Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. IX ZA 15/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16219

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:020217BIXZA15.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 15/16

vom

2. Februar 2017

in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg

am
2. Februar 2017
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23.
Juni 2016 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist zwischenzeitlich höchstrich-terlich geklärt. Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der [X.] stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage aus-nahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht we-1
2
-

3

-

gen der verjährten Zinsen vollstreckt. Ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die [X.] ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient ([X.], Urteil vom 21.
Oktober 2016 -
V
ZR 230/15, [X.], 2381). Nach Klärung dieser Rechtsfrage wäre die Revision trotz des nunmehr fehlenden [X.] dann zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hätte ([X.], [X.] vom 29.
Juni 2010 -
X
ZR
51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 11 mwN; vgl. auch [X.],
[X.], 15 f). Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den [X.] drohte die Zwangsvollstreckung wegen der ver-jährten Zinsen nicht ernstlich. Der Klägerin geht es ausschließlich darum, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück hinauszuzögern.

Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
Pape

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2015 -
12 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.06.2016 -
I-5 [X.] -

3

Meta

IX ZA 15/16

02.02.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. IX ZA 15/16 (REWIS RS 2017, 16219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16219

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IX ZA 15/16

5 U 157/15

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