Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2018, Az. 3 AZR 861/16

3. Senat | REWIS RS 2018, 12101

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - zeitlich begrenzte Leistung


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin - das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2016 - 7 [X.]/16 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. August 2015 - 3 Ca 1845/15 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin künftig einen Übergangszuschuss sowie eine höhere Betriebsrente zu gewähren hat.

2

[X.]er Beklagte - ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. [X.]ie 1954 geborene Klägerin war seit dem 1. Jan[X.]r 1973 zunächst als Tarifmitarbeiterin bei der [X.] beschäftigt. Bei dieser galt die zum 1. Jan[X.]r 1982 in [X.] getretene „Vereinbarung zum Übergangszuschuß bei Pensionierung im [X.]“ vom 22. [X.]ezember 1981 (im Folgenden [X.] 1981). [X.]iese Gesamtbetriebsvereinbarung enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

„1.     

[X.]ie [X.] räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuß ein.

        

2.    

Voraussetzung ist, daß der Mitarbeiter

                 

-       

mindestens 10 [X.]ienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der [X.] abgeleistet hat u n d

                 

-       

im unmittelbaren Anschluß an die aktive [X.]ienstzeit bei der [X.] pensioniert wird.

        

3.    

[X.]ie Höhe des Übergangszuschusses, der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der [X.]ifferenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder abweichend vereinbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, [X.] sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) und dem [X.].“

3

Nachdem die [X.] die [X.] 1981 zum 30. September 1983 gekündigt hatte, vereinbarte sie mit dem Gesamtbetriebsrat am 29. Juli 1983 die zum 1. Oktober 1983 in [X.] getretene Gesamtbetriebsvereinbarung zum „Übergangszuschuß bei Pensionierung im [X.]“ (im Folgenden [X.] 1983). [X.]anach bleibt es für Mitarbeiter, die bis zum 30. September 1983 in ein Arbeitsverhältnis eingetreten sind, bei der bisherigen Regelung.

4

Für die außertariflichen Mitarbeiter galten bei der [X.] bis zum 30. September 1983 die Bedingungen für Ruhegeldabkommen vom 1. Oktober 1976. [X.]iese regelten [X.].:

        

„6.1   

Während der ersten 6 Monate nach seiner Pensionierung erhält der [X.] sein letztes Gehalt einschließlich der [X.]. [X.]as Ruhegehalt wird darauf angerechnet.“

5

In einem internen Schriftstück der [X.] vom 25. August 1983 zum „Wegfall der Gehaltsfortzahlung bei Pensionierung (Übergangszahlungen) im [X.] ab 1.10.1983 für neue Mitarbeiter“ heißt es [X.].:

        

„Ab 1.10.1983 werden neueintretenden Mitarbeitern keine Übergangszahlungen bei Pensionierung mehr zugesagt. Für alle Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis am 30.9.1983 besteht, bleibt jedoch die Gehaltsfortzahlung als Besitzstand erhalten.

        

[X.]ie [X.] wurden mit Stand 1.10.1983 neu aufgelegt, da in ihnen in Nummer 6.1 bisher die Zusage auf Gehaltsfortzahlung bei Pensionierung enthalten war. [X.]iese Zusage entfällt künftig. …

        

Ab 1.10.1983 soll im ÜT-Kreis wir folgt verfahren werden:

        

1.    

Alle Mitarbeiter, mit denen ab 1.10.1983 ein [X.] ([X.]) abgeschlossen wird (Eintritte, Übertritte und Ernennungen zum [X.]), erhalten die neuen [X.] vom 1.10.1983.

                 

…       

        

2.    

Mitarbeiter, die ab 1.10.1983 zum [X.] ernannt werden und die als [X.] einen Besitzstand hatten, erhalten eine Zusage auf [X.] (Übergangszahlungen) im [X.], dessen Anlage die neuen [X.] vom 1.10.1983 sind.“

6

[X.]ie [X.] erteilte ihren Mitarbeitern im August 1996 folgende „Hinweise zur Einführung der Individuellen Pensionszusagen (IP) im [X.]“:

        

„…    

        

Für jeden Mitarbeiter wird in dem seiner Vertragsgruppe zugeordneten Pensionsband ein mit Alter 60 erreichbarer Pensionsbetrag festgesetzt und ihm zugesagt (Individuelle Pensionszusage). …

        

Individuelle Pensionszusage und [X.] ab 01.10.1996

        

-       

[X.]ie am 30.09.1996 bestehenden Ansprüche in der betrieblichen Altersversorgung mit Endalter 60. Lebensjahr bleiben der Höhe nach aufrechterhalten (Besitzstand).

                 

Sie werden auf die Neuregelung übergeleitet und als individuelle Pension mit den neuen [X.] zugesagt.

        

…       

        
        

Eine Übersicht über die bisherigen Ruhegehaltsbedingungen und die neuen Regelungen für die Individuellen Pensionszusagen finden Sie auf der Rückseite.

        

Mit Ihrer Zustimmung zu [X.] gilt für Sie ab 01.10.1996 die Individuelle Pensionszusage, und zwar mindestens in Höhe der oben beschriebenen [X.]. Ihr bisheriges [X.] tritt außer [X.].

        

…“    

7

Nr. 11 der Übersicht über die bisherigen Ruhegehaltsbedingungen und die neuen Regelungen für die Individuellen Pensionszusagen lautet:

        

6 Monate Übergangszahlung nach Pensionierung

Nur noch Besitzstandsfälle (Firmeneintritt vor dem 01.10.1983).

        

Unverändert.

8

[X.]ie Klägerin wechselte zum 1. November 1998 in den Kreis der außertariflichen Mitarbeiter der [X.]. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 erhielt sie eine „Individuelle Pensionszusage“. [X.]anach gelten die Bedingungen 1996 für Individuelle Pensionszusagen (im Folgenden [X.] 1996), die [X.]. bestimmen:

        

2     

        

Pension wegen Alters oder Invalidität

2.1     

Voraussetzung für die Pensionszahlung ist, daß der Pensionsberechtigte

                          

…       

        
                          

(3)     

keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt.

                 

…       

                 
        

5       

                          
        

Höhe der Leistungen

5.1     

[X.]em Pensionsberechtigten wird durch gesondertes Schreiben ein mit Alter 60 erreichbarer individueller Pensionsbetrag zugesagt. Tritt der Versorgungsfall vor Erreichen dieses Alters ein, vermindert sich der Betrag für jedes nicht vollendete Lebensjahr, das bis Alter 60 fehlt, um 2,5 Prozent.

                          

Endet das [X.]ienstverhältnis mit der [X.] wegen Berufsunfähigkeit oder Tod, kann nach Lage des Einzelfalles auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.

                          

War der Pensionsberechtigte während seines [X.]ienstverhältnisses mit der [X.] ganz oder teilweise regelmäßig weniger als die volle wöchentliche Arbeitszeit tätig, wird der Pensionsbetrag anteilig gekürzt, sofern nicht Firmenregelungen etwas anderes vorsehen.

                 

5.2     

[X.]er nach Ziff. 5.1 ermittelte Pensionsbetrag ist vom Lebensalter bei Eintritt des [X.] abhängig und nicht von der bis dahin zurückgelegten [X.]ienstzeit. [X.]aher werden andere Versorgungsleistungen angerechnet, soweit sie die [X.] oder ein anderer Arbeitgeber finanziert hat und sie der gleichen [X.] Sicherung dienen wie die Individuelle Pensionszusage. …

        

6       

                          
        

Übergangszahlungen

6.1     

Nach dem Tode eines Pensionärs erhält sein Ehegatte für den Sterbemonat und die folgenden 6 Monate die Bezüge, die der Verstorbene in der [X.] erhalten hätte.“

9

[X.]as Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 1. September 1999 aufgrund eines Betriebsübergangs auf die [X.] über. Über deren Vermögen wurde am 1. September 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. [X.]er Beklagte erteilte der Klägerin am 5. September 2006 einen [X.]. In der Anlage zum [X.] heißt es auszugsweise:

        

II.   

Hinweise zur vorzeitigen oder hinausgeschobenen Inanspruchnahme der Altersrente in der betrieblichen Altersversorgung

                 

…       

        
                 

2.    

Hinausgeschobener Rentenbezug

                          

Nimmt der Versorgungsberechtigte des [X.] später als nach der in der [X.] vorgesehenen festen Altersgrenze in Anspruch, so wird der zeitanteilig erdiente Anspruch für jeden Monat des späteren Beginns der Leistung um 0,5 % erhöht (§ 4 Abs. 2 a Buchstabe [X.]), sofern die Versorgungsregelung des insolventen Arbeitgebers hierzu nichts anderes regelt.“

[X.]ie „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ([X.])“ des Beklagten idF vom 22. April 2016 regeln [X.].:

        

§ 4   

        

Leistungen

        

…       

        
        

(2a)   

Ergibt sich aus der Versorgungsregelung (z. B. Versorgungszusage, betriebliche Übung) des Versicherungsnehmers nichts über die Voraussetzungen und/oder die Höhe eines vorgezogenen oder hinausgeschobenen [X.]es, so gilt folgendes:

                 

…       

        
                 

c)    

Nimmt der Versorgungsberechtigte nach der in der [X.] vorgesehenen festen Altersgrenze [X.] in Anspruch, so wird der sich aus der Versorgungsregelung für die [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze ergebende, der Berechnung nach Abs. 2 Satz 3 zugrunde zu legende Vollanspruch für jeden Monat des späteren Beginns der Leistung um 0,5 vom Hundert erhöht.“

[X.]ie Klägerin ist weiterhin erwerbstätig. Sie bezieht weder eine gesetzliche Rente noch eine Betriebsrente.

[X.]ie Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für die ersten sechs Monate ab Eintritt in den Altersruhestand ein Übergangszuschuss zu. Insoweit habe sie einen Besitzstand erworben. Jedenfalls könne sie unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung vom Beklagten verlangen, so behandelt zu werden wie die Mitarbeiter [X.], R und [X.] Zudem stehe ihr eine Erhöhung ihrer Betriebsrente und des Übergangszuschusses um [X.] für jeden Monat zu, für den sie seit dem 1. Jan[X.]r 2015 keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen habe bzw. nehme.

[X.]ie Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass ihr eine insolvenzgeschützte Anwartschaft auf Übergangsgeld iHv. insgesamt 36.000,00 Euro aus dem Arbeitsverhältnis mit der insolventen Arbeitgeberin, der [X.], zusteht,

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für jeden Monat des späteren [X.] nach dem 1. Jan[X.]r 2015 die monatlich zu zahlende Pension um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen,

        

3.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für jeden Monat des späteren Bezuges von Übergangsgeld nach dem 1. Jan[X.]r 2015 das zu zahlende Übergangsgeld um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen.

[X.]er Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat auf den Klageantrag zu 1. festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten eine insolvenzgeschützte Anwartschaft auf einen Übergangszuschuss iHv. 20.109,95 Euro zusteht und im Übrigen die Klage abgewiesen. In der Revision verfolgt die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung einer Zahlungsverpflichtung lediglich noch iHv. 26.704,78 Euro brutto sowie die übrigen Anträge weiter. [X.]er Beklagte begehrt mit seiner Revision die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

[X.]ie beschränkt eingelegte [X.]evision der Klägerin ist unbegründet. [X.]ie [X.]evision des Beklagten ist dagegen erfolgreich. [X.]ie Klage ist insgesamt unbegründet.

I. [X.]ie Klägerin hat hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Übergangszuschusses beschränkt [X.]evision eingelegt. Sie hat sich in der [X.]evisionsbegründung nicht mehr gegen eine zeitratierliche Kürzung des Übergangszuschusses dem Grunde nach gewehrt. Ihr Angriff zielt insoweit lediglich noch darauf ab, dass - anders als vom [X.] vorgenommen - die zeitratierliche Berechnung bezogen auf das 60. Lebensjahr erfolgen soll und bei der Berechnung ein höheres monatliches Entgelt zugrunde zu legen ist (zur Auslegung von [X.] vgl. [X.] 18. Mai 2016 - 7 [X.] - [X.]n. 21; 18. Febr[X.]r 2016 - 8 [X.] - [X.]n. 15; zur konkludenten [X.]evisionsbeschränkung vgl. [X.] 19. [X.]ezember 2013 - 6 [X.] - [X.]n. 15). [X.]amit erwächst die auf die zeitratierliche Kürzung bezogene Abweisung der Klage in [X.]echtskraft. Schutzwürdige prozess[X.]le Belange des Beklagten sind durch die [X.]evisionsbeschränkung nicht beeinträchtigt.

II. [X.]ie Klage ist unbegründet. [X.]ie Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung des begehrten Übergangszuschusses, noch steht ihr eine Erhöhung der [X.]ension wegen hinausgeschobener Inanspruchnahme zu. [X.]er Feststellungsantrag zu 3. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

1. [X.]er Klageantrag zu 1. bleibt erfolglos.

a) [X.]er Beklagte ist nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt eines [X.] einen Übergangszuschuss zu gewähren. [X.]er Klägerin stand bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die [X.] (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) am 1. September 2005 und damit bei Eintritt des [X.] keine Anwartschaft auf künftige Zahlung eines Übergangszuschusses zu.

aa) Eine Verpflichtung auf künftige Zahlung eines Übergangszuschusses ergibt sich nicht aus Nr. 2 [X.] 1983 iVm. der [X.] 1981. Zwar ordnet Nr. 2 [X.] 1983 an, dass es für Mitarbeiter, die - wie die Klägerin - bis zum 30. September 1983 ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit der [X.]echtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin begonnen haben, bei der „bisherigen [X.]egelung“ bleibt. [X.]amit haben die Betriebsparteien festgelegt, dass die [X.]egelungen zum Übergangszuschuss in der [X.] 1981 weitergelten sollen. [X.]er dadurch in Nr. 2 [X.] 1983 angeordnete Besitzstand gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die - anders als die Klägerin - auch bei Eintritt des [X.] noch Mitarbeiter des [X.] sind. [X.]as ergibt die Auslegung der [X.] 1983 (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. [X.] 8. [X.]ezember 2015 - 3 [X.] - [X.]n. 22 mwN).

(1) Bereits die Worte „bei [X.]ensionierung“ in der Überschrift und im Eingangssatz der [X.] 1983 legen den Schluss nahe, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt des [X.] zum [X.] gehören muss.

(2) Für diese Annahme spricht auch, dass die Betriebsparteien in Nr. 2 [X.] 1983 auf die „bisherige [X.]egelung“ Bezug genommen und damit die [X.]egelungen der [X.] 1981 zum Übergangszuschuss aufrechterhalten haben. [X.]iese galten ausweislich der Überschrift sowie des [X.] ausschließlich für Arbeitnehmer, die bei ihrer [X.]ensionierung und damit bei Eintritt des [X.] Mitarbeiter im [X.] waren.

(3) [X.]ieses Auslegungsergebnis wird durch die Bestimmungen in Nr. 1 Satz 2 und in Nr. 3 bis 3.2 [X.] 1983 gestützt. Sie regeln umfassend die Voraussetzungen, unter denen Mitarbeiter einen Anspruch auf Übergangszuschuss erwerben bzw. behalten, wenn sie in das Unternehmen zurückkehren oder von einer Beteiligungsgesellschaft zur [X.] überwechseln. Hätten die Betriebsparteien gewollt, dass Mitarbeiter des [X.] einen Anspruch auf Übergangszuschuss nach den Bestimmungen der [X.] 1983 behalten, die in den [X.] wechseln, hätte es nahegelegen, dass sie auch für diese [X.]ersonengruppe entsprechende [X.]egelungen treffen.

bb) Ein Anspruch auf künftige Zahlung eines Übergangszuschusses ergibt sich ebenfalls nicht aus der Individuellen [X.]ensionszusage der Klägerin iVm. den in Bezug genommenen [X.] 1996. [X.]ie [X.] 1996 sehen - anders als die Bedingungen für [X.]uhegeldabkommen vom 1. Oktober 1976 - keine Gewährung von Übergangszuschüssen für die ersten sechs Monate nach der [X.]ensionierung eines Mitarbeiters vor. Zwar regelt Nr. 6.1 [X.] 1996 Übergangszahlungen. Hierbei handelt es sich jedoch um Leistungen der Hinterbliebenenversorgung, die im Fall des Todes an den hinterbliebenen Ehepartner des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gezahlt werden.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den „Hinweisen zur Einführung der Individuellen [X.]ensionszusagen (I[X.]) im [X.]“ aus August 1996. [X.]as Schreiben wendet sich an Mitarbeiter des [X.]es mit einem [X.]uhegehaltsabkommen, die einvernehmlich in die neuen Versorgungsbedingungen mit einer Individuellen [X.]ensionszusage übergeleitet werden sollen. Soweit unter Nr. 11 der tabellarischen Übersicht zu diesem Schreiben darauf hingewiesen wird, dass Ansprüche auf eine sechsmonatige Übergangszahlung nach [X.]ensionierung bei [X.] vor dem 1. Oktober 1983 auch nach Überleitung in die neuen Versorgungsbedingungen erhalten bleiben, gilt dies - wie bereits die Überschrift der [X.]ubrik „[X.]uhegehaltsabkommen (alt)“ zeigt - nur für Mitarbeiter mit einem [X.]uhegehaltsabkommen. Ein solches [X.]uhegehaltsabkommen hat die Klägerin jedoch nicht geschlossen.

cc) [X.]er Klägerin stand bei Eintritt des [X.] auch kein Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin auf künftige Zahlung eines Übergangszuschusses aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu.

(1) [X.]er arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.] können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden [X.]rinzip aufgrund einer abstrakten [X.]egelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (st. [X.]spr., vgl. [X.] 14. November 2017 - 3 [X.] - [X.]n. 23 mwN). [X.]er Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen [X.]egel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten [X.] in Einzelfällen besser oder ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering, kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Ansprüche herleiten (vgl. [X.] 21. August 2012 - 3 [X.] - [X.]n. 24 f. mwN).

(2) [X.]ie Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. [X.]er Vortrag der Klägerin zu drei Mitarbeitern des [X.]es legt schon nicht nahe, dass die Insolvenzschuldnerin eine entsprechende Gruppe von Arbeitnehmern gebildet hat, denen sie einen Übergangszuschuss gezahlt hat. [X.]as Vorbringen der Klägerin lässt auch nicht erkennen, dass sie sich mit den genannten Mitarbeitern [X.], [X.] und [X.] in einer vergleichbaren Lage befindet. [X.]agegen spricht, dass der Mitarbeiter [X.] bereits im Jahr 1980 in den [X.] aufgenommen wurde und mit der [X.] ein [X.]uhegehaltsabkommen geschlossen hatte, für das die Bedingungen für [X.]uhegeldabkommen vom 1. Oktober 1976 galten. [X.]anach waren ihm gemäß Nr. 6.1 dieser Bedingungen auch als [X.] Übergangszahlungen für die ersten sechs Monate nach der [X.]ensionierung zugesagt worden. [X.]ie [X.]arlegungen der Klägerin zu dem Mitarbeiter [X.] belegen ebenfalls nicht, dass dieser sich mit ihr in einer vergleichbaren Lage befindet. Er ist im Jahr 1984 in den [X.] gewechselt. [X.]ies spricht dafür, dass er - wie der Mitarbeiter [X.] - ein [X.]uhegehaltsabkommen mit der [X.] vereinbart hat. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, der im Juni 1997 in den [X.] gewechselte Mitarbeiter [X.] erhalte einen Übergangszuschuss, obwohl er nach der Individuellen [X.]ensionszusage iVm. den [X.] 1996 keinen Anspruch hierauf hätte, handelte es sich insoweit um die Begünstigung eines einzelnen Mitarbeiters, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs nicht mit Erfolg berufen kann.

dd) [X.]ie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf künftige Gewährung des Übergangszuschusses aufgrund einer durch Schreiben vom 25. August 1983 erteilten [X.] erworben.

(1) Eine [X.] liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. [X.]er Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. [X.]n werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. [X.] 13. November 2013 - 10 AZ[X.] 848/12 - [X.]n. 16 mwN, [X.]E 146, 284).

(2) [X.]anach hat die [X.] keine [X.] zugunsten der Klägerin erteilt. In dem Schreiben vom 25. August 1983 ist zwar festgehalten, wie [X.]. gegenüber Mitarbeitern verfahren werden soll, die ab dem 1. Oktober 1983 zu [X.] ernannt werden und als [X.] einen Besitzstand auf Zahlung eines Übergangszuschusses erworben haben. Eine bewusste und gezielte Bekanntgabe an die Mitarbeiter ist aber weder von der Klägerin vorgetragen noch vom [X.] festgestellt worden. Selbst wenn der Inhalt des Schreibens den Beschäftigten allgemein bekannt war, reichte dies nicht aus, den für ein rechtsgeschäftliches Vertragsangebot erforderlichen Zugang einer solchen Willenserklärung bei den begünstigten Arbeitnehmern zu ersetzen (vgl. [X.] 18. März 2003 - 3 AZ[X.] 101/02 - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 105, 212).

ee) Ob der Klägerin bei Eintritt des [X.] ein künftiger Anspruch auf den begehrten Übergangszuschuss gegen die Insolvenzschuldnerin zustand, weil sich aufgrund einer in dem Schreiben vom 25. August 1983 enthaltenen internen Arbeitsanweisung eine betriebliche Übung bei dieser oder deren [X.]echtsvorgängerin - der [X.] - gebildet hatte, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden [X.]echtsstreits und deshalb vom Senat nicht zu entscheiden (§ 308 Abs. 1 Z[X.]O).

b) [X.]er Beklagte ist auch nicht verpflichtet, der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen versicherungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung künftig einen Übergangszuschuss zu gewähren. [X.]abei kann die [X.]eichweite von § 179 Abs. 2 und § 177 Abs. 1 [X.] und ihrer Vorgängerregelungen in § 11 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 des bis zum 31. [X.]ezember 2015 geltenden Versicherungsaufsichtsgesetzes - aus denen sich allenfalls ein Anspruch der Klägerin herleiten ließe - dahingestellt bleiben. [X.]enn jedenfalls hat der Beklagte keine für eine Gleichbehandlung erforderliche allgemeine [X.]egel aufgestellt, wonach bei einem Wechsel von Mitarbeitern aus dem [X.] in den [X.] immer dann ein Übergangszuschuss gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1983 begonnen hat. [X.]er Beklagte hat zwar behauptet, er habe zunächst die Auffassung vertreten, dass die Mitarbeiter [X.], [X.] und [X.] Übergangszuschüsse beanspruchen könnten. Allerdings hat er auch vorgetragen, dass er nach einer Überprüfung der [X.]echtslage und der rechtskräftigen Entscheidung des [X.]s Köln vom 30. August 2013 seine [X.]raxis geändert habe. Lediglich im Fall des Mitarbeiters [X.] sei aus prozesstaktischen Gründen ein gerichtlicher Vergleich auf Leistung des Übergangszuschusses geschlossen worden. [X.]iesem Vorbringen ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten.

2. [X.]er Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. [X.]ie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer [X.]ension nach § 4 Nr. 2a [X.]. [X.], weil sie diese erst nach ihrem 60. Lebensjahr in Anspruch nimmt.

a) [X.]ie [X.]evision ist allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil die Berufung unzulässig ist. [X.]ie Berufungsbegründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Z[X.]O.

aa) [X.]ie Zulässigkeit der Berufung ist [X.]rozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom [X.]evisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. [X.]as gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das [X.]echtsmittel für zulässig gehalten hat (vgl. [X.] 26. April 2017 - 10 AZ[X.] 275/16 - [X.]n. 11 mwN).

bb) Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Z[X.]O die Umstände bezeichnen, aus denen sich die [X.]echtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. [X.] 26. April 2017 - 10 AZ[X.] 275/16 - [X.]n. 12 f. mwN).

cc) [X.]iesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. [X.]as Arbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, die Klägerin habe bereits die Voraussetzungen für den Bezug ihrer [X.]ension, also das Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit nach Nr. 2.1 Abs. 3 [X.] 1996 nicht dargelegt. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin hinreichend auseinander. Sie trägt vor, es komme nicht darauf an, dass die Voraussetzungen für den Bezug der [X.]ension vorliegen. [X.]ie Berufung zeigt damit einen vermeintlichen [X.]echtsfehler des Arbeitsgerichts auf und lässt die [X.]ichtung ihres Angriffs hinreichend deutlich erkennen.

b) [X.]ie Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Betriebsrente nach § 4 Nr. 2a [X.]. [X.]. [X.]ies folgt aus § 4 Nr. 2a Eingangssatz AIB iVm. Nr. 5.1 [X.] 1996. Nach § 4 Nr. 2a Eingangssatz iVm. § 4 Nr. 2a [X.]. [X.] erhöht sich das [X.] bei einer hinausgeschobenen Inanspruchnahme um [X.] für jeden Monat des späteren Leistungsbeginns nur, wenn die Versorgungsregelung des Versicherungsnehmers keine Bestimmungen über die Voraussetzungen bzw. die Höhe eines vorgezogenen oder hinausgeschobenen [X.]es enthält. [X.]ies ist vorliegend jedoch der Fall. [X.]as ergibt die Auslegung der in der I[X.]-Zusage der Klägerin in Bezug genommenen [X.] 1996.

aa) [X.]ie [X.] 1996 enthalten als einseitig von der [X.] - der [X.]echtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin - vorgegebenes [X.]egelungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen (zu den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 3 AZ[X.] 141/15 - [X.]n. 16 mwN).

bb) Nr. 5.1 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1996 enthält eine eigenständige [X.]egelung [X.]. über die Höhe eines hinausgeschobenen [X.]es. [X.]afür spricht bereits der Wortlaut der Vertragsbedingung. [X.]ie Formulierung „wird … ein mit Alter 60 erreichbarer individueller [X.]ensionsbetrag zugesagt“ zeigt, dass die Arbeitnehmer bei Eintritt in den [X.]uhestand auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres einen Festbetrag erhalten, der sich durch die Weiterarbeit nach dem 60. Lebensjahr nicht mehr erhöht. [X.]ieses Verständnis wird durch Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1996 gestützt. [X.]anach hängt der nach Nr. 5.1 ermittelte [X.]ensionsbetrag gerade nicht von der [X.]ienstzeit, sondern vom Lebensalter bei Eintritt des [X.] ab. Für dieses Auslegungsergebnis spricht schließlich, dass Nr. 5.1 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1996 zwar eine Absenkung des [X.]ensionsbetrags um [X.] für jedes nicht vollendete Lebensjahr regelt, das bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlt, wenn der Versorgungsfall vor Erreichen dieser Altersgrenze eintritt. Eine Bestimmung über die Anhebung des Betrags bei einer Weiterarbeit über das 60. Lebensjahr hinaus, wurde hingegen nicht getroffen.

3. [X.]er Klageantrag zu 3. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Es handelt sich um einen unechten Hilfsantrag, der nur für den Fall gestellt ist, dass dem Antrag zu 1. stattgegeben wird. Für ein solches Verständnis spricht bereits, dass die Klägerin die begehrte Erhöhung nur verlangen kann, wenn der Beklagte ihr im Versorgungsfall einen Übergangszuschuss zahlen muss. [X.] ist, dass die Klägerin das Event[X.]lverhältnis nicht ausdrücklich in der Fassung ihres Antrags zum Ausdruck gebracht hat. [X.]ies steht einem derartigen Antragsverständnis nicht entgegen (vgl. [X.] 21. März 2017 - 3 AZ[X.] 464/15 - [X.]n. 46 mwN).

III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Z[X.]O.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]inner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Lohre    

        

    [X.]au    

                 

Meta

3 AZR 861/16

20.03.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 19. August 2015, Az: 3 Ca 1845/15, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2018, Az. 3 AZR 861/16 (REWIS RS 2018, 12101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12101

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Referenzen
Wird zitiert von

13 Sa 535/22

5 AZR 9/23

5 Sa 39/22

5 Sa 398/22

10 Sa 43/22

14 Sa 822/21

6 Sa 534/21

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