Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2017, Az. IX ZA 15/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16247

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Gegenstand

Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage wegen verjährter Grundschuldzinsen


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2016 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt. Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt. Ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2381). Nach Klärung dieser Rechtsfrage wäre die Revision trotz des nunmehr fehlenden [X.] dann zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hätte ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2010 - [X.], NJW 2010, 2812 Rn. 11 mwN; vgl. auch [X.], [X.], 15 f). Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts drohte die Zwangsvollstreckung wegen der verjährten Zinsen nicht ernstlich. Der Klägerin geht es ausschließlich darum, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück hinauszuzögern.

3

Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser     

       

Lohmann     

       

Pape   

       

Schoppmeyer     

       

Meyberg     

       

Meta

IX ZA 15/16

02.02.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Hamm, 23. Juni 2016, Az: 5 U 157/15, Urteil

§ 1191 BGB, § 767 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2017, Az. IX ZA 15/16 (REWIS RS 2017, 16247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16247


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZA 15/16

Bundesgerichtshof, IX ZA 15/16, 02.02.2017.


Az. 5 U 157/15

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 157/15, 23.06.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 U 157/15 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZA 15/16

Zitiert

V ZR 230/15

X ZR 51/09

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x

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