Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2010, Az. VIII ZA 14/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1764

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Gegenstand

Urkundenprozess des Wohnraumvermieters auf Zahlung rückständigen Mietzins: Prozesskostenhilfe für den Mieter bei Einwendung von Mietminderungsansprüchen gestützt auf ein gerichtliches Protokoll


Tenor

Der Antrag der [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Das von der [X.] vorgelegte gerichtliche Protokoll ist schon deswegen zum urkundlichen Beweis der behaupteten Mängel ungeeignet, weil ihm in Ermangelung der nach § 160 Abs. 3 Nr. 5, § 162 Abs. 1 ZPO erforderlichen Genehmigung die Beweiskraft als öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO) fehlt ([X.], Beschlüsse vom 18. Januar 1984 - [X.], NJW 1984, 1465 unter [X.]; vom 4. Juli 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1451 Rn. 8; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 162 Rn. 5; [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 162 Rn. 6).

Ball                                     Dr. Frellesen                                       [X.]

               Dr. Achilles                                          Dr. Bünger

Meta

VIII ZA 14/10

02.11.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Kiel, 1. Juni 2010, Az: 1 S 91/09

§ 114 ZPO, § 160 Abs 3 Nr 5 ZPO, § 162 Abs 1 ZPO, § 418 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2010, Az. VIII ZA 14/10 (REWIS RS 2010, 1764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1764

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