Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2002, Az. AnwZ (B) 34/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 3068

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[X.] ([X.]) 34/01vom27. Mai 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] Ganter, die Richterin [X.] und [X.] Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.]ott, Dr. [X.] undDr. Wosgien aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2002 be-schlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 1. Senats des [X.]s des [X.] in [X.] vom 26. Januar 2001 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf46.016,27 • (90.000 DM) festgesetzt.Gründe:Der Antragsteller, seit 1976 Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälteim [X.]ezirk M. , wurde nach der [X.] und der [X.] als Rechtsanwalt bei dem [X.]und dem [X.]. , seit 1993 auch bei dem [X.]zugelassen. Durch Verfügung vom 17. November 2000 hat- 3 -die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7[X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der [X.] hat [X.] auf gerichtliche Entscheidung zurckgewiesen. Gegen die Zurckwei-sung des Antrags hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt.Die sofortige [X.]eschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO zu-lssig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.[X.] ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung [X.] zu widerrufen, es sei denn, [X.] dadurch die Interessen [X.] nicht gefrdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Ein [X.] wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in dasvom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 [X.]) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915ZPO) zu frende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kam hier zumZeitpunkt des Widerrufs zur Geltung. Der Antragsteller hatte am [X.] die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seither im [X.] beim [X.]. eingetragen. Er hatte im rigeneingermt, [X.], unter anderem bei der [X.] 2,2 Millionen DM nicht bedienen zu können, er erhoffe sich aber eineKonsolidierung seiner finanziellen Verltnissen durch Verûerung zweierImmobilien, deren Verkehrswert erheblich höher als seine Verbindlichkeitenanzusetzen sei. Über diese Grundstcke war die Zwangsverwaltung [X.] angeordnet.Dem Antragsteller ist auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nichtder Nachweis gelungen, [X.] er seine [X.]uldnerverpflichtungen vollstigerfllt oder zumindest in einer Weise geordnet hat, [X.] eine [X.]efriedigung [X.] in absehbarer Zeit gesichert ist. Vielmehr ist zwischenzeitlich die- 4 -Erffnung des Insolvenzverfahrens durch [X.]eschluû des Amtsgerichts M. vom 21. Februar 2002 mangels Masse abgelehnt worden. Nach dem [X.] eingeholten Gutachten bestehen ungedeckte Ver-bindlichkeiten in [X.] 2.631.474,75 DM. Die Grundstcke des Antragstel-lers in [X.]. waren mit 577.556,95 DM - [X.] 13 - bzw. mit1.935.240,46 DM - E. Straûe 1 - belastet. Soweit der Antragsteller mit[X.]riftsatz vom 21. Mai 2002 die Erfllung verschiedener Verbindlichkeiten unddie Verûerung des Grundstcks [X.] 13 mit der Tilgung der darauflastenden Grundschulden und Hypotheken vorgetragen hat, bestehen [X.] - wie der Antragsteller selbst angibt - noch Forderungen der [X.] von 2.100.000,-- DM, denen Sicherheiten durch Sparbriefe in [X.]250.000,-- DM und durch das [X.], fr das ein [X.] 1.075.706,50 DM abgegeben wurde, rstehen. Von ei-nem zweifelsfreien Wegfall des [X.] kann danach keine Redesein.- 5 -Durch den Vermsverfall sind die Interessen der [X.] wie vor gefrdet.[X.] [X.] Wosgien

Meta

AnwZ (B) 34/01

27.05.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2002, Az. AnwZ (B) 34/01 (REWIS RS 2002, 3068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3068

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