Bundessozialgericht, Urteil vom 02.05.2012, Az. B 11 AL 6/11 R

11. Senat | REWIS RS 2012, 6802

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Aufhebungsvertrag - drohende betriebsbedingte Kündigung - Abfindung - Verzicht auf Rechtmäßigkeitsprüfung - Gesetzesumgehung - offenkundige Rechtswidrigkeit der Kündigung - ordentlich unkündbarer schwerbehinderter Arbeitnehmer - außerordentliche betriebsbedingte Kündigung


Leitsatz

1. Schließt ein Arbeitnehmer angesichts einer drohenden betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung, die sich im Rahmen des § 1a Kündigungsschutzgesetz hält, so steht ihm ein wichtiger Grund zur Seite, der eine Sperrzeit ausschließt, es sei denn, es liegt eine Gesetzesumgehung (zB offenkundige Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung) vor (Fortführung von BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R = BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 13).

2. Das gilt auch für einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer, wenn ihm eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung droht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

2

Die am [X.] geborene schwerbehinderte Klägerin war von 1966 bis Ende November 2005 bei der [X.] (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Sachbearbeiterin/ Sekretärin versicherungspflichtig beschäftigt. Am 10.5.2004 schloss sie mit ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, der das bestehende Arbeitsverhältnis "auf Veranlassung des Unternehmens zur Vermeidung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung unter Einhaltung der tariflichen bzw einzelvertraglichen Kündigungsfristen zum 30.11.2005" beendete. Als Grund wurde der ersatzlose Wegfall des Arbeitsplatzes infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen angegeben; ein anderer Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung, weil die Einsatzmöglichkeiten der Klägerin aufgrund gesundheitlicher [X.]eeinträchtigungen begrenzt seien. Sie erhielt eine Abfindung in Höhe von 47 000 Euro.

3

Nach einer Arbeitsuchendmeldung am 17.5.2005 meldete sich die Klägerin am 5.10.2005 bei der [X.]eklagten arbeitslos und beantragte [X.] ([X.]). Laut der Arbeitsbescheinigung galt für die Klägerin eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. In einer weiteren [X.]escheinigung der Arbeitgeberin vom 16.11.2004 bestätigte diese, dass der Klägerin entsprechend der [X.] gekündigt worden wäre, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben hätte. Eine [X.] sei entsprechend § 1 Abs 3 [X.] ([X.]) durchgeführt worden.

4

Die [X.]eklagte stellte den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen sowie das Ruhen des [X.]-Anspruchs vom 1.12.2005 bis 22.2.2006 fest und verminderte die Dauer des Leistungsanspruchs um 240 Tage ([X.]escheid vom 11.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005). Zur [X.]egründung führte sie aus, die Klägerin habe ihr [X.]eschäftigungsverhältnis durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne wichtigen Grund selbst gelöst.

5

Ab 23.2.2006 bewilligte die [X.]eklagte der Klägerin [X.] für 714 Tage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 50,90 Euro ([X.]escheid vom [X.] und Änderungsbescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.8.2006). Ab 1.5.2007 bezog die Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

6

Das Sozialgericht hat die [X.]eklagte unter Aufhebung des [X.]escheids vom 11.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2005 verurteilt, der Klägerin bereits ab 1.12.2005 [X.] in gesetzlicher Höhe zu bewilligen (Urteil vom 18.12.2008). Das [X.] ([X.]) hat die [X.]erufung der [X.]eklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Änderungsbescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.8.2006 abgeändert wird (Urteil vom 16.2.2011; [X.]erichtigungsbeschluss vom 23.2.2011). Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Sperrzeit nach § 144 Abs 1 [X.] Sozialgesetzbuch [X.] ([X.]) sei nicht eingetreten. Denn die Klägerin habe für den Abschluss des Aufhebungsvertrags einen wichtigen Grund gehabt, weil ihr zum gleichen [X.]eendigungszeitpunkt eine nicht verhaltensbedingte arbeitgeberseitige Kündigung gedroht habe. Dies gelte trotz der vereinbarten Abfindung. Die zum 1.1.2004 eingeführte Regelung des § 1a [X.], wonach ein Arbeitnehmer nach den dort genannten Voraussetzungen bei Verstreichenlassen einer Klagefrist für einen Kündigungsschutzprozess eine Abfindung beanspruchen könne, habe nicht nur Auswirkungen auf das Arbeitsrecht, sondern auch auf das Arbeitsförderungsrecht. Entsprechend habe der 11a. Senat des [X.] ([X.]SG) in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.] 11a [X.] 47/05 R - [X.], 1 = [X.]-4300 § 144 [X.]) erwogen, unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a [X.] für Streitfälle ab 1.1.2004 auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs 2 [X.] vorgesehene nicht überschreite. Das Modell des § 1a [X.] sei auch auf Fallgestaltungen zu übertragen, in denen sich die Arbeitsvertragsparteien auf die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hätten und in denen die gewährte Abfindung die finanziellen Grenzen des § 1a Abs 2 [X.] nicht überschreite; dann sei die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung nicht zu überprüfen. Dies gelte allerdings dann nicht, wenn Anhaltspunkte für eine Manipulation zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorlägen (Hinweis auf Senatsurteil vom 17.10.2007 - [X.] 11a [X.] 51/06 R - [X.]SGE 99, 154 = [X.]-4300 § 144 [X.]). In Anlegung dieser Maßstäbe könne sich die Klägerin auf einen wichtigen Grund berufen. Die Höhe der erhaltenen Abfindung von 47 000 Euro übersteige den nach § 1a Abs 2 [X.] zu gewährenden [X.]etrag nicht; ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte für Manipulationen zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Zwar hätte die Klägerin aufgrund ihres Lebensalters, der Dauer ihrer [X.]etriebszugehörigkeit und ihrer Schwerbehinderung nicht ohne Weiteres betriebsbedingt entlassen werden können. Ausnahmsweise sei aber eine außerordentliche Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen sei und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, ggf durch Umorganisation seines [X.]etriebs, nicht weiter beschäftigen könne (Hinweis auf Urteil des [X.]undesarbeitsgerichts <[X.]AG> vom 5.2.1998 - 2 [X.] - [X.]AGE 88, 10 = [X.] zu § 626 [X.]ürgerliches Gesetzbuch <[X.]G[X.]>). Auf dieser Grundlage sei der Klägerin jedenfalls nicht mit einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung gedroht worden. Dies gelte auch angesichts ihrer Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Denn die - hypothetische - Kündigung der Klägerin hätte nicht im Zusammenhang mit ihrer Schwerbehinderung gestanden, sodass eine - gleichfalls hypothetische - Zustimmung des [X.] nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Auch ein Ruhen des Anspruchs der Klägerin auf [X.] wegen der erhaltenen Abfindung (§ 143a [X.]) komme nicht in [X.]etracht, weil die Arbeitsvertragsparteien die bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vorgesehene gesetzliche Frist von 18 Monaten gewahrt hätten.

7

Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision rügt die [X.]eklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 128 Abs 1 [X.] Sozialgerichtsgesetz ; sinngemäß auch § 103 [X.] SGG) sowie von materiellem Recht (§ 144 Abs 1 S 2 Nr 1 [X.] aF). Das [X.] habe die Rechtmäßigkeit einer drohenden ordentlichen betriebsbedingten Kündigung im Ergebnis zu Unrecht offengelassen. Das [X.]SG habe zwar in dem genannten Urteil vom [X.] und ebenso in seinem Urteil vom [X.] ([X.] 11 [X.] 17/08 R - [X.]SGE 104, 57 = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 19) erwogen, künftig einen wichtigen Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne die ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung anzuerkennen, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs 2 [X.] vorgesehene Grenze nicht überschreite. Diese Rechtsprechung (Rspr) des [X.]SG könne sich aber jedenfalls nicht auf schwerbehinderte Leistungsempfänger wie die Klägerin beziehen. Dies ergebe sich auch aus § 1 Abs 3 [X.], der zeitgleich mit der Schaffung des § 1a [X.] die Grunddaten bei der [X.] ausdrücklich um den Schwerbehindertenschutz erweitert habe. Schließlich bedeute die Sperrzeit von zwölf Wochen für die Klägerin auch keine besondere Härte iS des § 144 Abs 3 S 2 Nr 2 [X.]uchst b [X.].

8

Die [X.]eklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom 16.2.2011 sowie das Urteil des [X.] vom 18.12.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein wichtiger Grund für die Lösung des [X.]eschäftigungsverhältnisses zur Seite gestanden hat und deshalb keine Sperrzeit eingetreten ist.

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist - wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat - nicht nur der Sperrzeitbescheid vom 11.11.2005 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom 29.11.2005, sondern auch der [X.]ewilligungsbescheid vom [X.] (insoweit ist der Maßgabetenor des Urteils des [X.] vom 16.2.2011 zu ergänzen) und der Änderungsbescheid vom [X.] in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom 29.8.2006 (vgl [X.]-4300 § 144 [X.] RdNr 12 mwN). Dass die Nichtberücksichtigung des ursprünglichen [X.] vom [X.] durch das [X.] im Revisionsverfahren nicht als Verfahrensfehler gerügt worden ist, ist deshalb ohne [X.]edeutung, weil durch die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom [X.] (nach § 86 SGG) auch der Ausgangsbescheid Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

2. Nach den [X.] und damit bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] lagen bei der Klägerin im streitigen [X.]raum vom 1.12.2005 bis zum [X.] die Voraussetzungen für einen Anspruch auf [X.] vor, weil sie in dieser [X.] arbeitslos war, sich bei der [X.] arbeitslos gemeldet und die Anwartschaft erfüllt hat (vgl § 118 Abs 1 [X.]).

3. Rechtsgrundlage einer - allein in [X.]etracht kommenden - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ist § 144 [X.] (in der hier maßgeblichen, bis zum [X.] geltenden Fassung, jetzt: § 159 [X.]). Nach § 144 Abs 1 S 1 [X.] aF ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 [X.] aF ua vor, wenn der Arbeitslose das [X.]eschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Klägerin das [X.]eschäftigungsverhältnis dadurch gelöst hat, dass sie mit ihrer Arbeitgeberin am 10.5.2004 mit Wirkung zum 30.11.2005 einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat (vgl ua [X.], 154 = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 31; [X.], 250, 252 = [X.]-4100 § 119 [X.], mwN). Damit hat sie ihre Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Löst ein Arbeitnehmer sein [X.]eschäftigungsverhältnis, führt er nach der Rspr des [X.] seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl [X.]-4300 § 144 [X.] RdNr 14 mwN). Eine solche Aussicht hatte die Klägerin, wie vom [X.] festgestellt, nicht.

b) Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] hatte die Klägerin für ihr Verhalten einen wichtigen Grund. Unter [X.]erücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung (hierzu im Folgenden unter aa) steht der Abschluss eines Aufhebungsvertrags bei drohender betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers (hierzu unter [X.]) auch bei Vereinbarung einer Abfindung der Annahme eines wichtigen Grunds nicht entgegen. Dabei ist in entsprechender Anwendung des § 1a [X.] nicht zu prüfen, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist (hierzu unter [X.]). Insoweit entwickelt der Senat seine bisherige Rechtsprechung weiter (hierzu unter [X.]). Allerdings bleibt bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung (hierzu unter ee) zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Gesetzesumgehung zum Nachteil der Versichertengemeinschaft vorliegen (hierzu unter ff).

aa) Nach der stRspr des [X.] ist über das Vorliegen eines wichtigen Grunds unter [X.]erücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des [X.] muss objektiv gegeben sein (vgl zuletzt [X.]-4300 § 144 [X.] RdNr 12; [X.], 154 = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 35).

[X.]) Einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer nach der bisherigen Rspr dann, wenn der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen ordentlichen Kündigung gedroht hat und dem Arbeitnehmer die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten war (vgl ua [X.], 1, 3 f = [X.]-4300 § 144 [X.], Rd[X.] ff; [X.], 243, 248 = [X.]-4100 § 119 [X.]).

[X.]) Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] hat der Klägerin eine betriebsbedingte Kündigung zum gleichen [X.]eendigungszeitpunkt gedroht. Die Rechtmäßigkeit der drohenden betriebsbedingten Kündigung, wie sie in der bisherigen Rspr des [X.] stets als Voraussetzung für einen wichtigen Grund gefordert worden ist (vgl ua [X.], 243, 246 = [X.]-4100 § 119 [X.]; zuletzt [X.]E 104, 57 = [X.]-4300 § 144 [X.]), brauchte das [X.] hingegen nicht zu prüfen.

Nach § 1a Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 [X.] hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des [X.]estehens des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter [X.]erufung auf betriebliche Erfordernisse nach § 1 Abs 2 S 1 [X.] kündigt, der Arbeitgeber in der schriftlichen Kündigungserklärung darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer beim Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann, und der Arbeitnehmer die Klagefrist des § 4 S 1 [X.] tatsächlich hat verstreichen lassen. Dies führt - arbeitsrechtlich - dazu, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung seinen Arbeitsplatz nach festen Sätzen "abkaufen" kann und die Kündigung des Arbeitgebers nicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit hin (insbesondere in [X.]ezug auf das Merkmal "wegen dringender betrieblicher Erfordernisse" iS des § 1 Abs 3 [X.]) zu überprüfen ist (vgl [X.] in Küttner, Personalbuch 2011, 18. Aufl 2011, 1 Abfindung, RdNr 3).

Nach den Gesetzesmaterialien ([X.]T-Drucks 15/1204 [X.]; vgl auch [X.]T-Drucks 15/1587 [X.]) wollte der Gesetzgeber mit dieser neuartigen kündigungsschutzrechtlichen Regelung den Arbeitsvertragsparteien im Fall einer betriebsbedingten Kündigung eine einfache, effiziente und kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Voraussetzungen der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses anbieten. Zu § 1a Abs 1 [X.] heißt es weiter: "Der gesetzliche Abfindungsanspruch kommt nur bei betriebsbedingten Kündigungen in [X.]etracht, weil hier der Kündigungsgrund der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Der Abfindungsanspruch ist auf ordentliche Kündigungen beschränkt". Zwar hat der Gesetzgeber mit § 1a [X.] unmittelbar nur das Kündigungsrecht geändert; diese Änderung hat jedoch Auswirkungen auch auf das Arbeitsförderungsrecht. Dass der Gesetzgeber dieses während des Gesetzgebungsverfahrens erkannt hat, wird - wie bereits das [X.] zutreffend herausgearbeitet hat - daran deutlich, dass im [X.]lick auf das Sperrzeitrecht von einer ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung deshalb abgesehen worden ist, weil nach der Rspr des [X.] die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung keine Sperrzeit auslöse (vgl [X.]T-Drucks 15/1587 [X.]). Demgemäß hat der erkennende Senat in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom [X.] ([X.], 1, 5 f = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 19 bis 20), die eine Fallgestaltung vor Inkrafttreten des § 1a [X.] am 1.1.2004 zum Gegenstand hatte, ausdrücklich erwogen, dass die unmittelbar nur auf das Arbeitsrecht bezogene "Öffnung" für eine [X.]eendigung von Arbeitsverhältnissen "Veranlassung dafür geben (könnte), künftig einen wichtigen Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne die ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung anzuerkennen". Diese Aussage hat der Senat in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.] [X.] 17/08 R - [X.]E 104, 57 = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 19) - ebenso wenig entscheidungstragend - wiederholt.

[X.]) Diese Ankündigungs-Rechtsprechung, die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat (vgl [X.] in Gagel, [X.], § 144 RdNr 56, Stand Juli 2009; [X.] in [X.], [X.], § 144 [X.], Stand Juni 2010) und der auch die [X.]eklagte ansatzweise Rechnung getragen hat (vgl Durchführungsanweisungen <[X.]> der [X.], Stand 11/2011 zu § 144 [X.], Ziff 9.1.2, RdNr 144.103), wird - unter gleichzeitiger [X.]erücksichtigung der in der Senatsentscheidung vom 17.10.2007 ([X.]a [X.] 51/06 R - [X.], 154, 161 = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 42 und 43) genannten Maßstäbe - dahingehend vom Senat weiterentwickelt, dass bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung in den Grenzen des § 1a Abs 2 [X.] die Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung entfällt und sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn keine Anhaltspunkte (z[X.] offenkundig rechtswidrige Kündigung) für eine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorliegen.

Gegen die entsprechende Anwendung des § 1a [X.] kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Gesetzgeber habe mit diesem Modell nur den sich bei einer Kündigung passiv verhaltenden Arbeitnehmer privilegieren wollen und auf eine Regelung im Arbeitsförderungsrecht - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ([X.]T-Drucks 15/1587 [X.]) entnehmen lasse - auch nur deshalb verzichtet, weil nach der neueren Rechtsprechung des [X.] nur die aktive Verursachung der Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auslösen könne; eine aktive [X.]eteiligung des Arbeitnehmers sei jedoch jedenfalls bei einer nicht dem gesetzlichen Abfindungsanspruch entsprechenden Abfindungsangebot erforderlich. Denn dieser Einwand trägt dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 Grundgesetz ) und einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft einerseits und der Interessen des Versicherten andererseits nicht hinreichend Rechnung.

So hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 17.10.2007 ([X.]a [X.] 51/06 R - [X.], 154 = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 36 f) entschieden, dass es einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen gerichtlichen Vergleich schließt (ebenso [X.] der [X.], Stand 11/2011 zu § 144 [X.], Ziff 1.2.1, RdNr 144.19). In diesem Fall ist der Frage nach der objektiven Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht weiter nachzugehen, vorausgesetzt, es liegen keine Anhaltspunkte für eine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vor. Ebenso wie dort die aktive [X.]eteiligung des Arbeitnehmers an der Lösung des [X.]eschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein der Annahme eines wichtigen Grunds entgegensteht, kann es einem Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber bereits vor der Kündigung ein Verfahren nach § 1a [X.] und die Zahlung einer Abfindung in den Grenzen des § 1a Abs 2 [X.] vereinbart, nicht zum Nachteil gegenüber demjenigen gereichen, bei dem § 1a [X.] unmittelbar zur Anwendung kommt. Auch einem solchen Arbeitnehmer muss deshalb ein wichtiger Grund für die aus einer solchen Vereinbarung resultierenden Lösung des [X.]eschäftigungsverhältnisses zugestanden werden (vgl [X.], [X.] 2005, 553, 558; Gagel, [X.] 2005, 1328, 1329 f; [X.] ZIP 2005, 332, 334; Voelzke [X.] 2005, 281, 287; [X.] in [X.], [X.], § 144 [X.], Stand Juni 2010). [X.] kann hier, ob dies auch dann gelten soll, wenn der Aufhebungsvertrag nicht anstelle einer bereits ausgesprochenen oder drohenden Kündigung des Arbeitgebers geschlossen wird, sondern schon im Vorfeld eine Vereinbarung über die [X.]eendigung des [X.]eschäftigungsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung getroffen wird (vgl dazu [X.], [X.] 2005, 740, 741, 744; Voelzke, [X.] 2005, 281, 287; kritisch [X.], aaO, [X.]; [X.], [X.] 2005, 553, 558 - unter Hinweis auf das Modell "§ 1a [X.]" und dessen Grenzen).

An[X.] als die [X.]eklagte in ihrer Revisionsbegründung geltend macht, kann die entsprechende Anwendung des § 1a [X.] bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht auf bestimmte Fallgruppen beschränkt werden und erfordert dies auch nicht der Schutz des schwerbehinderten Leistungsempfängers. Denn dessen Schutz wird - siehe im Folgenden unter ff) Ziff (3) - durch die Prüfung gewährleistet, wie im Fall einer - hypothetischen - Kündigung des Arbeitgebers das Integrationsamt zu entscheiden hätte. Ebenso kann im Anwendungsbereich des § 1a [X.] nicht auf das Alter des Leistungsempfängers und dessen berufliches Fortkommen abgestellt werden. Insofern bedarf es auch keines weiteren [X.] auf die Frage, ob und inwieweit bei Aufhebungsverträgen eine Differenzierung bei dem Personenkreis der 58jährigen im Hinblick auf die Regelung des § 428 [X.] aF angezeigt sein könnte (vgl zuletzt [X.]E 104, 57 = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 19 mwN zu Streitfällen vor dem 1.1.2004).

ee) Wie bereits durch die - zur Rechtsfrage vor Inkrafttreten der Regelung des § 1a [X.] ab 1.1.2004 ergangene - Rspr des Senats geklärt ist (vgl ua Urteil vom 17.10.2007 - [X.]a [X.] 51/06 R - [X.], 154, 160 = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 38; Urteil vom [X.] - [X.]a [X.] 47/05 R - [X.], 1, 3 = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 15 mwN), steht der Umstand, dass der Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsregelung verknüpft worden ist, grundsätzlich der Annahme eines wichtigen Grunds nicht entgegen. Zwar kann das Interesse am Erhalt der Abfindung für sich allein einen wichtigen Grund nicht rechtfertigen, jedoch schließt umgekehrt eine Abfindung diesen nicht aus. Vielmehr kann auch das Interesse schützenswert sein, sich bei einer ohnehin nicht zu vermeidenden [X.]eschäftigungslosigkeit wenigstens eine Abfindung zu sichern (vgl [X.], 1, 4 = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 15).

Die vorliegende Fallgestaltung erfordert insoweit keine andere rechtliche [X.]ewertung. Zutreffend ist das [X.] von der Anwendung des [X.] ausgegangen, weil mehr als zehn Arbeitnehmer im [X.]eschäftigungsbetrieb der Klägerin arbeiteten (vgl § 23 Abs 1 S 3 [X.]). Zwar unterschreitet die der Klägerin gezahlte Abfindung in Höhe von 47 000 Euro deutlich den sich nach den Feststellungen des [X.] ergebenden Abfindungsanspruch nach § 1a Abs 2 [X.] in Höhe von rund 74 000 Euro. Die gesetzliche Regelung der Abfindung in § 1a [X.] schließt indes die Vereinbarung von höheren oder niedrigeren Abfindungen nicht aus (vgl [X.]G Urteil vom 10.7.2008 - 2 [X.] - [X.] zu § 1a [X.] 1969; [X.] in Küttner, Personalbuch 2011, 18. Aufl 2011, 1 Abfindung, RdNr 5; auch nach den [X.] der [X.], Stand 11/2011, zu § 144 [X.], Ziff 9.1.2, RdNr 144.103 steht eine Abfindung von 0,25 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses der entsprechenden Anwendung des § 1a [X.] nicht entgegen). An[X.] als bei Vereinbarung der gesetzlich vorgesehenen Abfindungshöhe kann allerdings bei frei vereinbarter Abfindungssumme, namentlich dann, wenn die Abfindungssumme die Grenzen des § 1a Abs 2 [X.] deutlich überschreitet, ein Anhaltspunkt für einen "Freikauf" gegeben sein (vgl [X.]E 104, 57 = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 19; [X.], 154, 161 = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 42; [X.], 1 = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 19). Das [X.] hat jedoch insoweit zu Recht auf den niedrigeren Abfindungsanspruch der Klägerin hingewiesen.

ff) Ebenso wenig liegt eine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft deswegen vor, weil die für den Fall des [X.] drohende Kündigung der Klägerin offenkundig rechtswidrig gewesen wäre.

[X.]ereits in seiner Entscheidung vom 17.10.2007 ([X.]a [X.] 51/06 R - [X.], 154, 160 = [X.]-4300 § 144 [X.], RdNr 39) hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung dahingehend weiterentwickelt, dass der Frage nach der objektiven Rechtmäßigkeit der Kündigung (dort: arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung mit [X.] Auslauffrist) dann nicht weiter nachzugehen ist, ein wichtiger Grund also auch dann vorliegen kann, wenn die [X.]eteiligten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses/[X.]eschäftigungsverhältnisses einvernehmlich außer Streit stellen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit dem abgeschlossenen Vergleich zu Lasten der Versichertengemeinschaft manipuliert werden soll. Ein Anhaltspunkt für eine Gesetzesumgehung kann danach beispielsweise eine offenkundig rechtswidrige Kündigung sein. Diesen Prüfungsmaßstab hat das [X.] zu Recht auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Es ist von einer - bereits im Wi[X.]pruchsbescheid der [X.]eklagten vom 29.11.2005 angesprochenen - tariflichen Unkündbarkeit der Klägerin, jedoch im Hinblick auf die einschlägige Rspr des [X.]G von der [X.]erechtigung der Arbeitgeberin zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit [X.] Auslauffrist ausgegangen. Durch die Rspr des [X.]G ist diese Kündigung weitgehend der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung angenähert worden, sodass zur Vermeidung von Wertungswi[X.]prüchen, aber auch im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der betroffenen Arbeitnehmer, § 1a [X.] entsprechend anzuwenden ist (vgl [X.], Das reformierte Arbeitsrecht, 2005, zu [X.], [X.] mwN). Dabei ist das [X.] im Wege einer Plausibilitätskontrolle rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die der Klägerin in Aussicht gestellte Kündigung auch in Ansehung ihrer Schwerbehinderung nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre und demzufolge insoweit kein Anhaltspunkt für eine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft gegeben ist.

Dies ergibt sich aus seinen Erwägungen hinsichtlich der geltenden Kündigungsfrist (1), zur [X.] (2) sowie zur Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin (3).

(1) Wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des [X.]G entsprechend § 626 [X.]G[X.] die außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers aus betriebsbedingten Gründen ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel nicht weiter beschäftigen kann ([X.]G Urteil vom 5.2.1998 - 2 [X.] - [X.]GE 88, 10 - Juris Rd[X.] ff). Der Arbeitgeber hat auch bei einer danach zulässigen außerordentlichen Kündigung die gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist einzuhalten, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre ([X.]G, aaO, Juris RdNr 22). Nach den Feststellungen des [X.] ist demgemäß der Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der für die Klägerin geltenden ordentlichen Kündigungsfrist von 18 Monaten am 10.5.2004 mit [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2005 geschlossen worden. Dass der Aufhebungsvertrag seinem Wortlaut nach zur Vermeidung "einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung" geschlossen worden ist, obwohl nur eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist möglich gewesen wäre, steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen (vgl [X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Aufl 2012, 230 § 626 [X.]G[X.] RdNr 237 mwN).

(2) Die Weiterbeschäftigung der Klägerin war der Arbeitgeberin entsprechend § 626 Abs 1 [X.]G[X.] unzumutbar (vgl zuletzt [X.]G Urteil vom 18.3.2010 - 2 AZR 337/08 - [X.] zu § 626 [X.]G[X.]). Denn nach den Feststellungen des [X.] ist der damalige [X.]ereich [X.], in dem die Klägerin als Sachbearbeiterin/Sekretärin beschäftigt war, im Zuge von weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen und war keine anderweitige [X.]eschäftigung der Klägerin im Unternehmen möglich.

(3) Zwar ist auch bei der nur ausnahmsweise zulässigen außerordentlichen Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer der Arbeitgeber zu einer [X.] Auswahl entsprechend § 1 Abs 3 [X.] verpflichtet ([X.]G Urteil vom 5.2.1998 - 2 [X.] - [X.]GE 88, 10 - Juris Rd[X.]; Mauer/Schüßler, [X.][X.] 2001, 466, 468). Das [X.] hat jedoch zu Recht Anhaltspunkte für eine offensichtlich unzutreffende [X.] der Arbeitgeberin, insbesondere im Hinblick auf die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin, verneint. Allerdings weist die [X.]eklagte zutreffend darauf hin, dass durch das Gesetz vom 24.12.2003 ([X.]G[X.]l I 3002) nicht nur § 1a [X.] eingeführt ist, sondern gleichzeitig in § 1 Abs 3 S 1 [X.] die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausdrücklich bei den [X.]asisdaten für die [X.] aufgeführt worden ist. Daraus folgt aber kein absolutes Kündigungsverbot. Vielmehr ist - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - zu prüfen, ob im Falle einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts für die ordentliche bzw hier die außerordentliche [X.]eendigungskündigung erteilt worden wäre. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 91 Abs 4 Sozialgesetzbuch Neuntes [X.]uch (SG[X.] IX) soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der [X.]ehinderung steht. Einen solchen Zusammenhang zwischen der - hypothetischen - Kündigung und der Schwerbehinderung der Klägerin hat das [X.] verneint. Diese Feststellung ist von der [X.]eklagten nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen worden und demzufolge für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). Gemessen an den [X.] für die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit [X.] Auslauffrist ist demzufolge das Ergebnis des [X.] nicht zu beanstanden, der Klägerin habe ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags zur Seite gestanden.

4. Schließlich ruht der Anspruch der Klägerin auf [X.] in der [X.] vom 1.12.2005 bis [X.] nicht wegen der erhaltenen Abfindung (§ 143a Abs 1 S 1 [X.] aF).

Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist das Ruhen eines Anspruchs auf [X.] nicht nur im Hinblick auf die Sperrzeitregelung in § 144 [X.] aF zu überprüfen, sondern auch anhand der [X.] nach § 143a Abs 1 S 1 [X.] aF. Danach ruht der Anspruch auf [X.] von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, wenn der Arbeitslose wegen der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet wurde. Gemäß § 143 Abs 1 S 3 Nr 2 Alternative 2 [X.] aF gilt die ordentliche Kündigungsfrist - als fiktive Kündigungsfrist - auch dann, wenn die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist, jedoch die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen (vgl [X.] in [X.], [X.], § 143a RdNr 124, Stand Juni 2006; Düe in Niesel/[X.]rand, [X.], 5. Aufl 2010, § 143a RdNr 19 und 21). Diese Frist ist aber, wie oben dargestellt, im Fall der Klägerin eingehalten worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 11 AL 6/11 R

02.05.2012

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Karlsruhe, 18. Dezember 2008, Az: S 11 AL 5322/05, Urteil

§ 144 Abs 1 S 1 SGB 3, § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 1 Abs 3 S 1 KSchG, § 1a Abs 1 KSchG, § 1a Abs 2 KSchG, § 91 Abs 4 SGB 9, § 626 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.05.2012, Az. B 11 AL 6/11 R (REWIS RS 2012, 6802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6802

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