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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Urkundenprozess des Wohnraumvermieters auf Zahlung rückständigen Mietzins: Prozesskostenhilfe für den Mieter bei Einwendung von Mietminderungsansprüchen gestützt auf ein gerichtliches Protokoll
Der Antrag der [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Das von der [X.] vorgelegte gerichtliche Protokoll ist schon deswegen zum urkundlichen Beweis der behaupteten Mängel ungeeignet, weil ihm in Ermangelung der nach § 160 Abs. 3 Nr. 5, § 162 Abs. 1 ZPO erforderlichen Genehmigung die Beweiskraft als öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO) fehlt ([X.], Beschlüsse vom 18. Januar 1984 - [X.], NJW 1984, 1465 unter [X.]; vom 4. Juli 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1451 Rn. 8; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 162 Rn. 5; [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 162 Rn. 6).
Ball Dr. Frellesen [X.]
Dr. Achilles Dr. Bünger
Meta
02.11.2010
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Kiel, 1. Juni 2010, Az: 1 S 91/09
§ 114 ZPO, § 160 Abs 3 Nr 5 ZPO, § 162 Abs 1 ZPO, § 418 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2010, Az. VIII ZA 14/10 (REWIS RS 2010, 1764)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1764
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZA 14/10 (Bundesgerichtshof)
2 B 8/10 (Bundesverwaltungsgericht)
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V ZB 44/23 (Bundesgerichtshof)
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Entscheidung über Protokollberichtigung nur bei Mitwirkung an der protokollierten Verhandlung - Beweisaufnahme im Verfahren der …