Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. IX ZB 7/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5425

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 7/13

vom

29.
Mai 2013

in dem
Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und den Rich-ter Dr.
Botur

am 29.
Mai
2013
beschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Verfahren
über seine
[X.] gegen den [X.] am [X.] Prof. [X.], die [X.] am [X.] Raebel
und Vill, die [X.]in am [X.] Lohmann
und den [X.] am [X.] wird abgelehnt.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts
für das vorgenannte Verfahren
wird abgelehnt.
Die [X.] des Beklagten gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof. [X.], die [X.] am [X.] Raebel und
Vill, die [X.]in am [X.] und den [X.] am [X.] Dr.
Pape werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Ein von dem Beklagten in einem amtsgerichtlichen Verfahren gegen den zuständigen [X.] gestellter Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der [X.]
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3

-
fangenheit blieb ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Senat hat durch Beschluss vom 11. Februar 2013 die von dem Beklagten persönlich
ein-gelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen und die weiteren Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts abge-lehnt. Mit Schriftsätzen
vom 8. und 18. März 2013 hat der Beklagte Anhörungs-rüge erhoben und die an dem Beschluss vom 11. Februar 2013 mitwirkenden [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die abgelehnten [X.] haben sich zu dem Gesuch geäußert; die dienstlichen Erklärungen sind dem Beklagten mitgeteilt worden. Dieser ist
ferner auf seinen Antrag über die Perso-nen der [X.], die über sein Gesuch
befinden, unterrichtet
worden.

II.

Der Ablehnungsantrag
des Beklagten ist
unzulässig, weil die Rechtsbe-schwerdeinstanz durch den
nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 11.
Februar 2013 beendet ist.

1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten [X.] ihre richter-liche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entschei-dung kann von dem Gericht, dem die im [X.] daran abgelehnten [X.] angehören, nicht mehr geändert werden ([X.], Beschluss vom 11. Juli 2007 -
IV
ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5).
In dieser Weise verhält es sich, wenn eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) von vornherein unzulässig ist ([X.], Beschluss vom 15. Juni 2010 -
XI [X.], NJW-RR 2011, 427 Rn.
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f) und 2
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-
deshalb ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung ausscheidet ([X.], Beschluss vom 13. Februar 2007 -
3 [X.], [X.], 416, 417
zu §
356a StPO).

b) Da im Streitfall für eine
weitere Sachprüfung kein Raum ist, erweist sich das Ablehnungsgesuch als unzulässig.

Die von dem Beklagten selbst
mit Schriftsatz vom 8. März 2013 [X.] Anhörungsrüge ist -
ebenso wie seine Rechtsbeschwerde
-
mangels Vertre-tung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt
(§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim [X.] geltenden Anwaltszwang. Gleiches gilt für eine gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 18. Mai 2005 -
VIII ZB 3/05, [X.], 2017). Ebenso verhält es sich für den von dem Beklagten persönlich gestellten
Antrag
auf Berichti-gung des Beschlusses vom 11.
Februar 2013 ([X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl.,
§ 319 Rn. 21; [X.], 5.
Aufl., § 319 Rn.
15). Sind die [X.] unzulässig und geben sie keinen Anlass für eine Fortführung des durch den Senatsbeschluss vom
11.
Februar 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahrens, erweist sich das damit verbundene [X.] ebenfalls als unzulässig.
Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob der Antrag auch unter den Gesichtspunkt einer
pauschale Ablehnung der gesamten [X.]bank unzulässig ist ([X.], Beschluss
vom 4.
Februar 2002
-
II
ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789)

2. Davon abgesehen wäre das Gesuch auch in der Sache nicht begrün-det.
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5
6
-

5

-

a) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s fin-det gemäß
§
42 Abs. 2 ZPO
nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des [X.] aus die Befürchtung erwecken kann, der [X.] stehe der Sache nicht unvoreinge-nommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend ist, ob ein [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]s zu zweifeln
([X.], Beschluss vom 14.
März 2003
-
IXa
ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221).

b)
Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der abgelehnten [X.] scheiden im Streitfall aus.
Die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen ob-liegt nicht den daran mitwirkenden [X.]n, sondern der Geschäftsstelle, so dass
etwaige dahingehende Beanstandungen nicht die zeitlich vorausgehende richterliche Sachbehandlung betreffen. Auch lässt
die Entscheidungsbegrün-dung im Blick auf die höchstrichterliche Praxis der einheitlichen
Bescheidung tatsächlich und rechtlich gleichgelagerter Sachverhalte keine Befangenheit er-kennen.

3. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die [X.] ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung ist aus den vorstehenden Gründen aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Auch die

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6

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Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§ 114
Satz 1 ZPO).

Gehrlein
Fischer
[X.]

[X.]
Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.06.2012 -
6 C 344/11 (1) -

LG [X.], Entscheidung vom 23.11.2012 -
3 T 179/12 -

Meta

IX ZB 7/13

29.05.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. IX ZB 7/13 (REWIS RS 2013, 5425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5425

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