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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZA 14/10 vom 2. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. November 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Das von der Beklagten vorgelegte gerichtliche Protokoll ist schon deswegen zum urkundlichen Beweis der behaupteten Mängel un-geeignet, weil ihm in Ermangelung der nach § 160 Abs. 3 Nr. 5, § 162 Abs. 1 ZPO erforderlichen Genehmigung die Beweiskraft als öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO) fehlt ([X.], Beschlüsse vom 18. Januar 1984 - [X.], NJW 1984, 1465 unter [X.]; vom 4. Juli 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1451 Rn. 8; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 162 Rn. 5; [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 162 Rn. 6). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2009 - 36 C 471/09 - [X.], Entscheidung vom 01.06.2010 - 1 S 91/09 -
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02.11.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2010, Az. VIII ZA 14/10 (REWIS RS 2010, 1761)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1761
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