Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2019, Az. IX ZA 25/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 834

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:041219BIXZA25.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 25/19

vom

4. Dezember 2019

in dem Rechtsstreit

-
2 -
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
[X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den
Richter Dr. Schoppmeyer

am
4. Dezember 2019
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 19. September 2019 (I-28 W 18/19) wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verwor-fen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

Das Schreiben des Antragstellers vom 22.
Oktober 2019 ist als Rechts-beschwerde auszulegen. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der im Be-schwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des [X.] durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbe-schwerde erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine sofortige Beschwerde verwerfenden [X.] setzt voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft
war (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juni 2016
IX
ZB 21/15, [X.], 1306 Rn. 8 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen 1
2
-
3 -
den Beschluss des [X.] vom 23.
April 2019, über den das [X.] in dem angefochtenen Beschluss entschieden hat, war nach § 567 Abs.
1 ZPO nicht statthaft, weil das [X.] als Beschwerdegericht ent-schieden hatte.

Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf [X.] bietet (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2019 -
21 T 7/19 -

OLG Hamm, Entscheidung vom [X.] -
I-28 W 18/19 -

3

Meta

IX ZA 25/19

04.12.2019

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2019, Az. IX ZA 25/19 (REWIS RS 2019, 834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 834

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28 W 18/19

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