Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.2022, Az. 3 AZR 420/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 832

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Übergangszuschuss - Verjährung


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2021 - 26 [X.]/21 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Übergangszuschusses für den Monat November 2019, hilfsweise für den Monat Dezember 2015.

2

Der im November 1955 geborene Kläger war bei der [X.] vom 1. September 1971 bis zum 31. Oktober 2007 als Mitarbeiter im [X.] beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis war zunächst von einer Versorgungszusage auf der Grundlage der Richtlinien der [X.] vom 22. Dezember 1974 mit Änderung vom 1. Juni 1977 (im Folgenden [X.]) unterlegt. Diese lauten auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Betreuungsbereich

        

Die Betreuung der S-Altersfürsorge GmbH ([X.]) erstreckt sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf ehemalige Mitarbeiter des [X.]es der [X.] sowie derjenigen Unternehmen, deren Mitarbeiter gemäß § 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in die Betreuung einbezogen werden, ferner auf Hinterbliebene dieses Personenkreises.

                 
        

§ 2     

        

Kreis der Begünstigten

        

(1)     

Allgemeine Voraussetzungen für Leistungen nach §§ 4 ff. ist, daß der Mitarbeiter zum Kreis der Begünstigten gehört.

        

(2)     

Zum Kreis der Begünstigten gehören alle in § 1 genannten Mitarbeiter, sobald sie eine zehnjährige pensionsfähige Dienstzeit (vgl. § 3) vollendet haben.

                          
        

§ 3     

        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

(1)     

Als pensionsfähig gilt die ununterbrochene Dienstzeit bei der [X.]. Andere Dienstzeiten können insoweit berücksichtigt werden, als sie von der [X.] als pensionsfähig anerkannt sind.

        

(2)     

Bei Feststellung der pensionsfähigen Dienstzeit werden Lehr- und sonstige Ausbildungszeiten sowie vor Vollendung des 18. Lebensjahres *) liegende Dienstzeiten nicht berücksichtigt.

        

*)     

[X.].: Für Pensionierungen bis 30.9.1975 gilt als Stichtag für die Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeit das vollendete 21. Lebensjahr.

                 
        

I. VERSORGUNGSLEISTUNGEN

        

§ 4     

        

Art der Leistungen

        

(1)     

Als [X.] kommen in Betracht:

                 

a)    

[X.], bestehend aus Grundbetrag und Zusatzbetrag,

                 

b)    

Kindergeld,

                 

c)    

[X.],

        

(2)     

[X.] können laufend oder befristet gewährt werden.

        

…       

        
        

§ 6     

        

Einsetzen des [X.]es

        

(1)     

[X.] kann gezahlt werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis des Mitarbeiters mit der [X.] endet,

                 

a)    

weil er die feste Altersgrenze erreicht hat (Vollendung des 65. Lebensjahres), oder

                 

b)    

wenn und solange er zu einem früheren [X.]punkt das gesetzliche Altersruhegeld aus der Sozialversicherung bezieht, oder

                 

c)    

wenn er das 60. Lebensjahr oder - nach mindestens 25 Dienstjahren - das 55. Lebensjahr vollendet hat und sein Ausschieden im Einvernehmen mit der [X.] oder durch Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt.

        

…       

        
        

§ 7     

        

Höhe des [X.]es

        

(1)     

Die Höhe des [X.]es richtet sich nach den Tabellenbeträgen, die von der Pensionsstufe (Anlage 1) und der pensionsfähigen Dienstzeit (§ 3) abhängig sind;

                 

…       

        

[X.]

        

§ 9     

        

Voraussetzungen

        

(1)     

[X.] kann gewährt werden für

                 

Kinder von Mitarbeitern, die während des Beschäftigungsverhältnisses mit der [X.] verstorben sind und zum Kreis der Begünstigten gehört haben.

                 

Entsprechendes gilt, wenn der Mitarbeiter nach der Pensionierung verstorben ist.

        

…       

        
        

II. VORZEITIGES AUSSCHEIDEN OHNE PENSIONIERUNG

        

§ 11   

        

(1)     

Scheiden Mitarbeiter vorzeitig aus, ohne unmittelbar anschließend pensioniert zu werden, erhalten sie bei Eintritt des [X.] Leistungen nach §§ 5 bis 10 dieser Richtlinien nur dann, wenn die Voraussetzungen gem. § 1 des Gesetzes ‚zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung‘ vom Dezember 1974 vorliegen. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene.

        

…       

        
        

III. BEIHILFEN

        

§ 12   

        

…       

        
        

(3)     

Mitarbeitern, die im unmittelbaren Anschluß an eine langjährige aktive Dienstzeit in der [X.] pensioniert werden, kann für die ersten 6 Monate des Ruhestandes als befristete Beihilfe ein Übergangszuschuß gewährt werden, um ihnen den Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich zu erleichtern. Der Übergangszuschuß entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem [X.] und dem zuletzt bezogenen Bruttomonatseinkommen.“

3

Unter dem 22. Dezember 1981 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Übergangszuschuß bei Pensionierung im [X.]“ (im Folgenden [X.] 1981). Diese lautet auszugsweise:

        

„Mitarbeiter des [X.]es erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuß. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden.

        

Im einzelnen gilt folgendes:

        

1.    

Die [X.] räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuß ein.

        

2.    

Voraussetzung ist, daß der Mitarbeiter

                 

-       

mindestens 10 Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der [X.] abgeleistet hat u n d

                 

-       

im unmittelbaren Anschluß an die aktive Dienstzeit bei der [X.] pensioniert wird.

        

3.    

Die Höhe des Übergangszuschusses, der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder abweichend vereinbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, [X.] sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) und dem [X.]-[X.].

        

4.    

Der Übergangszuschuß wird anstelle eines [X.]-Übergangszuschusses gezahlt. Die Zahlung erfolgt durch [X.] im Auftrag und zu Lasten der [X.].

        

5.    

Der Anspruch auf Übergangszuschuß ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

                 

Für Witwen von verstorbenen Mitarbeitern verbleibt es bei der bisherigen Regelung, nach der [X.] befristete Beihilfen gewährt.“

4

Nachdem die Beklagte die [X.] 1981 zum 30. September 1983 gekündigt hatte, vereinbarte sie mit dem Gesamtbetriebsrat am 29. Juli 1983 die zum 1. Oktober 1983 in [X.] getretene Gesamtbetriebsvereinbarung zum „Übergangszuschuß bei Pensionierung im [X.]“ (im Folgenden [X.] 1983). Danach bleibt es für Mitarbeiter wie den Kläger, die bis zum 30. September 1983 in ein Arbeitsverhältnis eingetreten sind, bei der bisherigen Regelung.

5

Die Versorgungszusagen der [X.] auf der Grundlage der [X.] für die Mitarbeiter im [X.] wurden zum 1. Oktober 2004 durch die „Gesamtbetriebsvereinbarung zum Übergang in die [X.] (BSAV) für Mitarbeiter im [X.]“ (im Folgenden BSAV [X.] Übergang) in die [X.] (BSAV) [X.] (im Folgenden BSAV [X.]) überführt und sehen die Aufrechterhaltung der nach den [X.] erworbenen Ansprüche ua. für Mitarbeiter vor, die - wie der Kläger - am 1. Oktober 2004 in einem Arbeitsverhältnis zur [X.] standen und den [X.] unterfielen.

6

Nr. 4.6 BSAV [X.] lautet auszugsweise:

        

„4.6   

Versorgungsfall

        

4.6.1 

[X.] tritt ein mit Erwerb eines Anspruchs nach Nr. 4.6.2 bis 4.6.4.

        

4.6.2 

Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall Anspruch auf die Auszahlung des Versorgungsguthabens nach Maßgabe der Auszahlungsrichtlinie

                 

●       

als [X.], wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet, oder

                 

●       

als vorzeitiges [X.] auf Antrag des Mitarbeiters und mit Zustimmung des Unternehmens, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres vor Erreichen der festen Altersgrenze endet, …“

7

Die BSAV [X.] Übergang bestimmt hinsichtlich der bestehenden [X.]-Zusagen ua.:

        

3       

Ablösungsbestimmungen für Versorgungsanwärter mit [X.]-Zusage

        

3.1     

Grundsatz

        

3.1.1 

Für die zum Ablösungsstichtag bestehende Rentenzusage aus der [X.] (integrierter Besitzstand) wird ein ... [X.] ermittelt, ...

        

3.1.2 

Das [X.] dient als Berechnungsgrundlage für die neu mögliche Ratenzahlung, die der Mitarbeiter anstelle des ihm unverändert zustehenden Rentenanspruchs aus dem integrierten Besitzstand beantragen kann. …

        

…       

        
        

4       

Besitzstandsrente

                 

Wird der integrierte Besitzstand als Rente ausgezahlt, gelten folgende Bestimmungen:

        

4.1     

Rente des Versorgungsanwärters

        

4.1.1 

[X.] aus dem integrierten Besitzstand wird lebenslang an dem für die Gehaltszahlungen im Unternehmen üblichen Termin gezahlt. Die erste Rate wird für den Monat ausgezahlt, der auf den Eintritt des [X.] folgt.

        

...     

        
        

6       

Zahlungen außerhalb der betrieblichen Altersversorgung und Anrechnung

        

6.1     

Grundsatz

                 

Die bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit der Gewährung von befristeten Übergangszuschüssen, Beihilfen, tariflicher Sterbefallunterstützung sowie zur befristeten Rentenfortzahlung (befristete Übergangsgelder) an den Mitarbeiter bzw. an den hinterlassenen Ehegatten werden im bisherigen Umfang fortgeführt.“

8

Der Kläger hat unter dem 6. August 2015 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei der [X.] beantragt. Das für die Beantragung verwendete, von der [X.] gestellte Formular enthielt einen Hinweis, dass die Beantragung sämtliche der [X.] bekannten Ansprüche umfasse und er mitteilen solle, sofern er bestimmte Versorgungsansprüche noch nicht in Anspruch nehmen wolle. Eine entsprechende Erklärung des Klägers erfolgte nicht.

9

Seit dem 1. Dezember 2015 bezieht der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der [X.], stand jedoch weiter in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Unternehmen bis zum Eintritt in den Altersruhestand am 1. Juni 2019.

Im Vorgriff auf den Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung machte der Kläger gegenüber der [X.] mit Schreiben vom 22. März 2019 und vom 15. April 2019 die Zahlung eines Übergangszuschusses für die Dauer von sechs Monaten, beginnend ab dem Monat Juni 2019 geltend. Daraufhin zahlte die Beklagte an den Kläger einen Übergangszuschuss für fünf Monate. Dazu erklärte sie mit Schreiben vom 15. April 2019, der Zuschuss werde ab dem Eintritt des [X.] in der betrieblichen Altersversorgung, beim Kläger mithin ab Dezember 2015 geschuldet. Sie leiste für Januar 2016 bis Mai 2016 den Übergangszuschuss [X.]. monatlich 2.747,54 Euro brutto. Hinsichtlich des entsprechenden Betrags für den Monat Dezember 2015 erhob sie die Einrede der Verjährung.

Mit seiner am 26. Juni 2019 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung der Verpflichtung der [X.], einen Übergangszuschuss für den Monat November 2019 zu zahlen, begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, der Übergangszuschuss stehe ihm für die [X.] ab dem Beginn seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Juni 2019 für die Dauer von sechs Monaten zu. Daher habe er nach der Zahlung für insgesamt fünf Monate noch einen Anspruch auf den Übergangszuschuss für den Monat November 2019. Mit dem Begriff „Pensionierung“ in der [X.] 1981 sei der [X.]punkt des Eintritts in den Altersruhestand und damit der Beginn des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint und nicht der Beginn der betrieblichen Versorgungsleistungen. Der Anspruch sei daher nicht verjährt. In der Berufungsinstanz hat er weiter vorgebracht, falls „Pensionierung“ im Sinne der [X.] 1981 den Eintritt des [X.] „Vollendung des 60. Lebensjahres“ meine, sei der Anspruch jedenfalls für Dezember 2015 gegeben und das Berufen der [X.] auf die Verjährung rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte habe, obwohl er nach dem von ihr selbst zur Verfügung gestellten Formular alle Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bereits im Jahre 2015 gestellt habe, keinen Übergangszuschuss gezahlt. Ferner habe sie in der Vergangenheit bis zum [X.] die Auffassung vertreten, der Übergangszuschuss sei keine betriebliche Altersversorgung.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.747,54 [X.] brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des Übergangszuschusses für den Monat November 2019 abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt zurückgewiesen und dabei angenommen, der Übergangszuschuss für Dezember 2015 sei verjährt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Seit der Berufungsinstanz ist der Antrag so zu verstehen, dass der Kläger nicht mehr nur einen Übergangszuschuss für November 2019, sondern hilfsweise auch für Dezember 2015 geltend macht. Ob darin eine Klageänderung liegt und ob diese die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt, ist im Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen, nachdem das [X.] die Zulässigkeit der Einführung des zusätzlichen Streitgegenstands stillschweigend bejaht hat (vgl. [X.] 13. Juli 2021 - 3 [X.] - Rn. 10). Die Revision ist erfolgreich, soweit der Kläger mit seinem Hilfsvorbringen einen Anspruch auf einen Übergangszuschuss für den Monat Dezember 2015 geltend macht. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass das [X.] des [X.] auf Zahlung eines Übergangszuschusses für den Monat November 2019 keinen Erfolg hat, weil ihm nach der [X.]. der [X.]. der [X.] 1983 und der [X.] 1981 iVm. § 30f Abs. 1, § 1b Abs. 1 [X.] dieser Anspruch nicht zusteht. Allerdings hat es den - im Wege der zulässigen alternativen Klagehäufung - im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf einen Übergangszuschuss für den Monat Dezember 2015 mit unzutreffender Begründung als verjährt angesehen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der [X.] nicht entscheiden, ob der mit dem Hilfsbegehren verfolgte Anspruch auf Übergangszuschuss für den Monat Dezember 2015 verjährt ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Übergangszuschusses für den Monat November 2019 verfolgt. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines Übergangszuschusses für den Monat November 2019 hat und deshalb mit seinem [X.] nicht durchdringt. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf einen Übergangszuschuss nach den Regelungen der [X.]. der [X.]. der [X.] 1983 und der [X.] 1981 iVm. § 30f Abs. 1, § 1b Abs. 1 [X.] für die ersten sechs Monate nach seiner Pensionierung iSd. [X.] 1981. Seine Pensionierung in diesem Sinne erfolgte jedoch nicht erst mit seinem Eintritt in den Altersruhestand mit dem Beginn des Bezugs der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Juni 2019, sondern bereits mit dem Eintritt des [X.] nach der [X.] mit der Vollendung seines 60. Lebensjahres.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines Übergangszuschusses nach den Regelungen der [X.]. der [X.]. der [X.] 1983 und der [X.] 1981 iVm. § 30f Abs. 1, § 1b Abs. 1 [X.].

a) Der Übergangszuschuss nach der [X.]. der [X.]. der [X.] 1983 und der [X.] 1981 ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Der Übergangszuschuss dient einem [X.], der durch ein biologisches Ereignis - hier Alter - ausgelöst wird. Der [X.] ergibt sich daraus, dass der Übergangszuschuss dazu beiträgt, finanzielle Verluste, die aus dem Wegfall des bisherigen Einkommens aus dem Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer entstehen, zu verringern und ihm den Übergang in den Ruhestand wirtschaftlich zu erleichtern. Die zeitliche Befristung des Anspruchs ist unerheblich (vgl. ausführlich [X.] 20. März 2018 - 3 [X.] - Rn. 18 ff.).

b) Der Kläger hat nach den bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] geltenden Bestimmungen der [X.]. der [X.]. der [X.] 1983 und der [X.] 1981 iVm. § 30f Abs. 1, § 1b Abs. 1 [X.] eine unverfallbare Anwartschaft auf den Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen Altersversorgung erworben.

Der im November 1955 geborene Kläger hatte bei seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2007 sein 35. Lebensjahr vollendet und die spätestens im Jahr 1981 mit der [X.] 1981 erfolgte Zusage des Übergangszuschusses, die auch später aufgrund der [X.] 1983 und der Bestimmung in Nr. 6.1 [X.] Übergang fortgeführt wurde, bestand bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] schon weit mehr als zehn Jahre. Damit sind die genannten Bestimmungen als bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] geltende Versorgungsregeln bei Eintritt des [X.] anzuwenden (§ 2a Abs. 1 [X.]).

c) Der Kläger erfüllt die einzig wirksame Voraussetzung nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 [X.] 1981 für die Gewährung des Übergangszuschusses, denn er hat nach der Vollendung seines 18. Lebensjahres im November 1973 noch mehr als zehn Dienstjahre bei der [X.] abgeleistet.

Zwar ist er nicht - wie von Nr. 2 Spiegelstrich 2 [X.] 1981 verlangt - im unmittelbaren [X.] an seine aktive Dienstzeit bei der [X.] pensioniert worden, denn er ist nicht mit dem Eintritt eines [X.] mit Ablauf des 31. Oktober 2007 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ausgeschieden. Dies steht seinem Anspruch jedoch nicht entgegen. Diese weitere Voraussetzung für den Übergangszuschuss stellt eine für den Kläger nachteilige Bedingung dar, die seine unverfallbare Anwartschaft nach § 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] einschränkt und deshalb nach § 19 Abs. 3 [X.] iVm. § 134 BGB nichtig ist (vgl. [X.] 20. März 2018 - 3 [X.] - Rn. 30). Auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des [X.] kommt es gerade nicht an, wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist ([X.] 24. Juni 1998 - 3 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 89, 180).

2. Der Anspruch des [X.] auf einen Übergangszuschuss nach den Regelungen der [X.]. der [X.]. der [X.] 1983 und der [X.] 1981 iVm. § 30f Abs. 1, § 1b Abs. 1 [X.] bestand nicht für die sechs Monate nach dem Eintritt des [X.] in den Altersruhestand mit dem Beginn des Bezugs der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Juni 2019 und damit auch nicht für den Monat November 2019. Die [X.] 1981 knüpft mit dem Begriff „Pensionierung“ vielmehr an den Eintritt des [X.] nach den bei der [X.] geltenden Regelungen über die betriebliche Altersversorgung an. Dies ergibt die Auslegung der [X.] 1981.

a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ([X.] 2. Dezember 2021 - 3 [X.] - Rn. 32; 23. März 2021 - 3 [X.] - Rn. 30).

Bedeutsam für die Auslegung der [X.] 1981 sind die Verhältnisse bei ihrem Abschluss und das Verständnis der Betriebsparteien, das sich aus dem Kontext der Regelungen ergibt (vgl. [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 14). Entscheidend sind dabei die Verhältnisse bei Abschluss der Betriebsvereinbarung im Regelungsbereich der Betriebsvereinbarung (vgl. [X.] 28. Oktober 2008 - 3 [X.] - Rn. 26). Ebenso kann - wenn im Einzelfall noch Zweifel verbleiben - auf die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung zurückgegriffen werden ([X.] 22. September 2020 - 3 [X.] - Rn. 97 mwN, [X.]E 172, 217).

b) Danach ergibt sich, dass mit „Pensionierung“ iSd. [X.] 1981 der Eintritt des [X.] nach den betrieblichen [X.]regelungen und damit der Beginn des Bezugs von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemeint ist.

aa) Nach dem Eingangssatz der [X.] 1981 und Nr. 2 Spiegelstrich 2 erhalten Mitarbeiter den Übergangszuschuss nach ihrer Pensionierung. Der Begriff wird dort jedoch nicht definiert, sondern vorausgesetzt.

bb) Nach Nr. 3 [X.] 1981 entspricht die Höhe des Übergangszuschusses, der für sechs Monate gezahlt wird, der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem [X.] und soll den Mitarbeitern den Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtern ([X.] 20. März 2018 - 3 [X.] - Rn. 21). Die [X.] 1981 stellt damit einen Zusammenhang zwischen dem zuletzt im Arbeitsverhältnis mit der [X.] bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem nach dem Eintritt eines [X.] gezahlten [X.] her. Der Übergangszuschuss setzt folglich voraus, dass das von der [X.] geschuldete Brutto-Monatsentgelt infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gezahlt und nunmehr nach dem Eintritt eines [X.] das [X.] bezogen wird. Der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird dagegen nicht verlangt.

cc) Nach Nr. 4 [X.] 1981 wird der Übergangszuschuss anstelle eines [X.] gezahlt. Die [X.] ihrerseits verwenden den Begriff „Pensionierung“ durchgängig im Zusammenhang mit dem Eintritt des [X.] und der Berechnung der Leistungen nach den [X.].

Besonders deutlich wird dies mit der Überschrift „[X.] Ausscheiden ohne Pensionierung“ und der darunter folgenden Regelung in § 11 Abs. 1 [X.]. [X.] Mitarbeiter vorzeitig aus, ohne unmittelbar pensioniert zu werden, erhalten sie bei Eintritt des [X.] Leistungen nach §§ 5 bis 10 dieser Richtlinien nur dann, wenn die Voraussetzungen gem. § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Dezember 1974 vorliegen. Diese Verweisung auf das [X.] verdeutlicht, dass mit der Pensionierung der Eintritt des [X.] nach den betrieblichen Regelungen gemeint ist, denn das [X.] bezieht sich ausschließlich auf die Betriebsrente.

Auch die weiteren Regelungen in den [X.] verwenden den Begriff der Pensionierung bzw. der Pension stets im Zusammenhang mit dem Eintritt eines [X.] nach den [X.] selbst und damit dem Beginn des Bezugs von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. So definiert § 3 [X.] die pensionsfähige Dienstzeit als die ununterbrochene Dienstzeit bei der [X.]. Die so definierte pensionsfähige Dienstzeit wiederum ist nach § 7 Abs. 1 [X.] für die Höhe des [X.] entscheidend. Pension ist deshalb dieses betriebliche [X.], nicht die gesetzliche Rente. Pensionierung ist folglich der Beginn der Leistung des betrieblichen [X.]. Die Regelung in § 9 Abs. 1 [X.] befasst sich mit dem Anspruch auf [X.] im Falle des Versterbens des Mitarbeiters nach seiner Pensionierung. Es wäre systemwidrig unter Pensionierung in diesem Sinne den Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen.

Auch die in § 6 Abs. 1 [X.] definierten [X.] sprechen dafür. Zwar ist in § 6 Abs. 1 Buchst. b [X.] als Versorgungsfall auch definiert, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet und solange der Mitarbeiter zu einem Zeitpunkt vor der Vollendung des 65. Lebensjahres das gesetzliche Altersruhegeld aus der Sozialversicherung bezieht. Dieser Versorgungsfall entspricht letztlich der gesetzlichen Regelung in § 6 [X.] und hätte auch ohne die Regelung in den [X.] gegolten. Er besagt nichts darüber, dass allgemein der Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Pensionierung iSd. [X.] aufzufassen ist. Denn es geht auch in diesem Zusammenhang um die Frage, wann das betriebliche [X.] bezogen werden kann. Unabhängig davon regelt § 6 Abs. 1 [X.] mehrere [X.] zu unterschiedlichen Zeitpunkten und damit den Eintritt des [X.] nach dieser Versorgungsordnung, also den Beginn des Anspruchs auf betriebliches [X.].

dd) Dies alles zeigt, dass nach dem Sprachgebrauch im Geltungsbereich der [X.] 1981 bei deren Abschluss mit „Pensionierung“ der Eintritt des [X.] nach den [X.] und damit der Beginn des Bezugs von betrieblichen Versorgungsleistungen gemeint ist.

c) Der danach für den Beginn des Anspruchs auf den Übergangszuschuss entscheidende Zeitpunkt der Pensionierung des [X.] iSd. [X.] 1981 war damit der Eintritt des [X.] nach den im Zeitpunkt des Ausscheidens des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] geltenden betrieblichen Versorgungsregelungen und damit nach Nr. 4.6.2 BSAV [X.]. Der Versorgungsfall trat danach bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahres ein und nicht erst mit dem Beginn des Bezugs der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Juni 2019. Folglich hat der Kläger keinen Anspruch auf einen Übergangszuschuss in den Monaten Juni bis November 2019 und damit auch nicht für den Monat November 2019.

II. Die Revision ist jedoch begründet, soweit das [X.] über den vom Kläger hilfsweise im Berufungsverfahren angebrachten Streitgegenstand Übergangszuschuss für den Monat Dezember 2015 entschieden hat. Ob der Kläger einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung eines Übergangszuschusses für den Monat Dezember 2015 hat, kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden. Hierzu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines Übergangszuschusses nach den Regelungen der [X.]. der [X.]. der [X.] 1983 und der [X.] 1981 iVm. § 30f Abs. 1, § 1b Abs. 1 [X.] für den Monat Dezember 2015.

a) Der Kläger wurde iSd. [X.] 1981 mit Ablauf des 30. November 2015 pensioniert, denn er vollendete im November 2015 sein 60. Lebensjahr. Dies führte nach Nr. 4.6.2 BSAV [X.], der bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] geltenden Regelung, zum Eintritt des [X.] „Alter“ und dem Beginn des sechsmonatigen Bezugs von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der weiter aufrechterhaltenen [X.] 1981 mit Beginn des darauffolgenden Monats und damit dem Dezember 2015.

b) Der Anspruch des [X.] für die Monate Dezember 2015 bis Mai 2016 ist für die Monate Januar 2016 bis Mai 2016 durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat dem Kläger für insgesamt fünf Monate den Übergangszuschuss in der zwischen den Parteien unumstrittenen Höhe von 2.747,54 Euro brutto monatlich gezahlt und dabei eine Tilgungsbestimmung iSv. § 366 Abs. 1 BGB getroffen, wonach sie den Übergangszuschuss für die Monate Januar 2016 bis Mai 2016 leistet. Folglich steht dem Kläger noch für den Monat Dezember 2015 ein Übergangszuschuss iHv. 2.747,54 Euro brutto zu.

2. Ob dieser Anspruch des [X.] noch durchsetzbar ist oder - wie vom [X.] angenommen - bei der Klageerhebung im Juni 2019 bereits verjährt war, steht noch nicht fest. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen des [X.]s.

a) Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen gemäß § 18a Satz 2 [X.] der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige regelmäßige Verjährung am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch des [X.] ist für den Dezember 2015 entstanden, von den anspruchsbegründenden Umständen (Geltung der [X.] 1981, Beginn der Leistung betrieblicher Altersversorgung) hatte der Kläger auch Kenntnis; er hat die Leistungen im August 2015 selbst beantragt und die Zahlungen auch erhalten. Dass er rechtsirrig davon ausging, der Anspruch auf den Übergangszuschuss entstünde erst im Juni 2019 ändert hieran nichts.

b) Das [X.] hat allerdings nicht festgestellt, wann der Anspruch auf den Übergangszuschuss für Dezember 2015 entstanden und damit fällig geworden ist. Die [X.] 1981 enthält keine eigene Fälligkeitsregelung, knüpft jedoch bei der Berechnung an das betriebliche [X.] an, so dass der Übergangszuschuss wie das [X.] fällig wird. Nach § 17 Abs. 4 SAF-Richt-linien waren sowohl laufende als auch befristete Leistungen monatlich im Voraus zu zahlen. Allerdings bestimmt Nr. 4.1.1 Satz 1 [X.] Übergang, dass die Rente aus dem integrierten Besitzstand an dem für die Gehaltszahlungen im Unternehmen üblichen Termin gezahlt wird. Diese Regelung hat die [X.] insoweit abgelöst und ist als die beim Ausscheiden des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis geltende Versorgungsregelung anwendbar. Sie stellt - anders als die Beklagte im Revisionsverfahren geltend macht - auf die übliche Gehalts- und nicht auf die übliche Rentenzahlung ab.

c) Entscheidend kommt es dabei darauf an, wann nach den beim Ausscheiden des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2007 maßgeblichen Umständen das Dezembergehalt üblicherweise gezahlt wurde. Nach § 2a Abs. 1 [X.] sind bei der Berechnung des gesetzlich unverfallbaren Teilanspruchs der Betriebsrente sowohl die Versorgungsregelung als auch die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; spätere Veränderungen bleiben außer Betracht. Diese Norm bezieht sich nicht nur auf die Berechnung der Höhe der Leistung, sondern auch auf ihre Fälligkeit. Ziel des § 2a Abs. 1 [X.] ist es, schon bei Ausscheiden, Klarheit über die Höhe der Leistung zu erhalten ([X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.] - Rn. 20). Darauf beschränkt sich die Zwecksetzung jedoch nicht. Das Bedürfnis nach Klarheit besteht nicht nur hinsichtlich der Höhe der Leistung, sondern auch hinsichtlich ihrer Fälligkeit. Gerade beim Übergang in den Ruhestand kann es bedeutsam sein, wann finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Entscheidend sind deshalb die [X.] Übergang als Versorgungsregelung und der seinerzeit übliche Gehaltszahlungszeitpunkt als Bemessungsgrundlage.

d) Der danach entscheidende Zeitpunkt ist vom [X.] nicht festgestellt. Er ergibt sich auch nicht aus den Akten oder berücksichtigungsfähigem unstreitigem Vorbringen der Parteien. Das [X.] wird deshalb im fortgesetzten Berufungsverfahren - unter Berücksichtigung des von den Parteien nach der Zurückverweisung der Sache hierzu noch zu erbringenden neuen [X.] - zu klären haben, wann bei der [X.] beim Ausscheiden des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit ihr im Oktober 2007 der für Gehaltszahlungen übliche Termin war, wobei es - soweit es keinen für das gesamte Unternehmen einheitlichen Termin geben sollte - auf die Situation in dem Bereich ankommt, in dem der Kläger vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] beschäftigt war.

Sollte es keinen solchen üblichen Termin gegeben haben oder ein solcher nicht festgestellt werden können, wird das [X.] zu beachten haben, dass sich die Fälligkeit der Gehälter und damit des Übergangszuschusses dann nach § 614 BGB richten würde (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 37) mit der Folge, dass der Übergangszuschuss für den Monat Dezember 2015 erst nach Ablauf des Monats Dezember 2015 im Januar 2016 fällig geworden wäre. Dies stünde einer Verjährung des Anspruchs für den Monat Dezember 2015 bei Erhebung der Klage im Juni 2019 entgegen. Sollte ein früherer Zeitpunkt für die Gehaltszahlungen im Unternehmen der [X.] bestanden haben, etwa - wie in manchen Tarifverträgen vorgesehen - der letzte Werktag im Monat, so wäre der Anspruch noch im [X.] fällig geworden und die Verjährungsfrist hätte mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen. Verjährung wäre also eingetreten, was die Beklagte auch eingewandt hat (§ 214 Abs. 1 BGB).

3. Die Zurückverweisung an das [X.] ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Berufung der [X.] auf die Verjährung - so sie denn eingetreten wäre - jedenfalls treuwidrig iSv. § 242 BGB wäre. Das wäre sie nämlich nicht.

a) Aus § 242 BGB folgt ua. der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung ([X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 19). Die Rechtsordnung verbietet allerdings nicht jedes widersprüchliche Verhalten. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen ([X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 57).

b) Die Würdigung des [X.]s, dass das Berufen der [X.] auf Verjährung nicht treuwidrig ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat das Vorliegen besonderer Umstände zu Recht verneint. Eine solche Treuwidrigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte trotz des Antrags des [X.], alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem Eintritt des [X.] mit der Vollendung seines 60. Lebensjahres beziehen zu wollen, den Anspruch auf den Übergangszuschuss nicht erfüllt hat und sich nunmehr auf Verjährung beruft. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im [X.] 2015 ging die Beklagte - wie selbst der Kläger vorträgt - noch davon aus, dass es sich bei dem Übergangszuschuss nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Das liegt auch der Regelung in Nr. 6 BSAV [X.] Übergang zugrunde. Dass der Übergangszuschuss nach der [X.] 1981 eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung ist, wurde erst im Frühjahr 2018 durch die Urteile des [X.]s in mehreren Verfahren gegen den [X.] - und nicht gegen die Beklagte - verbindlich geklärt (vgl. [X.] 20. März 2018 - 3 [X.] -, - 3 [X.] - ua.). Für die Schaffung eines [X.] beim Kläger durch ein Verhalten der [X.] im Zusammenhang mit seiner Antragstellung ist mithin nichts ersichtlich. Ebenso wenig kann es sich aus der Prozessführung in Vorverfahren ergeben, selbst wenn die Vertretung einer falschen Rechtsauffassung überhaupt als treuwidrig angesehen werden könnte.

III. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Roloff    

        

        

        

    Wischnath     

        

    [X.]     

                 

Meta

3 AZR 420/21

08.03.2022

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 29. Juni 2020, Az: 54 Ca 7277/19, Urteil

§ 1b Abs 1 BetrAVG, § 30f Abs 1 BetrAVG, § 2a Abs 1 BetrAVG, § 18a Abs 2 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.2022, Az. 3 AZR 420/21 (REWIS RS 2022, 832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 832

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