 228 Rn. 42 ff) ist bei einer Revision - deren Zulas-sung der Beteiligte zu 1 hier erstrebt -, mit der die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Umlegungsverfahren bekämpft oder Regelungen des 2 - 3 - [X.] angefochten werden, der Streitwert mit 20 % des Grund-stückswertes zu bemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Umlegung die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück zugrunde liegt; dem Eigentümer wird bei einer [X.] wirtschaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genom-men. Dies schließt eine entsprechende Anwendung des § 6 ZPO aus und zwar auch dann, wenn die Umlegung sich wie eine Enteignung auswirkt ([X.], aaO und vom 1. Dezember 1977 aaO). 2. Der vom Antragsteller verfolgte Antrag, den [X.] aufzuheben, um damit zu erreichen, dass sein streitgegenständliches Grundstück ihm [X.] bleibt, ist deshalb mit 20 % des [X.] zu bewerten. Dabei kann im Ausgangspunkt der in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten [X.] ermittelte Grundstückswert von 40.000 • übernommen werden. 3 3. Eine Erhöhung des Streitwertes tritt auch nicht deswegen ein, weil der Beteiligte zu 1 (auch) geltend gemacht hat, durch die beabsichtigte Umlegung würden andere, ihm ebenfalls gehörende Grundstücke außerhalb des Umle-gungsgebietes Wertminderungen erleiden. Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist eine solche Wertminderung für Flächen, die nicht in das [X.] 4 - 4 - verfahren einbezogen wurden, bei der Gegenstandswertfestsetzung nicht zu berücksichtigen ([X.]surteil BGHZ 51, 341, 346). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2007 - 65 O ([X.].) 10/06 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2008 - 16 U ([X.].) 3/07 -
Meta
26.11.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. III ZR 326/08 (REWIS RS 2009, 374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 374
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