Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2010, Az. VI ZB 30/08

6. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5152

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf der Unfallmanipulation: Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts bei streitgenössischer Nebenintervention


Tenor

Der Beklagten zu 2 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 17. April 2008 - 12 U 9/08 - aufgehoben.

Der Beklagten zu 2 wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] bewilligt.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat die Beklagte zu 2 als Fahrerin und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 23. November 2006 in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1 hat der [X.] zu 2 und dem Kläger [X.] vorgeworfen. Der Rechtsanwalt der [X.] zu 1 hat sich vor dem [X.] nicht für die Beklagte zu 2 bestellt, vielmehr ist die Beklagte zu 1 der [X.] zu 2 als Streithelferin beigetreten und ihr Prozessbevollmächtigter hat auf diesem Wege auch für diese Klageabweisung beantragt. Mit Schriftsatz vom 20. November 2007 hat die Beklagte zu 2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts gestellt und gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger - anders als die Beklagte zu 1 - eingewandt, dass das Unfallereignis zwar nicht manipuliert, die im Prozess geltend gemachten Schäden jedoch durch den Unfall nicht verursacht worden seien.

2

Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2007 mit der Begründung abgewiesen, eine Vielzahl von Beweisanzeichen begründeten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine [X.]; außerdem stehe fest, dass der Pkw des [X.] erheblich vorbeschädigt gewesen sei. Auf die Berufung des [X.] hat sich für die Beklagte zu 1 deren Prozessbevollmächtigter gemeldet und sowohl für die von ihm vertretene [X.] als auch zugleich im Wege der [X.] für die Beklagte zu 2 Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2008 hat sich für die Beklagte zu 2 Rechtsanwalt [X.] gemeldet, ebenfalls Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt und einen [X.] für seine [X.] gestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.

3

Das Berufungsgericht hat den [X.] der [X.] zu 2 wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil angesichts der "streitgenössischen [X.]" durch die anwaltlich vertretene Beklagte zu 1 dem Interesse der [X.] zu 2 an der Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.]s hinreichend Genüge getan sei. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde der [X.] zu 2, für die sie ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

4

Wie der erkennende Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung ihres erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs entschieden hat (Beschluss vom 6. Juli 2010 - [X.]/08 - z.[X.].), handelt ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten [X.] verteidigen will, nicht mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat. Hierauf wird verwiesen.

[X.]                                       Zoll                                  [X.]

                  [X.]                              [X.]

Meta

VI ZB 30/08

06.07.2010

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 17. April 2008, Az: 12 U 9/08, Beschluss

§ 114 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2010, Az. VI ZB 30/08 (REWIS RS 2010, 5152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5152

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Wird zitiert von

VI ZB 30/08

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VI ZB 31/08

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