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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:020217BIXZA15.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 15/16
vom
2. Februar 2017
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg
am
2. Februar 2017
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23.
Juni 2016 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist zwischenzeitlich höchstrich-terlich geklärt. Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der [X.] stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage aus-nahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht we-1
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gen der verjährten Zinsen vollstreckt. Ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die [X.] ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient ([X.], Urteil vom 21.
Oktober 2016 -
V
ZR 230/15, [X.], 2381). Nach Klärung dieser Rechtsfrage wäre die Revision trotz des nunmehr fehlenden [X.] dann zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hätte ([X.], [X.] vom 29.
Juni 2010 -
X
ZR
51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 11 mwN; vgl. auch [X.],
[X.], 15 f). Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den [X.] drohte die Zwangsvollstreckung wegen der ver-jährten Zinsen nicht ernstlich. Der Klägerin geht es ausschließlich darum, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück hinauszuzögern.
Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
Pape
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2015 -
12 [X.]/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 23.06.2016 -
I-5 [X.] -
3
Meta
02.02.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. IX ZA 15/16 (REWIS RS 2017, 16219)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16219
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZA 15/16 (Bundesgerichtshof)
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