Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. IX ZA 30/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 220

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[X.]BESCHLUSS [X.]/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 35, 82 Erbringt der gutgläubige Drittschuldner in Unkenntnis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters an diesen eine Leistung zur Erfüllung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden Verbindlichkeit, so kann in entsprechender Anwendung von § 82 [X.] Befreiung eintreten. [X.], [X.]uss vom 16. Dezember 2010 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 16. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur [X.] der Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt. Gründe: [X.] Über das Vermögen der Klägerin, einer Bauunternehmung, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, was den Beklagten als Schuldner einer Werklohn-forderung mitgeteilt wurde. Im weiteren Verlauf gab der Insolvenzverwalter, jetzt Streithelfer der Klägerin, die [X.] frei. Die Beklagten entrichteten den [X.] an den Streithelfer. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf nochmalige Zahlung des [X.] in Anspruch. Das Amtsgericht hat der [X.] stattgegeben. Das [X.] hat der Zahlung an den Insolvenzverwalter Erfüllungswirkung beigemessen, die Klage abgewiesen und die Revision [X.]. Gegen dieses Urteil (veröffentlicht in [X.], 821) beabsichtigt der Streithelfer der Klägerin Revision einzulegen und begehrt hierfür [X.]. 1 - 3 - I[X.] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig und bietet über-dies keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 2 1. Einem Streithelfer kann auf der Grundlage von dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt wer-den, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. [X.] liegt vor, wenn der Streithelfer kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, weil dann eine verständige Partei von einer Beteiligung abse-hen würde (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Januar 1966 - [X.], NJW 1966, 597; v. 2. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1299 Rn. 8). 3 Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist in seiner Eigenschaft als Insol-venzverwalter Streithelfer der Klägerin. Mit der von ihm beabsichtigten Revision will er geltend machen, dass die Beklagten durch die Zahlung in die [X.] nicht von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin freigeworden und folglich erneut an die Klägerin zahlen müssen. Sollte der Antragsteller mit die-ser von ihm vertretenen Rechtsauffassung durchdringen, so hätte dies zur Fol-ge, dass die Masse durch die Zahlung der Beklagten ungerechtfertigt bereichert wäre und insofern eine Masseverbindlichkeit bestünde (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Für die Insolvenzmasse wäre ein Erfolg des vom Antragsteller vorgesehenen Rechtsmittels daher insofern nachteilig, als dies eine Masseverbindlichkeit nach sich ziehen würde. [X.] das Berufungsurteil dagegen bestehen, so könnte die Masse die Zahlung der Beklagten behalten. Wegen der angezeigten Masseun-zulänglichkeit würde ein Bereicherungsanspruch der Beklagten zwar wohl nicht aus der Masse befriedigt werden können, einen Vorteil für die Masse könnte ein erfolgreiches Rechtsmittel gleichwohl nicht bedeuten. 4 - 4 - 2. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und des [X.] hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe muss hingegen nicht bewilligt werden, wenn die entschei-dungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem ge-nannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. [X.] NJW 1991, 413, 414; [X.], [X.]. v. 10. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1154; v. 11. September 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 130). 5 Dieser Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Leistung an den Insolvenzverwalter in Unkenntnis von der kurz zuvor erfolgten Freigabe der Forderung an den [X.] zukommt. § 82 [X.] sieht eine entsprechende Regelung für den Fall vor, dass der gutgläubige Drittschuldner in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung an den nicht mehr empfangsberechtigten [X.] eine Leistung erbringt. Für diese Fallgestaltung ordnet § 82 [X.] ausdrücklich die Befreiungswirkung an. Der [X.] hat bereits entschieden, dass im Falle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Verkehrsschutz bei Leis-tungen an den nicht mehr empfangszuständigen Insolvenzverwalter oder [X.] durch entsprechende Anwendung des § 82 [X.] sichergestellt werden kann ([X.], [X.]. v. 15. Juli 2010 - [X.] ZB 229/07, [X.], 1610 Rn. 8, zur [X.] bestimmt in [X.]). Nichts anderes kann für die hier vorlie-gende Fallgestaltung einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter gelten. Das Berufungsgericht hat mithin die Klage in zutreffender Beurteilung der [X.] - 5 - den Rechtsfrage für unbegründet angesehen. Die vom Antragsteller beabsich-tigte Revision weist daher keine Erfolgsaussichten auf (§ 114 ZPO). Kayser [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2009 - 155 C 2627/09 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2010 - 11 S 23373/09 -

Meta

IX ZA 30/10

16.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. IX ZA 30/10 (REWIS RS 2010, 220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 220

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IX ZA 30/10

XII ZB 60/09

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