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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:041219BIXZA25.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 25/19
vom
4. Dezember 2019
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
[X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den
Richter Dr. Schoppmeyer
am
4. Dezember 2019
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 19. September 2019 (I-28 W 18/19) wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verwor-fen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Das Schreiben des Antragstellers vom 22.
Oktober 2019 ist als Rechts-beschwerde auszulegen. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der im Be-schwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des [X.] durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbe-schwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine sofortige Beschwerde verwerfenden [X.] setzt voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft
war (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juni 2016
IX
ZB 21/15, [X.], 1306 Rn. 8 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen 1
2
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3 -
den Beschluss des [X.] vom 23.
April 2019, über den das [X.] in dem angefochtenen Beschluss entschieden hat, war nach § 567 Abs.
1 ZPO nicht statthaft, weil das [X.] als Beschwerdegericht ent-schieden hatte.
Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf [X.] bietet (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2019 -
21 T 7/19 -
OLG Hamm, Entscheidung vom [X.] -
I-28 W 18/19 -
3
Meta
04.12.2019
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2019, Az. IX ZA 25/19 (REWIS RS 2019, 834)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 834
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