Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2016, Az. B 11 AL 4/15 R

11. Senat | REWIS RS 2016, 14306

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Gegenstand

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Urlaubsabgeltung - Grenzgänger - Auszahlung dänischen Feriengeldes nach Beendigung der Beschäftigung in Dänemark - Vergleichbarkeit - sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung


Leitsatz

Wird bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Dänemark das auf einem dänischen Urlaubskonto angesparte Entgelt an den Arbeitnehmer ausbezahlt, ruht dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bezugs einer der Urlaubsabgeltung vergleichbaren Leistung für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs des [X.] auf Arbeitslosengeld ([X.]) vom 15.12.2010 bis 16.2.2011 wegen Auszahlung des Betrags, der auf einem [X.] Urlaubskonto angespart war.

2

Der 1956 geborene Kläger meldete sich am 15.12.2010 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte [X.]. Er legte die Bescheinigung [X.] vor, wonach er vom [X.] bis 14.12.2010 in [X.] in einem Beschäftigungsverhältnis als Schweißer gestanden hatte. Während der Beschäftigung hatte er seinen Hauptwohnsitz weiterhin in [X.]. Aus der später vorgelegten Bescheinigung [X.] DK des [X.] ([X.]) ergibt sich weiter, dass ihm für 22 Ferientage des Jahrs 2009 (18 244,80 [X.] <[X.]>) und für 24 Ferientage des Jahrs 2010 weitere 11 422,73 [X.] ausgezahlt wurden.

3

Die Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst vorläufig [X.] (Bescheid vom [X.]), während sie die endgültige Bewilligung von [X.] ablehnte (Bescheid vom 14.2.2011). Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, gab Erklärungen ab und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Daraufhin bewilligte die Beklagte ihm ab 17.2.2011 [X.] bei einem täglichen Leistungssatz von 34,02 Euro (Teilabhilfebescheid vom 23.2.2011), gegen den der Kläger ebenfalls Widerspruch erhob. Er machte geltend, [X.] stehe ihm auch vom 15.12.2010 bis 16.2.2011 zu. Zwar habe er einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten, dabei handle es sich aber nicht um eine Urlaubsabgeltung nach [X.] Recht, denn er habe das Entgelt als Arbeitnehmer verdient und angespart. Die Beklagte wies die Widersprüche zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Der Kläger hat bei dem [X.] Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, in [X.] könne der Arbeitnehmer erst im Folgejahr Zugriff auf das "feriepenge" nehmen, er habe praktisch ein "Sparkonto", mit dessen Mitteln er das Entgelt während des Urlaubs bestreite. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.11.2012). Die Beklagte habe zu Recht das Ruhen des [X.] in dem streitigen Zeitraum nach § 143 Abs 2 S 1 [X.]B III idF bis 31.3.2012 festgestellt, weil der Kläger eine der Urlaubsabgeltung gleichzustellende Leistung erhalten habe.

5

Der Kläger hat dagegen Berufung zum Schleswig-Holsteinischen L[X.] eingelegt. Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.6.2015). Der Anspruch auf [X.] ruhe nach § 143 Abs 2 S 1 [X.]B III aF für die Zeit, für die dem Kläger nach Beendigung der Beschäftigung in [X.] aus der [X.] [X.] das angesparte Entgelt für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub ausgezahlt worden sei. Diese Zahlung sei einer Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs 4 [X.] vergleichbar. Wäre der abgegoltene Urlaub genommen worden, hätte das Arbeitsverhältnis bis zum 16.2.2011 angedauert.

6

Der Kläger hat die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 143 Abs 2 S 1 [X.]B III aF. Das L[X.] habe die Vergleichbarkeit des [X.] "feriepenge" mit einer Urlaubsabgeltung nach [X.] Recht nicht bejahen dürfen. Beide Leistungen seien nicht vergleichbar.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 19. Juni 2015 sowie des [X.] vom 30. November 2012 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. Februar 2011 und 23. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 15. Dezember 2010 bis 16. Februar 2011 Arbeitslosengeld zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

9

Sie hält die Revision wegen unzureichender Auseinandersetzung mit dem Urteil des L[X.] für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. Nach neuerer Rechtsprechung des [X.] und des [X.] handele es sich bei dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung um einen vererblichen Anspruch auf Geldleistung, um einen solchen handele es sich auch bei dem [X.] Urlaubsgeld.

Entscheidungsgründe

1. Die Revision des [X.] ist zulässig.

Gemäß § 164 Abs 2 S 1 [X.]G ist eine Revision fristgerecht zu begründen. Die [X.]egründung der Revision muss nach § 164 Abs 2 S 3 [X.]G einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Diese Anforderungen hat das [X.][X.] dahin präzisiert, dass der Vortrag die Prüfung und Durcharbeitung des Prozessstoffs durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lassen muss. Die [X.]egründung darf deshalb nicht nur die eigene Meinung des [X.] wiedergeben, sondern muss sich zumindest kurz mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl nur: [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 164 [X.]; [X.][X.] Urteil vom 16.10.2007 - [X.]/9b [X.] 16/06 R - [X.] 4-1500 § 164 [X.] Rd[X.] 9 f; dazu auch [X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 1500 § 164 [X.] S 29).

Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung noch gerecht. Der [X.]läger hat sich kurz mit der Rechtsauffassung des [X.] auseinandergesetzt. Er gibt den Maßstab wieder, von dem ausgehend das [X.] den Vergleich zwischen der [X.] Leistung für nicht genommenen Urlaub und der Urlaubsabgeltung nach [X.]undesrecht angestellt hat. Auch wenn er anschließend im Wesentlichen seine eigene Auffassung darlegt, widerspricht er auch der Auslegung und Anwendung des "§ 43 Abs 2 [X.] aF" (gemeint: § 143 Abs 2 [X.] aF) durch das [X.].

2. Die Revision ist in der Sache aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G).

Gegenstand der Revision ist das Urteil des [X.], mit dem dieses die [X.]erufung gegen das klagabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen hat. Das [X.] hat die [X.]erufung zu Recht zurückgewiesen, denn die gegen den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 23.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Abs 4, § 56 [X.]G) ist unbegründet. Der angefochtene [X.]escheid ist rechtmäßig und verletzt den [X.]läger nicht in seinen Rechten.

a) Der [X.]läger hat zwar am 15.12.2010 ein Stammrecht auf [X.] erworben.

Maßstab für die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf [X.] sind §§ 117 ff [X.][X.] III (in der Fassung, die die Normen durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, [X.] 2848, erhalten haben; [X.][X.] III aF). Der [X.]läger erfüllte zum 15.12.2010 die Voraussetzungen eines Anspruchs auf [X.] (§ 118 Abs 1 [X.][X.] III aF), weil er arbeitslos war (§§ 118 Abs 1 [X.], 119 [X.][X.] III aF), wie das [X.] für den [X.] bindend festgestellt hat. Insbesondere war die Verfügbarkeit als Merkmal der "Arbeitslosigkeit" zum [X.]punkt der Entstehung des Anspruchs nicht durch eine zuvor bestehende und noch andauernde Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt. Der [X.]läger hat sich bei der [X.] persönlich arbeitslos gemeldet (§§ 118 Abs 1 [X.], 122 [X.][X.] III aF; ob die Meldung rechtzeitig erfolgt ist <§ 37b [X.][X.] III aF>, ist für die Entstehung des Anspruchs unerheblich und könnte ggf nur zum Ruhen des [X.] führen; § 144 Abs 1 S 2 [X.] [X.][X.] III aF) und er hat auch die Anwartschaftszeit erfüllt (§§ 118 Abs 1 [X.], 123 [X.][X.] III aF iVm Art 61 Abs 1 S 1 und [X.] 883/2004). Die in [X.] zurückgelegte [X.]eschäftigungszeit vom [X.] bis 14.12.2010, die innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist liegt, ist nach Maßgabe des Art 61 Abs 1 [X.] 883/2004 als [X.] eines [X.] zu berücksichtigen (vgl [X.][X.] Urteil vom 17.3.2015 - [X.] 11 [X.] 12/14 R - [X.] 4-4300 § 131 [X.]).

b) Der Zahlungsanspruch auf [X.] ruht in dem streitigen [X.]raum aber wegen des [X.]ezugs einer der Urlaubsabgeltung gleichzustellenden Zahlung der [X.] Urlaubskasse.

Der [X.] kann dahingestellt lassen, ob der Zahlungsanspruch auf [X.] ab 15.12.2010 auch deshalb ruht, weil eine einwöchige Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingetreten ist (§ 144 Abs 1 S 2 [X.], Abs 6 [X.][X.] III aF), denn der Zahlungsanspruch des [X.] auf [X.] ruht vom 15.12.2010 bis 16.2.2011 jedenfalls nach Maßgabe des § 143 Abs 2 [X.] aF. Nach § 143 Abs 2 [X.] aF ruht der Anspruch auf [X.] für die [X.] des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Der [X.] beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 143 Abs 2 S 2 [X.][X.] III aF) und endet mit Ablauf der [X.] des abgegoltenen Urlaubs.

Die [X.]erücksichtigung der Zahlung aus der [X.] Urlaubskasse als "Urlaubsabgeltung" iS des § 143 Abs 2 [X.][X.] III aF folgt nicht schon daraus, dass die Zahlung in Feld 4.3. der [X.]escheinigung [X.], die mit "Urlaubsabgeltung" übersetzt wird. Zwar entfaltet eine vom [X.] Träger ausgestellte [X.]escheinigung, die nach Maßgabe des Art 54 [X.] 987/2009 Daten für Grenzgänger (Art 62 Abs 3 [X.] 883/2004) bescheinigt, [X.]indungswirkung (Art 5 Abs 1 [X.]). Die vom Träger eines Mitgliedsstaats ausgestellten Dokumente, die den Status einer Person für Zwecke der Anwendung der [X.] 883/2004 bescheinigen, sind verbindlich, solange sie nicht von dem Träger des ausstellenden Mitgliedsstaats widerrufen sind (vgl zur Annahme einer [X.]indungswirkung der [X.]escheinigungen nach [X.] 1408/71 und [X.] 574/72: [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7 [X.] 86/04 R - [X.]b 2006, 473; [X.] Urteil vom 11.11.2004 [X.]/02 - [X.] - [X.] 4-6050 Art 71 [X.]). Falls an der Gültigkeit des Dokuments oder Richtigkeit des bescheinigten Sachverhalts Zweifel bestünden, hätte der Träger des Mitgliedsstaats - hier also die [X.]eklagte - mit dem das Dokument ausstellenden Träger das Verfahren nach Art 5 Abs 2 bis 4 [X.] durchzuführen.

Solche Zweifel bestehen hier aber nicht, weil weder die Gültigkeit des Dokuments noch der bescheinigte Sachverhalt zweifelhaft ist. Die Auszahlung des angesparten "[X.]" für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den [X.]läger steht nicht in Zweifel. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob die geleistete Zahlung einer Urlaubsabgeltung gleichzustellen ist. Diese Frage beantwortet sich nach nationalem Recht, für dessen Anwendung und Auslegung die [X.]escheinigung [X.] keine [X.]indungswirkung entfaltet.

Gegen ein Ruhen des [X.] wegen [X.]ezugs einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs 2 [X.][X.] III aF) könnte sprechen, dass der [X.]läger keine Urlaubsabgeltung nach [X.] Recht erhalten hat. Er war in der [X.]eschäftigungszeit, mit der er die Anwartschaftszeit auf [X.] erfüllt, nicht im Inland tätig und hat deshalb keine Ansprüche nach dem [X.] erworben. Vielmehr hat er eine Leistung nach [X.] Arbeitsrecht erhalten, als ihm wegen der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses das angesparte Urlaubsgeld ausgezahlt wurde.

Für solche im [X.] zurückgelegte Sachverhalte regelt Art 5 [X.] 883/2004 in [X.]ezug auf das nationale Recht eine "[X.]". Danach gilt für die "Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen" … Folgendes:

        

"a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der [X.]ezug von Leistungen der [X.] Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei [X.]ezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei [X.]ezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

        

b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären."

Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung sich entsprechender Leistungen oder Sachverhalte nach Art 5 [X.] 883/2004 sind gegeben, wenn die ausländische Leistung in ihrem [X.]erngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig ist ([X.][X.] Urteil vom 16.5.2012 - [X.] 4 AS 105/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]0 - juris Rd[X.]4; [X.][X.] Urteil vom 6.3.1991 - 13/5 RJ 39/90 - [X.][X.]E 68, 184 = [X.] 3-2400 § 18a [X.]; Otting in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.][X.] I, 2. Aufl 2011, Art 5 [X.] 883/2004 Rd[X.]; [X.], Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl 2013, Art 5 [X.] 883/2004 Rd[X.] f, jeweils mwN). Da eine völlige Identität von ausländischen Regelungen, hier also der Urlaubsgewährung und -abgeltung in [X.] im Vergleich zu derjenigen im [X.], kaum denkbar ist, muss sich die [X.]eurteilung notwendigerweise auf wesentliche Merkmale beider Arten von Leistungen beschränken, während andere Regelungsaspekte für den Vergleich unwesentlich sind.

Die [X.]eurteilung der funktionalen Gleichwertigkeit von Leistungen oder Einkünften hat sich an Sinn und Zweck der anzuwendenden Rechtsvorschrift - hier also des § 143 Abs 2 [X.] aF - auszurichten. Der Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, dazu beizutragen, dass [X.] aus dem Arbeitsverhältnis einerseits und der Arbeitslosenversicherung andererseits vermieden werden ([X.], [X.][X.] III, 5. Aufl 2010, § 143 Rd[X.]; [X.] in Mutschler/[X.]/[X.], [X.][X.] III, 3. Aufl 2008, § 143 Rd[X.] 5; zum neuen Recht [X.] in [X.]/[X.], [X.][X.] III, [X.] § 157 Rd[X.], Stand V/12).

Nach § 7 Abs 4 [X.] ist der Urlaub, der wegen [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten. Dies setzt das wirksame [X.]estehen eines Urlaubsanspruchs bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Erfüllbarkeit des Abgeltungsanspruchs in dem Sinne voraus, dass der Arbeitnehmer bei hypothetischer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub tatsächlich hätte nehmen können. Hätte der Arbeitnehmer den Urlaub während des Arbeitsverhältnisses genommen, hätte er nach [X.] Recht Entgeltfortzahlung im Sinne eines [X.] (§ 11 [X.]) erhalten.

In [X.] gibt es demgegenüber - wie das [X.] festgestellt hat (zur Feststellung ausländischen Rechts durch das [X.] vgl [X.][X.] Urteil vom 13.10.1992 - 4 RA 24/91 - [X.][X.]E 71, 163 = [X.] 3-5050 § 15 [X.]; [X.][X.] [X.]eschluss vom 18.9.2014 - [X.] 12 [X.]R 78/13 [X.] -, juris Rd[X.]1) - keine Lohnfortzahlung während des Urlaubs. Stattdessen zahlen die Arbeitgeber zu jeder Entgeltzahlung [X.] an Arbeitsentgelt an eine Urlaubskasse. Die Zahlung wird entweder auf ein [X.]onto bei der [X.] ([X.]), einem [X.]onto bei einem Arbeitgeberverband angespart oder der Arbeitgeber bildet selbst Rückstellungen. Das Ansparjahr für das "[X.]" geht von Januar bis Dezember; das Urlaubsjahr, in dem das Entgelt ausgezahlt werden kann, umfasst den Mai des [X.] bis April des übernächsten Jahrs. Im Falle der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses kann das "[X.]" aufgrund einer gesetzlichen Regelung (§ 30 [X.] Urlaubsgesetz; "ferieloven") ausgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht in [X.] wohnt und nicht mehr in [X.] arbeitet. Die Auszahlung ist innerhalb der ersten sechs Monate nach [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen.

Die Auszahlung des auf dem "[X.]" angesparten Entgelts zum Ausgleich des während der [X.]eschäftigung in [X.] nicht genommenen Erholungsurlaubs ist funktional einer Urlaubsabgeltung nach [X.] Recht gleichwertig und deshalb einer Urlaubsabgeltung gleichzustellen. Dem [X.]läger stand nach [X.] Arbeitsrecht Anspruch auf Urlaub zu, bei dessen Inanspruchnahme er für dessen Dauer das angesparte Urlaubsgeld ausgezahlt erhalten hätte. Auch wenn Urlaub nach [X.] Arbeitsrecht erst nach Ablauf von einem Jahr und fünf Monaten beansprucht werden kann, hätte der [X.]läger etwa ab Mitte des Jahrs 2010 bezahlten Urlaub nehmen können. Da er aber Erholungsurlaub nicht in Anspruch genommen hat, ist ihm das für die [X.] des Erholungsurlaubs angesparte Urlaubsgeld nach [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses auf seinen Antrag hin ausgezahlt worden.

Sowohl nach [X.] Recht als auch nach dem [X.] erwerben frühere Arbeitnehmer einen Geldanspruch, mit dem die bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden Urlaubsansprüche in Geld abgegolten werden (so zu [X.] Recht jetzt auch [X.] Urteil vom 22.9.2015 - 9 AZR 170/14 - [X.], 37, für [X.]E vorgesehen, unter Aufgabe der früheren Surrogatstheorie). Es handelt es sich in beiden Fällen um von den Arbeitnehmern erarbeitete Ansprüche, die zunächst auf Freistellung von der Arbeit während der [X.] des Erholungsurlaubs gerichtet sind und die sich bei der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Anspruch auf eine Geldleistung verwandeln, der den Arbeitnehmern selbst zusteht. Die Interessenlage ist in beiden Rechtsordnungen übereinstimmend so gestaltet, dass die Arbeitnehmer entweder am Ende des Arbeitsverhältnisses für den entsprechenden [X.]raum Anspruch auf Zahlung von Entgelt für die Dauer des Erholungsurlaubs haben oder sich diesen Anspruch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgelten lassen. Der [X.]läger hat angespartes Arbeitsentgelt ausgezahlt erhalten. Der [X.]ezug des [X.] Urlaubsgelds ("[X.]") führt folglich nach § 143 Abs 2 [X.] aF zum Ruhen des Anspruchs auf [X.].

Das für [X.]en des Urlaubs angesparte Entgelt ist dem [X.]läger tatsächlich ausgezahlt worden, sodass die Voraussetzungen des § 143 Abs 2 S 1 Alt 1 [X.][X.] III aF vorliegen (dazu Mutschler in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 157 [X.][X.] III Rd[X.]1). Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der [X.]läger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hatte (Alt 2; dazu [X.] in [X.]rand, [X.][X.] III, 7. Aufl 2015, § 157 Rd[X.]4). Der Zahlungsanspruch auf [X.] hat ab 15.12.2010 für die [X.] des abgegoltenen Urlaubs, also bis zum 16.2.2011 (§ 143 Abs 2 S 1 und 2 [X.][X.] III aF), geruht.

Verfassungs- oder europarechtliche [X.]edenken (vgl zur Prüfung der vergleichbaren Regelung des § 143a [X.][X.] III aF: [X.][X.] Urteil vom 17.10.2007 - [X.] 11a [X.] 51/06 R - [X.][X.]E 99, 154 = [X.] 4-4300 § 144 [X.]) gegen dieses Ergebnis hat der [X.] nicht; sie sind vom [X.]läger auch nicht geltend gemacht worden.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 11 AL 4/15 R

17.03.2016

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Lübeck, 30. November 2012, Az: S 28 AL 134/11, Urteil

§ 143 Abs 2 S 1 SGB 3 vom 24.03.1997, § 143 Abs 2 S 2 SGB 3 vom 24.03.1997, § 7 Abs 4 BUrlG, § 11 BUrlG, Art 5 EGV 883/2004, § 164 Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2016, Az. B 11 AL 4/15 R (REWIS RS 2016, 14306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14306

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9 AZR 170/14

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