Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. III ZR 119/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10021

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/10vom 27. Januar 2011 in der [X.]andsache - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Gegenstandswert für die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats für [X.]andsachen des [X.] vom 25. März 2010 wird auf 10.272 • festgesetzt. Gründe: Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 ZPO in Höhe von 20 % des Werts des [X.] festzusetzen. 1 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 26. November 2009 - [X.], juris Rn. 2 m.w.N.). ist bei einer Revision - deren Zulassung die Beteiligten zu 1 bis 3 hier erstreben -, mit der die Einbe-ziehung eines Grundstücks in ein Umlegungsverfahren bekämpft oder Rege-lungen des [X.] angefochten werden, der Streitwert mit 20 % des [X.] zu bemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Umle-gung die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem ver-wandelten Grundstück zugrunde liegt; dem Eigentümer wird bei einer vernünfti-gen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genommen. Dies schließt eine entsprechende Anwendung des § 6 ZPO aus, und zwar auch dann, wenn die Umlegung sich wie eine Enteignung auswirkt. 2 - 3 - Mit in die Streitwertberechnung einzubeziehen sind neben dem Wert des Grund und Bodens diejenigen der vorhandenen Aufbauten (Senatsurteile vom 22. Februar 1968 - [X.], [X.], 317, 318 ff und vom 13. Februar 1969 - [X.], [X.], 341 ff). 3 2. Für die Streitwertfestsetzung ist deshalb grundsätzlich einzubeziehen der Wert der vorhandenen Aufbauten, den hier die Beteiligten zu 1 bis 3 mit 4.500 • beziffern. 4 Hinzuzurechnen ist der Bodenwert, den das Berufungsgericht für das hier fragliche Grundstück mit 220 [X.] nach der [X.] nach der Richtwertzone Rohbauland ermittelt hat. Bei einer Größe von 213 m² ergibt sich damit ein Grundstückswert von 46.860 •. 5 Der maßgebliche Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tat-sächlichen Eigenschaften ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB). Nach § 8 i.V.m. § 15 der Immobi-lienwertermittlungsverordnung ([X.]) kann insoweit das Vergleichswert-verfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts herangezogen werden. Bei Anwen-dung dieses Verfahrens kann nach § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die [X.] zur Ermittlung des [X.] zurückgegriffen werden. 6 Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 1 bis 3 kann der von ihnen geltend gemachte Grundstückswert von 470 [X.] nicht der Wertfestset-zung zugrunde gelegt werden. Sie haben nicht dargelegt, dass das [X.] aus dem [X.] in Höhe von 470 [X.] für eine 7 - 4 - Teilfläche von 10 m² des hier fraglichen Grundstücks den Wert dieses Grund-stücks insgesamt heute noch darstellt. Zum einen machen die Beteiligten zu 1 bis 3 selbst nicht geltend, dass die Beteiligte zu 4 ihnen heute noch ein [X.] Angebot unterbreiten würde. Darüber hinaus liegt es im Hinblick auf die Grundstücksgröße von lediglich 10 m² und das Interesse der Beteiligten zu 4, verfahrenstechnische Hürden zu vermeiden, auf der Hand, dass der [X.] gebotene Kaufpreis nicht am Marktwert für das gesamte Grundstück ori-entiert war. Ausgehend von dem Grundstückswert in Höhe von 46.860 •, dem Wert der Aufbauten in Höhe von 4.500 • und einer Quote von 20 % ergibt sich [X.] ein Gegenstandswert von 10.272 •. 8 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.07.2009 - 91 O 6/08 - [X.], Entscheidung vom 25.03.2010 - 100 U 4/09 ([X.].) -

Meta

III ZR 119/10

27.01.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. III ZR 119/10 (REWIS RS 2011, 10021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10021

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.