Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. IV ZR 452/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2991

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 452/02Verkündet am:21. Mai 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________[X.] §§ 1157, 1169, 1192 Abs. 1; [X.] §§ 180, 53 Abs. 2Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer beste-hengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann [X.] grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich ausdem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger(Sicherungsnehmer) abgeschlossenen [X.] ergeben.[X.], Urteil vom 21. Mai 2003 - [X.] [X.] LG Frankenthal ([X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] auf die mündliche [X.] vom 21. Mai 2003für Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 22. Juli 2002 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einerGrundschuld.Ihr wurden im Zuge eines Teilungsversteigerungsverfahrens [X.] des Amtsgerichts L. vom 28. August 2000 drei [X.], mit einem Wohnhaus bebaute Grundstücke in [X.]zugeschlagen. Teil des geringsten Gebots war eine nach § 800ZPO vollstreckbare Grundschuld über 285.000 DM (145.718,19 Zinsen und Nebenleistungen, die die früheren Eigentümer mit notariellerUrkunde vom 14. November 1991 zugunsten der [X.] bewilligthatten. Die in Abteilung III Nr. 3 eingetragene Grundschuld dient der [X.] -cherung eines ungekündigten Darlehens, das durch regelmäßige Zins-und Tilgungsleistungen auf einen Betrag von rund 100.000 DM(51.130 urückgeführt ist.Die Beklagte beabsichtigt, sich durch Zwangsvollstreckung ausdem Grundstück zu befriedigen. Dagegen hat die Klägerin [X.] mit der Begründung erhoben, es sei weder der Siche-rungsfall eingetreten, noch valutiere die Grundschuld in voller Höhe. [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufungder [X.] ist die Klage abgewiesen worden. Mit ihrer zugelassenenRevision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin mache gegendie Vollstreckung aus der Grundschuldurkunde schuldrechtliche Einwen-dungen geltend, die allein das Verhältnis zwischen den früheren [X.] und der [X.] beträfen. Eine rechtsgeschäftliche Übertra-gung der Rechte aus der Sicherungsabrede scheide aus, da der [X.] im Wege der Teilungsversteigerung erfolgt sei. Ebensowenig [X.] die Klägerin als Ersteherin die persönliche Schuld nebst den Rechtenaus der Sicherungsvereinbarung kraft Gesetzes erworben, da [X.] die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 [X.] nicht herbeigeführt- 4 -hätten. Durch die seitens der Darlehensnehmer geleisteten [X.] keine Befreiung von der dinglichen Schuld erfolgt. Der Umstand, daßdie persönliche Schuld teilweise erfüllt worden sei, gebe der Klägerinkeine Einrede aus den §§ 1169, 1192 Abs. 1 [X.]. Die Beklagte alsGrundschuldgläubigerin könne weiterhin die Zahlung des [X.] aus dem Grundstück verlangen.I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung in jeder Hinsicht stand.Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus [X.] bestehengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommenwird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden ent-gegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Si-cherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) [X.] ergeben.1. Bei der Teilungsversteigerung sind die Rechte der [X.] alsGrundschuldgläubigerin dadurch gewahrt worden, daß die Grundschuldbei der Feststellung des geringsten Gebots (§ 44 Abs. 1 [X.]) berück-sichtigt und von der Klägerin als neuer Eigentümerin übernommen [X.] ist (§§ 182, 52 Abs. 1 [X.]). Die Klägerin hat ein belastetes Grund-stück erworben, dafür aber ein entsprechend geringeres Bargebot nach§ 49 Abs. 1 [X.] entrichtet; ein Teil des nach den Versteigerungsbedin-gungen zu erbringenden Kaufpreises ist durch den nominalen [X.] ersetzt worden. Da die Grundschuld bestehen gebliebenist, hat die Klägerin aus dem ihr zugeschlagenen Grundstück die [X.] bei Fälligkeit der Grundschuld zu [X.] 5 -a) Im Verhältnis der Klägerin zur [X.] ist allein die [X.] maßgebend. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sinddie Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 [X.] nicht gegeben. Die zugleichpersönlich haftenden Schuldner haben die gegen sie bestehendeForderung im Versteigerungstermin nicht angemeldet. Nur dann wäre [X.] Klägerin auch die Darlehensschuld übergegangen; wegen der [X.] tritt die Schuldübernahme - anders als bei derforderungsabhängigen Hypothek gemäß § 53 Abs. 1 [X.] - nicht kraftGesetzes ein. Bei der nicht akzessorischen Grundschuld müssen [X.] rechtzeitig auf die vorhandenen Verbindlichkeiten hingewiesenwerden; nur wenn dies geschieht, vermag sich der persönliche Schuld-ner, der sein Grundstückseigentum verliert, gegen eine weitere Inan-spruchnahme zu schützen (vgl. [X.]Z 133, 51, 55; [X.]Z 56, 22, 24).b) Wird die Anmeldung unterlassen, kommt es zu einer Trennungzwischen dinglicher und persönlicher Schuld. Dann aber stehen auch [X.] aus dem [X.] weiterhin dem Sicherungsgeber zu(Stöber, [X.] 17. Aufl. § 53 [X.]. 3.2). Entgegen der Auffassung der Re-vision ist weder von einer konkludenten rechtsgeschäftlichen Übertra-gung der Rechte durch den Sicherungsgeber auf den Ersteher auszuge-hen, noch der [X.] als Vertrag zugunsten des neuen [X.]. § 328 Abs. 1 [X.] auszulegen. Denn beides liefe er-sichtlich den Interessen des persönlich haftenden Schuldners zuwider.Diesem müssen die Rechte aus dem [X.] erhalten bleiben,damit er nach seiner Inanspruchnahme wegen der gesicherten Forde-rung vom Sicherungsnehmer die Rückgewähr der Sicherheit fordern undim Falle der Abtretung der Grundschuld an ihn seinerseits vom [X.] aus dem Grundstück verlangen kann. Ebensowenig kommt- 6 -eine Erfüllungsübernahme durch den Ersteher (vgl. [X.], [X.], 511, 533) in Betracht. Außerhalb der in der Bestimmung des § 53Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen verbietet es sich, dem [X.] - und sei es nur im Verhältnis zum früheren [X.] - neben der dinglichen zusätzlich eine persönliche Haftung [X.]) Mithin bleibt das dingliche Verhältnis der Klägerin zur [X.]von der schuldrechtlichen Beziehung, die zwischen den [X.] und der [X.] besteht, unberührt. Die Klägerin kann [X.] Einreden geltend machen, die sich aus dem [X.] ablei-ten. Der Revision ist insbesondere nicht darin zu folgen, daß solche [X.] der [X.] gemäß § 1157 [X.] entgegengesetzt werden [X.]. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift über § 1192Abs. 1 [X.] auf die Grundschuld Anwendung findet ([X.]Z 59, 1, 2; Pa-landt/Bassenge, [X.]. § 1157 [X.]. 4; kritisch [X.]/Wolf-steiner, [X.] 13. Bearb. [2002] § 1157 [X.]. 16 f.). Die Vorschrift regeltzugunsten des Eigentümers das Fortbestehen seiner Einreden gegen [X.] bei einem Wechsel in der Person des Grundschuldgläubi-gers, während es hier zu einem Wechsel auf der Seite des [X.] ist ([X.]/[X.], aaO [X.]. 3 und [X.]. zu§§ 1191 ff. [X.]. 196; [X.], [X.]. § 1157 [X.]. 3;grundsätzlich auch [X.], [X.]. § 1157 [X.]. 5).Da schon eine vergleichbare Interessenlage nicht gegeben ist, scheidetauch eine entsprechende Heranziehung der Bestimmung aus.d) Der Klägerin ist es demnach versagt, sich auf den [X.] zu berufen. Ob die Grundschuld als Sicherheit ver-- 7 -wertet werden kann, betrifft ausschließlich das Verhältnis der Siche-rungsnehmerin zu ihren Sicherungsgebern. Selbst wenn die [X.]ach den mit diesen getroffenen Vereinbarungen nicht auf die Sicherheitzurückgreifen dürfte, weil die in der Sicherungsabrede festgelegten Vor-aussetzungen dafür nicht vorliegen, wäre sie gegenüber der [X.] gehindert, aufgrund ihrer Stellung als dinglicher Gläubigerin [X.] der [X.] aus dem Grundstück zu verlangen. [X.] Beklagte das Darlehen nicht gekündigt hat und - da es vertragsge-mäß bedient wird - auch nicht ohne weiteres kündigen könnte, ist uner-heblich. Entscheidend ist, daß das Kapital der Grundschuld sowie Zinsenund Nebenleistungen ausweislich der [X.] 14. November 1991 jederzeit fällig sind (§ 1193 Abs. 1, 2 [X.]). [X.], um der [X.] eine Inanspruchnahme der Klägerin zu er-möglichen.2. Die Beklagte ist schließlich berechtigt, Befriedigung in Höhe dervollen [X.] zu verlangen. Das Berufungsgericht [X.] abschließenden Feststellungen zu treffen, bis zu welchem [X.] persönlichen Schuldner das Darlehen zurückgeführt haben. Denn [X.]en, die vor und nach Erteilung des Zuschlags im Teilungsver-steigerungsverfahren an die Beklagte erbracht worden sind, haben sichauf den Bestand der dinglichen Schuld nicht ausgewirkt.a) Vollstreckt ein Gläubiger aus einer Grundschuld, die nicht mehrin vollem Umfang valutiert, ist er aus der Sicherungsabrede verpflichtet,den nach Deckung der gesicherten restlichen Forderung verbleibendenÜbererlös, den er aus der Ablösung des Grundpfandrechts oder derzwangsweisen Verwertung des Grundstücks erzielt hat, an den [X.] 8 -rungsgeber auszukehren ([X.], Urteil vom 11. Oktober 1995 - [X.]/94 - NJW-RR 1996, 234 unter 1). Schon zuvor ist er gehalten, [X.] des Sicherungsgebers die Grundschuld als Sicherheit zurück-zugeben, soweit sie den noch valutierenden Teil übersteigt ([X.]Z 108,237, 244; [X.]Z 106, 375, 378; [X.], Urteil vom 20. Dezember 2001 - [X.] 419/98 - ZIP 2002, 407 unter [X.] [X.]). Dieser [X.] steht aber wiederum nicht der Klägerin zu. Es bleibt dabei, daßsie für den Zuschlag des Grundstücks neben der Entrichtung des Barge-bots einen Gegenwert zu erbringen hat, der dem Nominalbetrag [X.] entspricht, ohne ihrer dinglichen Inanspruchnahme eineEinwendung gemäß §§ 1169, 1192 Abs. 1 [X.] entgegensetzen zu [X.].b) Entgegen dem Standpunkt der Revision ist die Klägerin auf-grund der durch die persönlichen Schuldner erbrachten Zahlungen [X.] ihrer dinglichen Haftung befreit worden. Soweit Zahlungen vor Er-teilung des Zuschlages geleistet worden sind, waren persönliche unddingliche Schuldner identisch. Wird in diesen Fällen keine - hier nichtvorgetragene - abweichende Bestimmung getroffen, erfolgen die Zahlun-gen auf die persönliche Schuld, zumal die Beklagte zum damaligen Zeit-punkt aus der Fälligkeit der Grundschuld noch keine Rechte hergeleitethatte ([X.], aaO § 1191 [X.] [X.]. 73; Soergel/Kon-zen, [X.]. § 1191 [X.]. 41; [X.]/[X.], aaO [X.]. zu §§ 1191 ff. [X.] [X.]. 107). Auf die Grundschuld selbst und ih-ren Bestand hatten die Zahlungen somit keinen Einfluß. Es ist lediglichder erwähnte schuldrechtliche [X.] entstanden, derausschließlich in das zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmerbestehende Innenverhältnis gehört. Wie das Berufungsgericht [X.] -ausgeführt hat, ist die dingliche Haftung der Klägerin unbeschadet derauf die persönliche Schuld erfolgten Zahlungen unverändert gegeben.c) Soweit früheren Entscheidungen des - damals für das Grund-pfandrecht zuständigen - V. Zivilsenats des [X.] zu ent-nehmen ist, daß der persönliche Schuldner, der die Schuld ganz oderteilweise tilgt, gegen den Ersteher aus ungerechtfertigter Bereicherungvorgehen kann, weil dieser durch die Bezahlung der persönlichen Ver-bindlichkeit von seiner übernommenen dinglichen Haftung ohne Gegen-leistung befreit werde und damit auf Kosten des Schuldners bereichertsei ([X.]Z 56, 22, 24 f.; [X.]Z 64, 170, 172; dagegen [X.]/[X.], aaO Rn. 196), hält der Senat daran nicht fest. Eine Be-freiung des [X.] von der dinglichen Haftung tritt nicht ein. [X.]. Zivilsenat, der sich der Meinung des [X.] ([X.]Z 133, aaO; [X.]Z 106, aaO; Urteil vom 17. Mai 1988 - [X.]/87 - NJW-RR 1988, 1146 unter [X.]; [X.]Z 106, 375, 378), hat auf An-frage mitgeteilt, gegen die geänderte Auffassung keine Bedenken zu [X.]n.d) Die Zahlungen, die nach Erteilung des Zuschlages an die [X.] geflossen sind, stammen zwar aus Mitteln der Klägerin, sind [X.] Entlastung der Schuldner auf dem bei der [X.] geführten [X.] eingegangen und waren damit gleichfalls zur [X.] 10 -der persönlichen Schuld bestimmt. Einer Anrechnung auf die - [X.] nicht nur in Teilleistungen - fällige Grundschuld hat die Beklagteausdrücklich widersprochen; dazu war sie nach dem Gedanken des§ 266 [X.] berechtigt.Terno [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 452/02

21.05.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. IV ZR 452/02 (REWIS RS 2003, 2991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2991

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