Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. XII ZR 124/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 85

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 16. Dezember 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 426 Abs. 1 Satz 1, 753 Abs. 1 Satz 1, 1173 Abs. 1 Satz 1, 1177 Abs. 1; [X.] §§ 112 Abs. 2, 182 Abs. 2 a) Bei der Verteilung des [X.] aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist einer unterschiedlichen Belastung der [X.]e Rechnung zu tragen. Der Erlösüberschuss ist auf die einzelnen Mitei-gentumsanteile nach dem Verhältnis der Werte zu verteilen; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach § 91 [X.] nicht erlöschen, [X.]. Auf den einem [X.] zufallenden Anteil am Erlös wird so-dann der Betrag der Rechte, welche an diesem [X.] bestehen bleiben, angerechnet. b) Soweit die Forderung, für die eine [X.] an den [X.]en bestellt ist, durch die - im Innenverhältnis ersatzlos erfolgenden - Leis-tungen eines Miteigentümers erlischt, erwirbt der Leistende in Höhe der [X.] eine Eigentümergrundschuld, die allein auf seinem [X.] lastet. Die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt. Ist in einem solchen Fall bei der Teilungsversteigerung entgegen § 182 Abs. 2 [X.] der zur Ausgleichung unterschiedlicher Belastungen der Anteile erforderliche Betrag nicht im geringsten Gebot berücksichtigt worden, so kann die unterschiedliche Belastung noch in dem Rechtsstreit um die Vertei-lung des Erlöses ausgeglichen werden. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2009 - [X.]/06 - [X.] ([X.]) - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richte-rinnen Weber-Monecke und [X.] und [X.] und Schilling für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n und die [X.] der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] [X.] vom 29. Juni 2006 aufgehoben, so-weit der Berufung der Klägerin stattgegeben worden ist sowie so-weit ihre Berufung wegen des auf den Betrag von 15.163,44 • (1/2 des nicht valutierten Teils des in Abteilung [X.] lfd. [X.] im Grund-buch des Amtsgerichts F.

von B.

, [X.] ...

, eingetragenen Rechts - Hypothek für B.-Pensionskasse) zuzüglich Zinsen gerichteten Klagebegehrens zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Versteige-rung des [X.] K.-A.-Ring 10 in [X.], das ihnen bis zum Zuschlag je zur ideellen Hälfte gehörte. 1 - 3 - Mit Urteil vom 18. Mai 2001 wurde u.a. die am 30. Januar 1987 ge-schlossene Ehe der Parteien geschieden (rechtskräftig seit dem 23. Juni 2001) und die Klägerin verurteilt, an den [X.]n einen Zugewinnausgleich von 147.540,56 DM (75.436,29 •) nebst Zinsen zu zahlen. Am 27. Februar 2002 wurde für diese Forderung in Abteilung [X.] unter Nr. 3 im Grundbuch von B. eine [X.], lastend allein auf dem Anteil der Klägerin, einge-tragen. Bereits zuvor hatte die Klägerin die Teilungsversteigerung des Grund-stücks beantragt. 2 In dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der [X.] wurde das geringste Gebot in Höhe von 288.354,73 • bei einem Mindestbargebot in Höhe von 98.347,15 • vom Vollstreckungsgericht wie folgt berechnet: 3 bestehen bleibende Rechte: [X.] [X.] Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für Gemeinde ... 7.200,00 • Abteilung [X.] [X.] Hypothek zu 160.000 DM für [X.]81.806,70 • Abteilung [X.] Nr. 2 Grundschuld ohne Brief zu 50.000 DM für R.-Volksbank [X.] 25.564,59 • Abteilung [X.] Nr. 3 nur lastend auf dem Anteil Abteilung I [X.] b: [X.] zu 75.436,29 •nebst 4 % Zinsen jährlich für S.E.
190.007,58 • Mindestbargebot: Gerichtskosten 4.500,00 • Ansprüche gemäß § 10 Ziff. 4 [X.]: Zinsen aus [X.] 620,18 • Zinsen aus [X.] 9.559,74 • Zinsen aus [X.] 4.115,47 • Ausgleichsbetrag (Zwangshypothek incl. Zinsen) 79.551,76 •

98.347,15 • geringstes Gebot 288.354,73 •
- 4 - Im Termin zur Versteigerung des Grundstücks blieb der [X.] mit ei-nem [X.] von 125.000 • Meistbietender und erhielt den Zuschlag. Im Ver-teilungstermin stellte das Gericht den bisher verbrauchten Betrag der [X.] fest. Der Überschuss, der sich auf 103.914,02 • belief, wurde zugunsten der Parteien hinterlegt. 4 5 Die Klägerin hat von dem [X.]n die Einwilligung in die Auszahlung von 63.655,56 • nebst Zinsen verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, in [X.] des nicht valutierten Teils der Hypothek (Abteilung [X.] [X.]) von 30.326,88 • habe eine Eigentümerhypothek bestanden, von der ihr die Hälfte (15.163,44 •) zustehe. Auch in Höhe des noch valutierten Teils der Hypothek (51.479,82 •) könne sie die Hälfte beanspruchen, da sie im Innenverhältnis auf nachehelichen Unterhalt verzichtet habe und die Parteien zudem vereinbart hätten, dass der [X.] die [X.] allein zu tragen habe. Darüber hinaus stehe ihr ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen der alleinigen Nutzung des [X.] durch den [X.]n in der [X.] vom 24. Juni 2001 bis zum 26. November 2002 zu. Der [X.] hat unter Hinweis auf seine Zugewinnausgleichsforderung Klageabweisung beantragt. 6 Das [X.] hat den [X.]n verurteilt zuzustimmen, dass der hin-terlegte Betrag in Höhe von 14.238,86 • nebst Zinsen an die Klägerin ausge-kehrt wird, Zug um Zug gegen Zustimmung auf Auszahlung des Restbetrages an den [X.]n. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die hierge-gen gerichtete Berufung der Klägerin hat das [X.] ihrem Begeh-ren in Höhe von (insgesamt) 49.899,28 • nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zu-stimmung der Klägerin auf Auszahlung des Restbetrages an den [X.]n stattgegeben. Dagegen hat der [X.] - vom Senat zugelassene - Revision 7 - 5 - eingelegt, mit der er Klageabweisung erstrebt, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen; sie wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Berufung. Entscheidungsgründe: 8 Revision und [X.] sind begründet. Sie führen zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. [X.] Revision 1. Der Anspruch der Klägerin auf Einwilligung in die Auszahlung des [X.] ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der [X.] ist um die Mitbe-rechtigung an dem der Klägerin allein zustehenden Teil des Überschusses be-reichert. In welchem Umfang der Anspruch besteht, richtet sich danach, wie der hinterlegte Betrag nach Maßgabe des materiellen Rechts unter den Parteien als den gemeinschaftlich Berechtigten aufzuteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1991 - [X.] ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43). 9 2. Hierzu hat das Berufungsgericht, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, ausgeführt: Von dem Übererlös von 103.914,02 • sei zunächst als Rechnungsposten die durch die Ersteigerung des Grundstücks erloschene Zugewinnausgleichsforderung des [X.]n in Höhe von 79.551,76 • ein-schließlich Zinsen abzuziehen. Die Zugewinnausgleichsforderung des [X.], die durch eine nur auf dem Hälfteanteil der Klägerin lastende [X.] - 6 - rungshypothek gesichert gewesen sei, sei zusätzlich zu den bestehen bleiben-den Rechten als Rechnungsposten in den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots aufgenommen worden und habe im Ergebnis dazu geführt, dass der [X.] zum Erhalt des Zuschlags ein entsprechend höheres [X.] habe abgeben müssen. Von dem Erlös seien zunächst die Verfahrenskosten und die wiederkehrenden Leistungen zu begleichen. Der danach verbleibende Betrag stehe im Innenverhältnis allein demjenigen zu, dessen Miteigentumsanteil nicht belastet sei. Allerdings habe die Klägerin demgegenüber als Rechnungsposten einen Anspruch gegen den [X.]n auf Ausgleich in Höhe der Hälfte der als bestehen bleibendes Recht im geringsten Gebot berücksichtigten [X.] in Höhe von 75.436,29 • (Zugewinnausgleichsforderung ohne Zinsen). Durch die Berücksichtigung der Zwangshypothek als bestehen [X.] Recht wirke das Anrecht Erlös schmälernd und begünstige den [X.] als ersteigernden Miteigentümer im Innenverhältnis der Parteien einseitig. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht. 11 2. a) Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt bei [X.] durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). An die Stelle des Grundstücks tritt der Erlös. Die den Miteigentümern gebührenden Anteile richten sich nach ihren bisherigen Miteigentumsanteilen an dem Grundstück. Der Erlös errechnet sich aus dem berichtigten [X.] und den nach den Versteigerungsbestimmungen bestehen bleibenden Rechten (§§ 52, 91 [X.]). Die Übernahme der bestehen bleibenden Lasten stellt einen Teil der Gegenleistung des [X.] dar, die er erst künftig den Gläubigern gegenüber zu erbringen hat. Die Leistung auf diese den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks beeinträchtigenden Lasten kommt daher nicht den [X.] der früheren Grundstücksgemeinschaft zugute, sondern den Gläubigern. Dieser Teil des Erlöses steht mithin für die Verteilung zwischen den [X.] nicht 12 - 7 - zur Verfügung; er gehört nicht zu dem bei der Versteigerung realisierten Grund-stückswert. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - einer der bisherigen [X.] das gemeinschaftliche Grundstück ersteigert hat (Senatsurteil vom 11. April 1990 - [X.] ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 976 f.). 13 b) Bei der Verteilung des Erlöses muss allerdings einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile Rechnung getragen werden. Ist bei einem Anteil ein größerer Anteil an belastenden Rechten zu berücksichtigen, sieht § 182 Abs. 2 [X.] vor, dass sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag (hier: 79.551,76 •) erhöht. Der insoweit anzusetzende Ausgleichsbetrag stellt einen Rechnungsposten im ge-ringsten Gebot dar, der einen für die Auseinandersetzung ausreichend hohen Erlösüberschuss sicherstellen soll ([X.] [X.] 19. Aufl. § 182 [X.]. 4.10; Bött-cher [X.] 4. Aufl. § 182 [X.]. 9; [X.] in [X.]/[X.]. [X.]. 10.173). Für Aufteilung und Zuteilung des [X.] (hier: 103.914,02 •) gilt nach den §§ 112, 122 [X.] ([X.] in [X.]/Wolf Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung [X.]. 12.300; [X.] aaO § 180 [X.]. 18.4; [X.] aaO § 180 [X.]. 104) Folgendes: Der Erlösüberschuss ist auf die einzelnen Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis ihrer Werte zu ver-teilen; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach § 91 [X.] nicht erlö-schen (hier: [X.] incl. Zinsen = 79.551,76 •) hinzuge-rechnet. Auf den einem [X.] zufallenden Anteil am Erlös wird so-dann der Betrag der Rechte, welche an diesem [X.] bestehen bleiben, angerechnet (vgl. § 112 Abs. 2 [X.]). 14 c) Diesen Vorgaben entspricht die Berechnung des Berufungsgerichts, wie die Revision zu Recht rügt, nicht. Der im Hinblick auf die unterschiedliche 15 - 8 - Belastung der Miteigentumsanteile im geringsten Gebot berücksichtigte Aus-gleichsbetrag von 79.551,76 • (Zugewinnausgleichsforderung von 75.436,29 • zuzüglich Zinsen) ist nicht von dem Erlösüberschuss in Abzug zu bringen, son-dern ist ihm hinzuzurechnen, weil die [X.] nicht nach § 91 [X.] erloschen ist. Durch den Zuschlag erlöschen - unter der in § 90 Abs. 1 [X.] bestimmten Voraussetzung - die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen (§ 91 Abs. 1 [X.]). Ein Recht bleibt jedoch insoweit bestehen, als es - wie hier - bei der Festsetzung des geringsten Gebotes berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 [X.]). d) Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die anderweitige Berechnung geht im Übrigen von unzutreffenden Prämissen aus. Die bestehen bleibende [X.] schmälerte den Erlös nicht und [X.] den [X.]n als ersteigernden Miteigentümer im Verhältnis der Parteien zueinander auch nicht einseitig. Die [X.] ist zwar, wie ausgeführt, nach § 91 Abs. 1 [X.] nicht durch den Zuschlag erloschen. Wegen der unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile wurde im geringsten Gebot aber der Ausgleichsbetrag in Höhe der [X.] be-rücksichtigt, den der [X.] mit der Entrichtung des [X.]s von 125.000 • auch gezahlt hat. 16 Die der [X.] zugrunde liegende Forderung ist [X.] mit dem Zuschlag nach § 53 Abs. 1 [X.] erloschen. Die Bestimmung gilt auch für die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer [X.] - Tei-lungsversteigerung - (§ 180 Abs. 1 [X.]; [X.] 64, 170, 172; 133, 51, 53). Nach ihrem Sinn und Zweck ist sie auch bei Identität vom Gläubiger und [X.] anzuwenden ([X.] 133, 51, 53 f.). Die Wirkung der gesetzlich angeordne-ten Schuldübernahme zwischen dem Ersteher, der zugleich Gläubiger der [X.] - 9 - pothek und der dadurch gesicherten Verbindlichkeit ist, und dem Schuldner tritt mit dem Zuschlag (§§ 89, 90 [X.]) ein: In Höhe der Hypothek erlischt die [X.] regelmäßig, weil sie sich mit der Schuld in einer Person vereinigt, sofern nicht Rechte an der Forderung in Betracht kommen, was hier nicht der Fall ist. Diese Wirkung der Schuldübernahme hängt nicht davon ab, dass der [X.], der zugleich Ersteher ist, sie gemäß § 416 BGB genehmigt. Er gilt vielmehr kraft Gesetzes mit dem Zuschlag wegen seiner persönlichen Forderung als be-friedigt (vgl. §§ 415 Abs. 3, 319 BGB analog; [X.] 133, 51, 54 f.). Diese Rechtsfolge wirkt sich indessen nicht zugunsten des [X.]n, sondern zu-gunsten der Klägerin aus. Ein Grund, zu ihrem Vorteil einen Ausgleich in Höhe der Hälfte der [X.] vorzunehmen, besteht schon [X.] nicht. e) Der Erlösüberschuss wäre unter Berücksichtigung der [X.] danach wie folgt zu verteilen gewesen: 18 Erlösüberschuss 103.914,02 • + [X.] (einschl. Zinsen)

79.551,76 • 183.465,78 • : 2 (da der Wert der Anteile gleich ist)

91.732,89 • ./. auf dem Anteil der Klägerin lastende [X.] einschl. Zinsen

79.551,76 • 12.181,13 • Zu demselben Ergebnis gelangte man im vorliegenden Fall auch, wenn von dem Erlösüberschuss die [X.] abgezogen und der verbleibende Betrag halbiert würde. Im Gegensatz zu der Berechnung des Be-rufungsgerichts darf dann aber keine Hinzurechnung in Höhe der Hälfte der [X.] mehr erfolgen. Nach dem von dem [X.]n nicht 19 - 10 - angefochtenen Urteil des [X.]s ist er allerdings bereits verurteilt, in die Auszahlung eines Betrages von 14.238,86 • an die Klägerin einzuwilligen. I[X.] [X.] 20 1. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, einen Zahlungsanspruch der Klägerin wegen des nicht mehr valutierten Teils der in Abteilung [X.] [X.] einge-tragenen Hypothek zu berücksichtigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der den Parteien gemeinschaftlich zustehende Anteil an der nicht mehr valutierten Hypothek habe sich gemäß § 1177 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1163 BGB in eine Ei-gentümergrundschuld verwandelt. [X.] ein Ehegatte das im Miteigentum beider stehende Anwesen und würden dabei zum Teil nicht mehr valutierte Grundschulden bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so stünden dem anderen Ehegatten lediglich entsprechende Rückgewähransprü-che gegen die jeweiligen Grundschuldgläubiger zu, nicht jedoch ein Anspruch nach den §§ 812 ff. BGB gegen den ersteigernden Ehegatten. Der erwerbende Miteigentümer habe hinsichtlich der bestehen gebliebenen Grundschulden nichts auf Kosten des anderen Miteigentümers erlangt. Vielmehr sei durch Bil-dung von Teilgrundschulden eine Teilung in Natur vorzunehmen. Erst über die Verwertung dieser Teilgrundschulden könne dann eine Befriedigung erfolgen. Die [X.] wendet insoweit ein, das Berufungsgericht habe erheblichen Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt. Sie habe behauptet, zwi-schen den Parteien sei eine Vereinbarung zustande gekommen, nach der sich der [X.], der das Darlehen bedient habe, im Innenverhältnis allein zu [X.] hierauf verpflichtet habe, während sie im Gegenzug auf nachehelichen Unterhalt verzichtet habe. Mangels entgegenstehender Feststellungen in den 21 - 11 - Tatsacheninstanzen sei diese Vereinbarung in der Revisionsinstanz zu [X.]. 22 Diese Rüge ist begründet. 23 2. a) Die von beiden Parteien als Miteigentümer bestellte Hypothek ist rechtlich wie eine [X.] an mehreren Grundstücken zu behandeln ([X.] 40, 115, 120 = NJW 1963, 2320). Für sie gilt demgemäß § 1173 BGB, der gegenüber § 1163 und § 1172 BGB Sondervorschriften enthält. § 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB ist anzuwenden, wenn einer der Miteigentümer entspre-chend seiner Verpflichtung allein den erloschenen Teil der Forderung erfüllt hat und deshalb von dem anderen Miteigentümer keinen Ersatz oder [X.] darf; dann erwirbt der Zahlende in Höhe der Tilgung eine Eigentümer-grundschuld (§ 1177 Abs. 1 BGB), die allein auf seinem Miteigentumsanteil [X.], während die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt. Soweit jedoch der den Gläubiger befriedigende Miteigentümer schuldrechtlich Ersatz oder Ausgleich für seine Leistungen von dem anderen Miteigentümer verlangen kann, geht auch die Hypothek an dem Anteil des anderen Miteigen-tümers, insoweit als Fremdhypothek, gemäß § 1173 Abs. 2 BGB auf den Leis-tenden über ([X.] Urteil vom 31. Oktober 1985 - [X.] - NJW-RR 1986, 233). b) Da der [X.] die Hypothekengläubigerin - nach dem in der [X.] zu unterstellenden Vortrag der Klägerin - in Höhe von 30.326,88 • allein befriedigt hat, hat er nach § 1173 Abs. 1 BGB insoweit die Hypothek an seinem Miteigentumsanteil als Eigentümergrundschuld erworben. Dagegen ist die Hypothek an dem Miteigentumsanteil der Klägerin aufgrund der zu [X.] Vereinbarung der Parteien erloschen. Dass dem [X.]n wegen seiner Zahlungen ein Ersatzanspruch i.S. des § 1173 Abs. 2 BGB erwachsen 24 - 12 - ist, trifft in diesem Fall nicht zu. Als Ersatzanspruch kommt nur ein Ausgleichs-anspruch nach § 426 BGB in Betracht. Nur wenn dem [X.]n wegen seiner Zahlungen auf die Forderung ein solcher Anspruch gegen die Klägerin zustand, ist im Umfang dieses Anspruchs auch die Hypothek an dem Anteil der Klägerin, insoweit als Fremdhypothek, gemäß § 1173 Abs. 2 BGB auf den [X.]n ü-bergegangen. Nach der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung der [X.] über die Verpflichtung des [X.]n zur alleinigen Schuldentilgung im [X.] ist aber nicht davon auszugehen, dass dem [X.]n wegen seiner Zahlungen auf die gemeinsame Schuld ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB erwachsen ist. Gesamtschuldner sind nach § 426 BGB im Innenverhältnis nur dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Da Feststellungen zu der geltend gemachten Vereinbarung fehlen, ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin anzunehmen, dass die Hypothek am Anteil der Klägerin in Ermangelung eines Ersatzanspruchs des [X.]n nach § 1173 Abs. 1 BGB mit der Zahlung erloschen ist. c) In diesem Fall war bei der Teilungsversteigerung nur der Miteigen-tumsanteil des [X.]n mit der Hypothek belastet, derjenige der Klägerin da-gegen nicht. Eine ungleiche Belastung der Miteigentumsanteile ist - wie schon ausgeführt - nach § 182 Abs. 2 [X.] an sich in der Weise zu berücksichtigen, dass sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentü-mern erforderlichen Betrag erhöht. Diese Erhöhung des geringsten Gebots ist bezüglich einer Eigentümergrundschuld des [X.]n im vorliegenden Fall unterblieben. Das geringste Gebot weist die Hypothek als auf beiden Miteigen-tumsanteilen lastendes Grundpfandrecht aus. 25 d) Gleichwohl kann auch noch im Rechtsstreit der Miteigentümer um die Verteilung des Erlöses berücksichtigt werden, dass die Miteigentumsanteile ungleich belastet waren. Für die Teilung der gemeinschaftlichen Sache ist an 26 - 13 - die Stelle des Grundstücks der Erlös getreten. Dessen Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis, in dem die Miteigentümer berechtigt waren. Dabei ist die unter-schiedliche Höhe von Belastungen auch dann auszugleichen, wenn eine Be-rücksichtigung im geringsten Gebot unterblieben ist (Senatsurteil vom 11. April 1990 - [X.] ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 977; [X.] Urteile vom 28. April 1983 - [X.] - NJW 1983, 2449, 2451, vom 13. Januar 1984 - [X.] - NJW 1984, 2527, 2528 und vom 31. Oktober 1985 - [X.] - NJW-RR 1986, 233; [X.] aaO § 182 [X.]. 4.11; [X.]/[X.] [X.] 13. Aufl. § 182 [X.]. 15; [X.] Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außer-halb des Güterrechts 4. Aufl. [X.]. 215). Die Berechnung hat nach Maßgabe der unter [X.] e) dargestellten Re-chenschritte zu erfolgen, wobei dem Erlösüberschuss zusätzlich der Betrag der Eigentümergrundschuld hinzuzurechnen ist. Von den hälftigen Anteilen an dem Gesamtbetrag sind die unterschiedlichen Belastungen der Miteigentumsanteile jeweils in Abzug zu bringen. Dies würde - falls von dem Vortrag der Klägerin auszugehen sein sollte - zu folgender Berechnung des ihr zustehenden Anteils führen: 27 Erlösüberschuss 103.914,02 • + [X.] (einschl. Zinsen) 79.551,76 • + Eigentümergrundschuld 30.326,88 • 213.792,66 • : 2 106.896,33 • ./. auf dem Anteil der Klägerin lastende [X.] einschl. Zinsen
79.551,76 •Anspruch der Klägerin 27.344,57 • - 14 - 3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der [X.] ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, da Feststellungen dazu fehlen, ob dem [X.]n im Innenverhältnis zur Klägerin ein [X.] wegen seiner Leistungen auf das Hypothekendarlehen zusteht. Von [X.] sieht der Senat ab, um den Parteien unabhängig von dem Ergebnis der weiteren Feststellungen die Möglichkeit zu erhalten, dass die [X.] durch den vorliegenden Rechtsstreit abschließend geregelt werden kann. 28 [X.] Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.05.2005 - 4 O 552/03 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 U 97/05 -

Meta

XII ZR 124/06

16.12.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. XII ZR 124/06 (REWIS RS 2009, 85)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 85

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