Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. IV ZR 267/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3111

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZR 267/05 vom 14. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 14. Juni 2006 beschlossen: Auf die Beschwerde der [X.]n wird die Revision ge-gen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. Oktober 2005 zugelas-sen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wert: 25.612,56 •

Gründe: 1 1. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des ihm vorliegenden be-standskräftigen Zuschlagsbeschlusses vom 10. Oktober 2001 übergan-- 3 -

gen und damit die [X.] in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtli-chen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Dem Zuschlagsbeschluss ist zu entnehmen, unter welchen Verstei-gerungsbedingungen der Kläger den Zuschlag erhalten hat. Als Teil des geringsten Gebots sind die [X.] über 40.000 DM, verzins-lich jährlich mit 15%, und die [X.] über 200.000 DM, ver-zinslich jährlich mit 12%, bestehen geblieben. Daher hat der Rechtspfle-ger des Vollstreckungsgerichts mit Beschlüssen vom 2. April 2003 und vom 29. Dezember 2003 zu Recht die Zwangsversteigerung aufgrund ei-nes aus den notariellen Urkunden vom 27. April 1976 ([X.] Nr. 1845/76 des Notars [X.]

) und vom 8. November 1977 ([X.] Nr. 3246/77 des Notars [X.]) folgenden dinglichen An-spruchs angeordnet, der neben dem jeweiligen [X.] 15% bzw. 12% Zinsen seit dem Zuschlag am 10. Oktober 2001 umfasst. 2. Darüber hinaus ist der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts auch sonst nicht richtig. Es hat nicht zwischen [X.] bis zum Zuschlag und [X.] ab dem Zuschlag unterschieden. 2 Die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Rechte am Grundstück werden in der Weise gedeckt, dass sie mit der Hauptsache bestehen bleiben; sie gehen auf den Ersteher über. Das be-deutet, dass der Ersteher Eigentümer des unverändert mit diesen Rech-ten belasteten Grundstücks ist. Folge ist, dass der Ersteher vom [X.] an die wiederkehrenden Leistungen des Rechts und andere Ne-benleistungen (§ 12 Nr. 2 [X.]) als Lasten des Grundstücks zu tragen hat. Allein die als Teil des geringsten Gebots nach § 49 [X.] zu zahlen-den Kosten, wiederkehrenden Leistungen und anderen Nebenleistungen 3 - 4 -

des Rechts bis zum Zuschlag werden bei [X.] in den [X.] aufgenommen ([X.], [X.] 18. Aufl. § 52 Rdn. 2.1; § 56 [X.] Rdn. 3.6; § 47 [X.] Rdn. 2). Diese Grundsätze gelten auch für die Tei-lungsversteigerung. Das geringste Gebot besteht auch hier aus den [X.] bleibenden Rechten und dem als geringstes Bargebot nach § 49 Abs. 1 [X.] zu zahlenden Teils ([X.], aaO § 182 [X.] Rdn. 2.1).
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.]nthal, Entscheidung vom 08.10.2004 - 4 O 39/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 U 275/04 -

Meta

IV ZR 267/05

14.06.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. IV ZR 267/05 (REWIS RS 2006, 3111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3111

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 452/02 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 85/07 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 124/06 (Bundesgerichtshof)


V ZR 285/14 (Bundesgerichtshof)


V ZR 285/14 (Bundesgerichtshof)

Pflichtverletzung des Grundschuldgläubigers bei Löschungsbewilligung für eine Sicherungsgrundschuld nach deren Ablösung durch den Ersteher unterhalb …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.