Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. AnwZ (B) 62/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 964

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[X.] ([X.]) 62/00vom22. Oktober 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] [X.], Dr. [X.] die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrichund Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.] Anwaltsgerichtshofs vom11. September 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die im [X.]eschwerdeverfahren entstandenenKosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort [X.] notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird auf 100.000 [X.] -Gr:[X.] im Jahre 1950 geborene Antragsteller ist seit 1983 zur [X.] zugelassen. Mit [X.]escheid vom 27. Februar 2000 hat die [X.] die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die sofortigeVollziehung ist angeordnet worden. Der Antragsteller hat beim [X.] die Aufhebung des Widerrufs beantragt. Der [X.] Antrag am 11. September 2000 zurckgewiesen. Dagegen wendet sich [X.] mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.II.Die gemû § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO statthafte sofortige [X.]eschwerde istzulssig, bleibt jedoch in der Sache erfolglos.1. [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, [X.] dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefrdetsind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verltnisse geraten und auûerstande ist, seinen [X.] nachzukommen ([X.] Rspr.).- 4 -2. Diese Voraussetzungen lagen im [X.]punkt des Widerrufs vor.a) Der Antragsteller hat als [X.]etreuer der [X.] bzw. - nach [X.] der [X.]etreuten - Nachlaûpfleger in der [X.] von April 1996 bis [X.] insgesamt 94.300 DM aus dem [X.] [X.]etreuten bzw. [X.] entnommen und zur Deckung eigener Verbindlichkeiten verwendet,die ihm sonst nicht mlich gewesen wre. Er wurde wegen dieses Verhaltensvom Amtsgericht - Scffengericht - N. am 14. August 2000 zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur [X.]ewrung [X.] wurde, verurteilt. Die [X.]ewrungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt;dem Antragsteller wurde auferlegt, zur Schadenswidergutmachung monatlichmindestens 500 DM zu bezahlen. Das Urteil ist seit November 2000 rechtskrf-tig. [X.] hat der Antragsteller jedenfalls bis August 2001 nicht gelei-stet.b) [X.] ein Rechtsanwalt in erheblicher [X.] anvertrauteGelder, um damit Verbindlichkeiten abzudecken, zu deren Erfllung ihm eigeneMittel fehlen, so rechtfertigt dies ohne weiteres den [X.] auf ungeordnete,schlechte finanzielle Verltnisse, die der [X.]etreffende in absehbarer [X.] nichtordnen kann, und [X.]) Ist ein Rechtsanwalt in [X.], werden dadurch die Inter-essen der Rechtsuchenden regelmûig gefrdet. Hat der [X.] zuUntreuehandlungen des Rechtsanwalts gefrt, gilt dies in ganz [X.]. [X.] in seinem Falle ausnahmsweise etwas anderes gelte, hat der [X.] nicht [X.] 5 -3. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, [X.] die Vorausset-zungen des [X.]s nachtrlich zweifelsfrei weggefallen sind. [X.] wre die Vorlage einer vollstigen Übersicht r die bestehenden [X.] und laufenden Einkfte erforderlich gewesen; eine solche hatder Antragsteller nicht vorgelegt. Der Umstand, [X.] er bislang nicht damit be-gonnen hat, den Schaden wiedergutzumachen, deutet im Gegenteil auf fortbe-stehenden [X.] hin.Hirsch [X.] Ganter [X.] Schott Wllrich [X.]

Meta

AnwZ (B) 62/00

22.10.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. AnwZ (B) 62/00 (REWIS RS 2001, 964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 964

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