Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2001, Az. 3 StR 342/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3004

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom28. März 2001 in der Sitzung am 30. März 2001, an denen teilgenommenhaben:[X.] am [X.][X.]tzer,Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt- in der Verhandlung vom 28. März 2001 - als Verteidiger,[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil desHanseatischen [X.]s in [X.] vom30. November 1999 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittelssowie die den [X.] hierdurch entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] und wegen versuchter Geiselnahme zu einer lebenslangen [X.] Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinerRevision, mit der er das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltendmacht, das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.I. Dem angefochtenen [X.]eil liegen folgende Feststellungen zugrunde:Der Angeklagte kam erstmals im Jahre 1990 in der [X.] mit der vonden [X.] Staatsorganen als terroristisch-extremistisch eingestuften politi-schen Organisation "[X.]" ([X.]) in Berührung. Erübernahm ihre politischen Ideen und unterstützte sie in der Folgezeit. Die"[X.]" spaltete sich 1993 in zwei konkurrierende Flügel, die nach ihren- 4 -jeweiligen Führern als Karatas- und als [X.] benannt wurden. Im [X.] gab sich der [X.] den Namen "[X.]" abgekürzt: [X.], und nahm für sich in Anspruch, die einziglegitime Nachfolgerin der "[X.]" zu sein, weshalb die Anhänger des[X.]s als "Putschisten" bzw. "Parasiten" bezeichnet wurden. Der An-geklagte wandte sich dem [X.] zu, dessen politische Arbeit er in [X.] auch unterstützte. Am 6. Juni 1996 kam er nach [X.], wo [X.] 15. Juli 1996 politisches Asyl beantragte. Seinem Antrag wurde am5. September 1996 stattgegeben.Die [X.] verfügte in [X.] über eine feste Organisations-struktur mit einem [X.]-Verantwortlichen an der Spitze. Zu den hierinteressierenden Zeiten der Tatgeschehen im April 1997 und September 1997war dies [X.] . Die [X.] deckte ihren Geldbedarf über [X.] bei [X.] Familien und Geschäftsleuten und durch [X.] der Zeitung "[X.]rtulus". Der Angeklagte übernahm alsbald nach seinerAnkunft in [X.] Führungsaufgaben in der [X.], ab Anfang 1997war er ein führendes Mitglied der [X.] für das Gebiet H. .1. Am Nachmittag des 25. April 1997 begab sich eine Gruppe von[X.]-Anhängern, unter ihnen der Angeklagte, [X.] und [X.] . , zu dem [X.] der [X.], [X.] und [X.]. in[X.] , um dort die Zeitung "[X.]rtulus" zu verkaufen und eineGeldspende für die [X.] einzufordern. Als [X.]. sich weigerte, kam [X.] einer Auseinandersetzung, bei der Drohungen von den [X.]-Anhängernausgesprochen wurden, u.a. man werde das Lokal demolieren und die [X.]. Am frühen Abend des 25. April 1997, jedenfalls vor 19.15 Uhr, erschie-- 5 -nen der Angeklagte, [X.]und [X.]. im [X.], um die [X.]rtlichkeiten aus-zukundschaften, weil beabsichtigt war, das weitere Vorgehen gegen die [X.] vom Ergebnis der Beobachtungen abhängig zu machen. Die dreiPersonen hielten sich nicht lange im Lokal auf. In einem Gespräch faßten [X.] Auge, den [X.] noch in derselben Nacht zu überfallen. Einen konkre-ten Entschluß hierzu hatten sie jedoch noch nicht gefaßt. Sie machten ihreendgültige Entscheidung von der Zustimmung des [X.]-Verantwortlichen [X.] abhängig.Nachdem [X.] in einem um 19.15 Uhr geführten Telefonat seine Zustim-mung zu dem Überfall erteilt hatte, verbunden mit der Mahnung zur Vorsichtund zur Zurückhaltung, faßten sie den Entschluß, noch in derselben Nacht indas Lokal einzudringen, die Einrichtung zu demolieren und die Betreiber sowieGäste zu verprügeln. Sie waren sich einig, daß bei diesem Überfall aus [X.] ihnen mitgeführten Schußwaffen keine Schüsse abgegeben werden soll-ten. In Ausführung dieses Planes begaben sich etwa 15 [X.]-Anhängerzum [X.], wo sie gegen 23.30 Uhr eintrafen. [X.] [X.] sich der Angeklagte und [X.], die beide eine Schußwaffe bei sichführten, sowie [X.]unweit des Lokals, um von der Straße her die [X.] gegen Eingriffe Dritter abzusichern. Die übrigen [X.]-Anhänger stürmten das Lokal, begannen die Einrichtung zu zerstören undschlugen mit Knüppeln und Baseballschlägern auf zwei Beschäftigte ein. [X.] Schußwaffe wurde ebenfalls nur zum Schlagen eingesetzt.Der Überfall dauerte noch an, als [X.]. , der kurz zuvor in [X.] bevorstehenden Auseinandersetzung seine Ehefrau zu deren Wohnungin Sicherheit gebracht hatte, und einer seiner Brüder mit ihrem Pkw zum [X.] -zurückkehrten. Sie hielten auf der gegenüberliegenden Straßenseite an undwollten, als sie sahen, daß im Lokal mindestens zehn Personen die Einrichtungzertrümmerten und ihren Bruder [X.] schlugen, mittels eines Handy-AnrufsVerwandte zu Hilfe rufen. Der Angeklagte wollte es entsprechend seinem Si-cherungsauftrag unmöglich machen, daß die Insassen des Fahrzeugs in [X.] im Lokal eingreifen und dadurch die weitere [X.] Überfalls gefährden konnten. Außerdem wollte er die Festnahme der [X.] und die Aufdeckung der Tat sowie der eigenen Tatbeteiligung ver-hindern. Er verließ deshalb sein Versteck und ging mit gezogener Waffe vonhinten auf den Pkw der Brüder [X.]. zu. Den Entschluß, auf die Insassen zuschießen, faßte er, als er näher an das Fahrzeug herangetreten war und nuneinen Gegenstand in der Hand von [X.]. erblickte, den er nicht als Handyerkannte, sondern irrtümlich für eine Schußwaffe hielt, mit der dieser in dasGeschehen eingreifen wollte. Um dieses zu verhindern, schoß der [X.] kurzer Entfernung durch das geschlossene Fenster der Beifahrertür auf[X.]. . Er rechnete damit, daß er diesem tödliche Verletzungen beibringenkonnte und war mit diesem Erfolg auch einverstanden. [X.]. , der den [X.] nicht hatte kommen sehen und auch nicht mit einem solchen Angriffgerechnet hatte, wurde tödlich verletzt und verstarb noch in der Nacht infolgeder Schußverletzung. Nach der Abgabe der Schüsse floh der Angeklagte [X.] zunächst als Schütze unerkannt, obwohl er noch in der Nacht zusammenmit Murat [X.] und Hasan [X.]. in einem Lokal in der Nähe des [X.]svorläufig festgenommen [X.] Im [X.] 1997 eskalierten in [X.] die gewaltsamen [X.] zwischen den verfeindeten Flügeln der ehemaligen"[X.]". Im Juni 1997 und auch Anfang August 1997 wurde jeweils ein- 7 -dem [X.] zugerechneter Anschlag gegen [X.]-Aktivisten durch-geführt. [X.] ordnete deshalb Vergeltungsaktionen vor allem gegenzwei in [X.]lebende [X.] an. Im Rahmen dieser [X.] sollte der als [X.] bekannte Er. ent-führt werden. Zu diesem Zweck versuchte der Angeklagte gemeinsam mit ei-nem E. sowie drei unbekannt gebliebenen Mittätern in den frühen Morgen-stunden des 5. September 1997 Er. vor dessen Wohnung als Geiselzu nehmen, um von ihm unter Drohung mit dem Tode Informationen über denAufenthalt des A. , eines der gesuchten [X.], dessenErschießung [X.] angeordnet hatte, zu erpressen. Die Geiselnahme schlugfehl, weil es Er. gelang, sich dem Zugriff der ihm auflauernden Personen zuentziehen.3. Das [X.] hat angenommen, daß die Tö-tung des [X.]. die Mordmerkmale der Heimtücke sowie der Ermöglichungs-und der [X.] erfüllt. Das Tatgeschehen vom [X.] zum Nachteil des Er. hat es als versuchte Geiselnahme [X.] 1 1. Halbs., §§ 22, 23 StGB gewertet und einen strafbefreiendenRücktritt vom Versuch verneint. Außerdem ist es davon ausgegangen, daß diebeiden Taten nicht durch den - allerdings nach § 154 a Abs. 2 StPO währendder Hauptverhandlung ausgeschiedenen - § 129 a StGB zu einer Tat imRechtssinne verklammert werden.II. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegan-gen, daß der Verurteilung des Angeklagten wegen des Tötungsdelikts zumNachteil des [X.]. kein Verfahrenshindernis entgegensteht, daß insbe-- 8 -sondere die Strafklage durch das gegen den Angeklagten ergangene [X.]eil [X.] [X.] vom 11. November 1997 nicht verbraucht worden ist.1. Dieser Verurteilung liegt folgender Verfahrensgang und Sachverhaltzugrunde:Die Staatsanwaltschaft [X.] führte unter dem Aktenzeichen 7101 Js341/97 gegen Hasan [X.]. und Murat [X.]sowie gegen den [X.]wegen des Überfalls vom 25. April 1997 auf das [X.] der [X.]. ein Ermittlungsverfahren und erhob unter dem 8. Oktober 1997Anklage zum [X.] [X.], [X.]. Diese Anklagelegte [X.]. und [X.] versuchte räuberische Erpressung in Tateinheit miteinem Verstoß gegen das Vereinsgesetz gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.](Anklagepunkt I 1 a und b) sowie gefährliche Körperverletzung in Tateinheit miteinem Verstoß gegen das Vereinsgesetz gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.](Anklagepunkt I 2 a und b) zur Last. Gegenstand dieser Tatvorwürfe waren [X.] im [X.] am Nachmittag des 25. April 1997 - Versuch des [X.] Zeitschrift "[X.]rtulus" und Einforderung von Spendengeldern - sowie [X.] desselben Tages - Eindringen von 14 bewaffneten Aktivisten in den[X.] und körperliche Mißhandlung von zwei Personen. Dem [X.]wurde mit dieser Anklage lediglich Beihilfe zur gefährlichen Körper-verletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz [X.] zur Last gelegt (Anklagepunkt II a und b), weil erdas Lokal einige Stunden vor dem späteren Überfall auf den [X.] zusam-men mit [X.]. aufgesucht hatte, um dabei die [X.]rtlichkeiten für den geplantenÜberfall auszukundschaften. Das [X.] hat diese Anklage unverändertzur Hauptverhandlung zugelassen. Während der Hauptverhandlung hat es das- 9 -Verfahren gegen den Angeklagten [X.]gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aufden Vorwurf eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz gemäß § 20 Abs. 1Nr. 1 [X.] beschränkt, d.h. den Tatvorwurf der Beihilfe durch [X.] zu der später von anderen [X.]-Aktivisten ausgeführten Kör-perverletzung aus der Strafverfolgung ausgeschieden.Das Tötungsgeschehen zum Nachteil des [X.]. am Abend des25. April 1997, das sich zeitgleich mit dem noch andauernden Überfall und [X.] im [X.] auf der Straße vor diesem Lokal ereignete, war nichtGegenstand der Anklage. Vielmehr hatte die Staatsanwaltschaft [X.] indem Verfahren 7101 Js 341/97 bereits mit Verfügung vom 23. Juli 1997 hin-sichtlich des Tötungsdelikts zum Nachteil [X.]. die Abtrennung des [X.] verfügt, weil diese Tat zum damaligen Zeitpunkt weder den drei Beschul-digten noch einer anderen Person nachgewiesen werden konnte; in derselbenVerfügung hatte sie angeordnet, daß hinsichtlich des abgetrennten Verfahren-steils ein neuer Vorgang angelegt werden sollte. Dieser zweite Teil der Verfü-gung wurde jedoch nicht ausgeführt, so daß die Anlegung eines neuen Vor-gangs zunächst unterblieb. Daß die Tötung des [X.]. nicht [X.] Anklage vom 8. Oktober 1997 sein sollte, war im wesentlichen Ergebnis [X.] der Anklage niedergelegt und ergab sich außerdem aus Ziffer 1der Abschlußverfügung vom 8. Oktober 1997, in der der Verfahrensgegenstandumschrieben [X.] Aufgrund dieser Verfahrensumstände steht fest, daß die vorsätzlicheTötung des [X.]. weder Gegenstand der früheren Anklage vom 8. Oktober1997 der Staatsanwaltschaft [X.], noch Gegenstand des gegen den [X.] -geklagten [X.]ergangenen [X.]eils des [X.]s [X.] vom11. November 1997 war.3. Unabhängig vom Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [X.] leitete der [X.] mit Verfügung vom 2. Dezember 1997gegen [X.] ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der [X.]schaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB) und des [X.]n Mordes zum Nachteil des Er. ein, der das in dem [X.] angefochtenen [X.]eil unter Ziffer [X.] abgeurteilte Geschehen vom5. September 1997 zum Gegenstand hatte. Im Laufe dieser Ermittlungen über-gab das [X.] dem [X.] aufAufforderung Tonbänder einer Telefonüberwachungsmaßnahme, aus denen zuentnehmen war, daß [X.] ein Funktionär der [X.] war und den Erol[X.]. erschossen hatte. Daraufhin wurde das Verfahren auch auf den [X.] Mordes zum Nachteil des [X.]. erstreckt. Dieser Vorwurf ist auch Ge-genstand der Anklage, die der [X.] am 15. Oktober 1998beim Hanseatischen [X.] [X.] erhoben hat. Dieser [X.]gegenstand bildet mit dem in dem Verfahren 7101 Js 341/97 [X.] [X.]angeklagten und dem Angeklagten [X.] angelasteten Geschehen nichtdieselbe prozessuale Tat [X.]. Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 Abs. 1 StPO.a) Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenenAnklage betroffenen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, innerhalb [X.] Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Den Rahmen dergerichtlichen Untersuchung bildet zunächst das tatsächliche Geschehen, [X.] die zugelassene Anklage umschreibt. Der der Verurteilung des [X.] am 11. November 1997 durch das [X.] [X.] zugrunde- 11 -liegende Sachverhalt - Ausspähen des [X.]s bzw. Verkauf der Zeitschrift"[X.]rtulus" am Nachmittag des 25. April 1997 - und der der jetzigen [X.] gelegte Sachverhalt - Tötung des [X.]. zwischen 23.30 Uhr und24.00 Uhr auf der Straße vor dem [X.] - stellen zwei zeitlich [X.] dar. Das alleine würde allerdings nicht hindern, beide [X.] eine Tat aufzufassen. Denn die Tat als Prozeßgegenstand erfaßt das ge-samte Verhalten des Angeklagten, das mit dem in der Anklage umschriebenenund dem Angeklagten zur Last gelegten Geschehensablauf bei natürlicher Be-trachtung ein einheitliches Vorkommnis bildet, das in seinen Einzelgeschehnis-sen, aus denen es sich zusammensetzt, so eng verknüpft ist, daß deren ge-trennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden [X.] führen würde (vgl. [X.]St 13, 320, 321; 29, 288, 292 f.; 30, 215, 216;35, 60, 61 f.; 43, 252, 255 jew. m.w.[X.] Annahme eines einheitlichen Lebensvorgangs steht hier schon [X.] entgegen, daß zum Zeitpunkt des [X.] des später überfalle-nen [X.] durch den Angeklagten [X.] zusammen mit [X.]. amNachmittag bzw. frühen Abend des 25. April 1997 noch nicht feststand, ob undin welcher Weise auf die vorherige Zurückweisung der Spendenaufforderungund die daran anschließende körperliche Auseinandersetzung mit den [X.], die von den [X.]-Aktivisten als Provokation durch [X.]. empfunden worden waren, reagiert werden sollte. Nach [X.] des angefochtenen [X.]eils sollte dazu erst das Einverständnisdes [X.] eingeholt werden, was auch geschah, aber erst nach dem Aus-spähaufenthalt des Angeklagten im [X.]. Erst danach wurde der endgülti-ge Entschluß zum späteren Überfall auf das Lokal der Brüder [X.]. gefaßt. Hin-- 12 -zu kommt, daß die Tötung des [X.]. nicht von vorneherein als möglicheFolge von den an dem späteren Überfall beteiligten Personen ins Auge gefaßtworden war, sondern sich aus der Situation vor dem [X.] entwickelt [X.] einem spontanen Entschluß des Angeklagten entsprang, der mit dem [X.] agierenden weiteren [X.]-Aktivisten nicht vereinbart war, so daß [X.] an [X.]. aus der Sicht der anderen Tatbeteiligten als [X.] erscheinen muß. Diese Umstände zusammengenommen [X.] die Wertung, daß das Verhalten des Angeklagten [X.]bis zu seinemAusspähaufenthalt in den Räumlichkeiten des [X.]s und das [X.] am späten Abend des 25. April 1997 für sich genommen zwei selb-ständige tatsächliche Geschehen darstellen, bei denen es an der erforderli-chen inneren Verknüpfung fehlt, die vorliegen muß, um von einem einheitlichengeschichtlichen Lebenssachverhalt im Sinne des § 264 StPO ausgehen zukönnen.b) Der Annahme zweier prozessualer Taten steht nicht entgegen, daßder Angeklagte durch beide Verhaltensweisen jeweils den Tatbestand ein unddesselben [X.]s erfüllt hat, nämlich entweder des § 20 Abs. 1Nr. 1 [X.] oder des § 129 a Abs. 1 StGB. Zwar ist das [X.] [X.] in seinem [X.]eil vom 11. November 1997 davon ausgegangen, der [X.] der Zeitschrift "[X.]rtulus" bzw. das Ausspähen des Lokals der Brüder [X.]. erfülle den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Vereins[X.] Es ist jedoch fraglich,ob es sich bei der [X.] zum damaligen Zeitpunkt überhaupt um einen ver-botenen Verein [X.]. § 20 [X.] handelte, da der rechtliche Ausgangs-punkt des [X.]s und der Staatsanwaltschaft [X.], die [X.] seiidentisch mit der seit 1983 in der Bundesrepublik [X.] verbotenen"[X.]", zweifelhaft ist (vgl. [X.], 603 und 1998, 304). [X.] -[X.] selbst wurde jedenfalls erst durch Verfügung des [X.] vom 6. August 1998 (Bundesanzeiger Nr. 149 vom 13. [X.]) verboten, so daß eine Betätigung als Mitglied in und für die [X.] [X.] 1997 ohne nähere Feststellungen zur personellen und organisatorischenIdentität der beiden "Vereine" nicht den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Ver-einsG erfüllt (vgl. [X.], 304, 305). Es kann jedoch dahinstehen, obder Tatbestand des § 20 [X.] überhaupt einschlägig war oder ob der An-geklagte in dem früheren Verfahren nicht vielmehr wegen mitgliedschaftlicherBetätigung in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und3 StGB, die sich innerhalb der [X.] aus den Gebietsverantwortlichen undanderen in die Planung und Umsetzung von Straftaten eingebundenen Ak-tivisten gebildet hat, zu verurteilen gewesen wäre (vgl. [X.], 415,416 und die Anklage des [X.]s vom 15. Oktober 1998 im vor-liegenden Verfahren). Für die Frage der Konkurrenzen und des Strafklagever-brauchs kommt es nicht auf die konkrete rechtliche Bewertung durch ein [X.], sondern auf die tatsächliche Rechtslage an.aa) Für beide Vorschriften, § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und § 129 aAbs. 1 StGB, gelten hinsichtlich der Konkurrenzen im übrigen [X.]. § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist ein mit den §§ 129, 129 a StGBvergleichbares [X.] (vgl. [X.], 312, 314 f.; Rissing-vanSaan in [X.]. vor §§ 52 ff. [X.]. 23). Strafrechtlich relevante Betätigun-gen als Mitglied "in einem solchen [verbotenen] Verein" werden wie die Betäti-gungen als Mitglied in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung zueiner rechtlichen Einheit verbunden. Ebenso wie bei den §§ 129, 129 a [X.] nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] strafbare Verhaltensweisen in Tatein-heit zu den Straftaten, die der Täter als Mitglied des Vereins bzw. der [X.] 14 -gung oder in Verfolgung der Ziele des Vereins begangen hat. Dies bedeutetvorliegend, daß die Tötungshandlung zum Nachteil des [X.]. ebenso wiedie vom [X.] [X.] mit [X.]eil vom 11. November 1997 abgeurteiltenVerhaltensweisen des Angeklagten jeweils - auch - den Tatbestand des§ 129 a Abs. 1 StGB bzw. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfüllen, so daß [X.] an [X.]. in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1[X.] bzw. § 129 a Abs. 1 StGB steht. Aber auch dieser rechtliche Ge-sichtspunkt führt nicht zur Annahme des Strafklageverbrauchs in bezug auf [X.] des § 211 StGB.bb) Zwar können die Ereignisse des 25. April 1997 unter dem rechtli-chen Aspekt der Beteiligung an einem verbotenen Verein bzw. an [X.] nicht mehr verfolgt werden, weil alle Beteiligungs-akte an einer [X.] als eine materiell-rechtlich ein-heitliche Tat zu werten und auch prozessual als eine Tat anzusehen sind (vgl.[X.]St 29, 288, 295, 296). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung [X.]. Ob an ihr bei zeitlich langgestreckten [X.]en oder zeitli-chen Zäsuren, die nicht tatbestandsimmanent sind, festzuhalten ist, braucht [X.] hier nicht zu entscheiden. Er neigt dazu, in Fortführung seiner [X.] auch bei einem [X.] mehrere prozessuale Ta-ten anzunehmen, wenn nur einzelne Betätigungen des Beschuldigten als [X.] einer solchen Organisation Gegenstand der früheren Anklage und derfrüheren gerichtlichen Untersuchung waren, und der Angeklagte nicht daraufvertrauen durfte (konnte), daß durch das zuerst eingeleitete Verfahren alleBetätigungsakte für die Vereinigung erfaßt wurden (vgl. auch [X.] 30. März 2001 - StB 4 und 5/01).- 15 -Ein Strafklageverbrauch in bezug auf das tateinheitlich mit der [X.] an einer verbotenen Organisation begangene vorsätzliche Tötungsdeliktzum Nachteil des [X.]. ist schon auf der Grundlage der bisherigen Recht-sprechung nicht gegeben. Eine einheitliche Handlung im materiell-rechtlichenSinne ist zwar in der Regel auch eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichenSinne (vgl. [X.] in [X.]. § 264 [X.]. 4 m.w.Nachw.). [X.] aber materiell-rechtliche Tateinheit und prozessuale Tatidentität nichtohne weiteres gleichgesetzt werden, weil sie verschiedene Funktionen erfüllen(vgl. [X.] 56, 22 f.; [X.], 252, 256; vgl. dazu auch [X.], 1414). Die sachlich-rechtlichen Regelungen des § 52 StGB bilden [X.] für ein funktionierendes Strafrahmensystem; zur Ermittlung [X.] der [X.]eilsfindung, d.h. zur Bestimmung des der gerichtlichenUntersuchung unterliegenden [X.], sind sie nicht konzipiert.Vielmehr können die für die [X.]e der §§ 129, 129 a StGB in[X.]St 29, 288 zum Strafklageverbrauch bei [X.]en aufgestell-ten Rechtsgrundsätze auch auf das minder schwere [X.] des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das gegenüber den zuvor genannten [X.] das subsidiäre Delikt ist (vgl. Wache in [X.]/[X.] § 20 [X.][X.]. 1), übertragen werden.Danach führt die Verurteilung wegen Beteiligung als Mitglied in einemverbotenen Verein oder einer kriminellen bzw. terroristischen [X.] Strafklageverbrauch hinsichtlich solcher Straftaten, die materiell-rechtlichtateinheitlich in Verfolgung der Ziele des Vereins oder der [X.] werden, wenn sie nach ihrer Strafdrohung schwerer wiegen und auch tat-sächlich nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt mitgliedschaftlicher [X.] - Gegenstand der früheren Anklage und der rechtskräftigen Aburteilung- 16 -waren (vgl. [X.]St 29, 288, 295 ff.). Diese Voraussetzungen sind für [X.] des Mordes erfüllt, da § 211 Abs. 1 StGB nicht nur gegenüberdem minder schweren Delikt des § 20 [X.] (Freiheitsstrafe bis zu einemJahr), sondern auch gegenüber § 129 a Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einemJahr bis zu zehn Jahren) das schwerere Delikt ist. Gleiches gilt für die [X.] Geiselnahme gemäß §§ 239 b, 22 StGB vom 5. September 1997.cc) Zwar ist die Revision der Auffassung, gerade dadurch, daß derschwerwiegendere Vorwurf des Tötungsdelikts zum Nachteil des [X.]. [X.] Gegenstand des früheren, zu dem [X.]eil des [X.]s [X.]vom 11. November 1997 führenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwalt-schaft [X.] gewesen, aber mangels Nachweises nicht weiterverfolgt [X.] sei, sei für den Angeklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden,der der jetzigen Aburteilung des Tötungsgeschehens entgegenstehe. [X.] verkennt jedoch, daß das Verfahrenshindernis des Strafklagever-brauchs in dem durch Art. 103 Abs. 3 GG verbürgten Verbot der wiederholtenStrafverfolgung für ein- und dieselbe Tat wurzelt. Diese Vorschrift beinhaltetkeinen Schutz vor neuen Ermittlungen, wenn frühere Verdachtsmomente sichnicht als ausreichend tragfähig erwiesen haben, so daß der betreffende [X.] gerade nicht weiter verfolgt und die gegen ihn erhobenen Anschuldi-gungen keiner gerichtlichen Überprüfung unterstellt werden konnten. Der vonder Rechtsprechung bei der Frage, ob ein Verbrauch der Strafklage in bezugauf einen bestimmten Lebenssachverhalt eingetreten ist, als Überprüfungs-maßstab u.a. in Betracht gezogene Gedanke des Vertrauensschutzes (vgl.[X.]St 29, 288, 296; 35, 14, 19; 43, 252, 255) besagt vielmehr nur, daß [X.] in den Fällen der Beschuldigung wegen Mitgliedschaft in [X.] oder terroristischen Vereinigung erst dann darauf vertrauen kann,- 17 -mit seiner rechtskräftigen Aburteilung sei auch eine nicht berücksichtigte, [X.] mit einem Betätigungsakt als Mitglied begangene andere Straftaterledigt, wenn diese in ihrer konkreten Ausgestaltung festgestellt worden istoder wenigstens Gegenstand von gerichtlichen Feststellungsversuchen war(vgl. [X.] in: Festschrift für [X.] zum 75. Geburtstag (1985),215, 229 ff.). Daß derartige gerichtliche Feststellungen bzw. Feststellungsver-suche bezüglich des Tötungsgeschehens zum Nachteil des [X.]. in [X.] Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] [X.] führendenVerfahren nicht durchgeführt wurden, ist bereits dargelegt worden. Das [X.] hat deshalb auch in dem angefochtenen [X.]eil [X.] darauf abgestellt, daß der Angeklagte nicht darauf vertrauen konnte,nicht mehr wegen Mordes zum Nachteil des [X.]. belangt werden zu [X.].III. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet. Inso-weit wird auf die Antragsbegründungen des [X.]s vom31. Juli 2000 und vom 28. September 2000 Bezug genommen. Der näherenErörterung bzw. Ergänzung zu den Ausführungen des [X.]sbedürfen lediglich folgende Verfahrensrügen:1. [X.], die rechtliche Hinweispflicht nach § 265 StPO und das Ge-bot des rechtlichen Gehörs seien verletzt, weil das [X.] abwei-chend von der vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1999vorgetragenen "Zwischenbilanz" des Ergebnisses der Beweisaufnahme dieAussage des [X.]. im [X.]eil dahin gewürdigt habe, daß dieser [X.] als Schützen sicher wiedererkannt habe, zeigt keinen Rechtsfeh-ler auf. Das [X.] ist sowohl in der sog. "[X.] -bilanz" - die vom Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. [X.], 212) -als auch [X.] davon ausgegangen, daß der Zeuge weder kurz nach der Tat und nochweniger in der Hauptverhandlung sicher angeben konnte oder wollte, ob essich bei dem Angeklagten um die von ihm beobachtete Person handelte, diedie Schüsse auf [X.]. abgegeben hatte. Das [X.] hat [X.] darüber hinausgehend lediglich dargelegt, daß es aufgrund des gesam-ten Verhaltens des Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhand-lung dessen Bekundung nicht glaubt, in dem Angeklagten den Täter nicht [X.] zu haben, sondern daß er diesen - in Wahrheit - entgegen seinenBeteuerungen wiedererkannt hat und dies lediglich aus Angst bestreitet. [X.] den Behauptungen der Revision hat das [X.] im übrigenschon in der "Zwischenbilanz" deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es die Be-kundungen des [X.]. , insbesondere seine Täterbeschreibung,zusammen mit den weiteren Beweisanzeichen als ein den Angeklagten nichtunerheblich belastendes Indiz wertet.2. [X.] der rechtsfehlerhaften Einführung und Verwertung des [X.] von drei gemäß § 2 [X.] abgehörten Telefongesprächen (Ziffer [X.] vom 18. April 2000) unterliegt als Verfahrensrügeden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (zur Geltendmachung [X.] von Erkenntnissen aus Maßnahmen nach § 100 a StPO vgl.[X.] in [X.]. § 100 a [X.]. 54 m.w.Nachw.). Ob die Ausführungen [X.] dem genügen, erscheint zweifelhaft. Die Revision beanstandet, daßsich mit den Ausführungen des Widerspruchsschreibens der Verteidigung we-der der Senat in der Hauptverhandlung noch die angefochtene Entscheidunginhaltlich auseinandergesetzt hat. Gleichwohl teilt sie die auf den Widerspruchder Verteidigung gegen die Verwertung der drei vom [X.] -sungsschutz aufgenommenen [X.] ergangene, als Anlage 30zum Protokoll genommene schriftlich verfaßte und begründete prozeßleitendeVerfügung des Vorsitzenden ebensowenig mit, wie den auf die [X.] Verfügung durch den Verteidiger ergangenen [X.] ([X.] 30 und 31 des Protokolls), mit dem die Verfügung des Vorsitzenden bestä-tigt worden ist. Statt dessen teilt sie einen als Anlage 40 zum Protokoll ge-nommenen [X.] mit, mit dem weitere Anträge der Verteidigungvon diesem Tage beschieden wurden, der sich jedoch mit den Anwendungengegen die Verwertbarkeit der [X.] nicht befaßt und auch nichtbefassen mußte.Die Revisionsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Verwertung stand keinaus der [X.] entgegen, wie [X.] [X.] in den [X.]eilsgründen dargelegt hat. [X.] war auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 [X.] gestützt und geneh-migt worden. Sie bezog sich auf einen Mobiltelefonanschluß, der von [X.] genutzt wurde. Die Weitergabe der drei Telefonmitschnitte an die [X.] in dem Ermittlungsverfahren gegen [X.] bzw. den [X.]diente zumindest auch der Verfolgung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 undNr. 6 [X.] genannten Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und § 129 aStGB und entsprach damit den Anforderungen des § 7 Abs. 3 [X.]. Entgegender Auffassung der Revision bestehen auch hinsichtlich der [X.] an den [X.] keine Bedenken. Die vonder Revision in Bezug genommene Entscheidung des [X.], 55 verhält sich zu der [X.]mäßigkeit des § 3Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 [X.], der Fälle der verdachtslosen Raster-fahndung betrifft, und nicht, wie vorliegend, Fälle der [X.] aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für Katalogtaten nach § 2Abs. 1 [X.]. Selbst wenn die vom [X.] in der genanntenEntscheidung entwickelten Grundsätze auf § 2 [X.] i.V.m. § 7 Abs. 3 [X.] zuübertragen sein sollten, wären die Voraussetzungen einer zulässigen Verwer-tung erfüllt. Anlaß für die Anordnung der Überwachungsmaßnahme gegen [X.] war der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] und damit der Verdacht einer Straftat von erheblichem Gewicht, vorallem im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der von dem Tatbestanderfaßten Vereinigungen für die innere Sicherheit der [X.]. Der Verdacht beruhte auf bestimmten Tatsachen. Der [X.] führte deswegen gegen ihn bereits seit 1995 ein Ermittlungsverfahren. [X.] ist seit dem 25. Februar 1999 rechtskräftig u.a. wegen [X.] terroristischen Vereinigung - der [X.] - gemäß § 129 a Abs. 1 Nr. 1und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen den [X.] [X.] führte der [X.] seit Dezember 1997, undzwar unabhängig von den hier verwerteten Erkenntnissen aus den Überwa-chungsmaßnahmen gegen [X.] , ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtsder Mitgliedschaft in derselben terroristischen Vereinigung und wegen der [X.] zum Nachteil des Er. . Aus den vom Oberlan-desgericht verwerteten Telefongesprächen vom 25. und 26. April 1997 ergebensich darüber hinaus bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte nicht nur für [X.], der Angeklagte habe sich am 25. April 1997 bei den Ereignissen inund um den [X.] als Mitglied der [X.] bestätigt. Aus den Gespräch-sinhalten folgt im Zusammenhang mit den unabhängig von den [X.] gewonnenen und schon vorhandenen Ermittlungser-gebnissen vielmehr auch der konkrete Verdacht, daß der Angeklagte [X.], der am späten Abend des 25. April 1997 die tödlichen Schüsse auf [X.] 21 -[X.]. abgegeben hat. Die bei der Weitergabe von Erkenntnissen aus Überwa-chungsmaßnahmen nach dem [X.] an andere Behörden von [X.] we-gen zu beachtende Übermittlungsschwelle ist damit beachtet.3. Bei der unter [X.] der Revisionsbegründung vom 18. April 2000 erho-benen Rüge, das [X.] habe gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen,weil es die hilfsweise beantragte Zeugenvernehmung des Leiters des Bundes-amtes für [X.]schutz zu "weiteren" Erkenntnissen aus der Telefon-überwachung abgelehnt habe, handelt es sich der Sache nach um eine Aufklä-rungsrüge. Diese ist, ungeachtet der bereits vom [X.] zutref-fend auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gestützten Bedenken auch deshalb unzu-lässig, weil kein bestimmtes, von der beantragten Beweiserhebung zu [X.] Beweisergebnis, sondern lediglich die vage Möglichkeit weiterer [X.] dargetan wird. Im übrigen genügt diese Rüge ebenso wie die [X.] der Revisionsbegründung vom 18. April 2000 erhobene Rüge des§ 244 Abs. 3 StGB schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2Satz 2 StPO, weil die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge und derenBezifferung in dem [X.] mit anderen Anträgen [X.] verwechselt werden. Es bleibt letztlich dem Revisionsgerichtüberlassen, sich zu den jeweiligen Verfahrensbeanstandungen die dazu [X.] Anträge herauszusuchen. Im übrigen begegnet auch die Behandlungdes der [X.] zugrunde liegenden [X.]es in den [X.] ([X.]) keinen rechtlichen Bedenken.4. Auch die mit Schriftsatz vom 24. April 2000 unter [X.] erhobene Rügeder fehlerhaften Behandlung eines [X.]es bleibt im Ergebnis oh-ne Erfolg. Mit diesem Antrag wurde die Ladung und Vernehmung des [X.] -wissenschaftlers für die [X.] Prof. [X.]. als Sachverständigen zuder Behauptung verlangt, daß die in einem näher bezeichneten [X.] von dem Anrufer benutzte erste Person Plural nicht den Schluß [X.], daß der Anrufer selbst an dem von ihm geschilderten Ereignis teilgenom-men hatte. Das [X.] hat die beantragte Verneh-mung des Sachverständigen zwar mit der Begründung abgelehnt, diese sei fürdie Entscheidung ohne Bedeutung. Der Sache nach behandelt es die in dassachverständige Wissen des [X.] gestellte [X.] als wahr und damit als erhebliche Beweisbehauptung, denn im [X.]eil wirdausgeführt, es möge sein, daß die Verwendung des Wortes "wir" für sich ge-nommen in der im Antrag beschriebenen Weise nicht eindeutig sei ([X.] 79a.E.). Allerdings zieht das [X.] aus diesen Umständen nicht [X.], die der Beschwerdeführer selbst ziehen und vom Gericht gezogenhaben will. Es folgert nämlich aus der Gesamtschilderung des Geschehens- namentlich der Wiedergabe zahlreicher Einzelheiten durch den Anrufer - aufdie persönliche Teilnahme des [X.] an dem von ihm geschilderten Ereignis([X.] 80). Diese rechtliche Behandlung des [X.]es ist [X.] nicht zu beanstanden. Soweit in dem [X.] außerdembehauptet wird, aus dem Kontext des Telefongesprächs lasse sich kein [X.] auf die Anwesenheit und Beteiligung des [X.] an dem geschilder-ten Geschehen ziehen, handelt es sich nicht um eine dem Sachverständigen-beweis zugängliche Beweisbehauptung, sondern um eine vom Antragstellererwartete Schlußfolgerung und somit um eine Frage der Beweiswürdigung, dieallein dem Gericht zusteht und nicht um eine Frage, die der benannte Sprach-wissenschaftler aufgrund seiner Sachkunde beantworten könnte bzw. [X.]. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des [X.] der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben hat.[X.]tzer [X.] [X.] [X.] [X.] ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. [X.]tzerNachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja__________________[X.] § 20 Abs. 1 Nr. 1Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz ([X.]) §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 31. Die für die [X.]e der §§ 129, 129 a StGB entwickelten Grund-sätze zum Strafklagenverbrauch gelten auch für das [X.] des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (Fortführung von [X.], 312).2. Erkenntnisse aus personenbezogenen Überwachungsmaßnahmen nach § 2[X.] können unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes [X.] eines Beschuldigten verwendet werden, gegen den sich die [X.] -ordnung nicht richtete, sofern die Erkenntnisse den Verdacht einer der in § 7Abs. 3 [X.] genannten Katalogtaten betreffen.[X.], [X.]. vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00 - Hanseatisches OLG [X.]

Meta

3 StR 342/00

30.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2001, Az. 3 StR 342/00 (REWIS RS 2001, 3004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3004

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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