Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. AnwSt (R) 13/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 955

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[X.]([X.]) 13/00vom22. Oktober 2001In dem anwaltsgerichtlichen [X.], [X.], hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsi-denten des [X.] Prof. [X.], [X.] [X.],[X.], die [X.]ichterin [X.] sowie die [X.]echtsanwälte Dr. Schott,[X.] und [X.] gemäß § 349 Abs. 4 StPO, § 146 Abs. 3 B[X.]AO am22. Oktober 2001 beschlossen:Auf die [X.]evision des [X.]echtsanwalts wird das Urteil des 2. Se-nats des [X.] beim [X.] vom 17. Dezember 1999 mit den [X.] aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung [X.], auch über die Kosten des [X.]echtsmittels, an ei-nen anderen Senat des [X.] zu-rückverwiesen.Gründe:Der [X.]echtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der[X.]echtsanwaltskammer des [X.] vom 25. September 1998 ei-nes Verstoßes gegen § 43 B[X.]AO für schuldig befunden und zu einem Vertre-tungsverbot für die Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet des Straf-, [X.] und [X.] sowie für anwaltsgerichtliche Verfah-ren verurteilt worden. Seine dagegen eingelegte Berufung und die [X.] Staatsanwaltschaft sind durch Urteil des 2. Senats des [X.] beim [X.] zurückgewiesen worden.Die [X.]evision des [X.]echtsanwalts hat mit der auf eine Verletzung des § 275Abs. 1 Satz 2 StPO, § 146 Abs. 3 B[X.]AO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.- 3 -Der absolute [X.]evisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben.Das angefochtene Urteil ist nach eintiger Hauptverhandlung am17. Dezember 1999 verkt worden. Da das Urteil mit den Grrst am23. Februar 2000, also nach Ablauf der am 21. Januar 2000 endenden 5-Wochen-Frist zu den Akten gebracht worden ist, ist das Urteil aufzuheben. [X.], welche die Verzögerung ausnahmsweistten rechtfertigenkönnen, liegen nicht vor.Hirsch [X.] Ganter Otten Schott Wllrich Frey

Meta

AnwSt (R) 13/00

22.10.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. AnwSt (R) 13/00 (REWIS RS 2001, 955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 955

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