Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.10.2013, Az. 6 W (pat) 39/08

6. Senat | REWIS RS 2013, 2233

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – zur Unterbrechung bei Insolvenz der Einsprechenden – keine Ladung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur mündlichen Verhandlung


Leitsatz

Dachhaken

Die Insolvenz eines Einsprechenden führt nur dann nach § 240 Satz 1 ZPO zur Unterbrechung des (Einspruchs-) Beschwerdeverfahrens, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine vermögensrechtlich bedeutsame Beziehung den Hintergrund des Verfahrens bildet. Ein solcher masserelevanter Fall ist z. B. dann gegeben, wenn der Einsprechende wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird (Anschluss an Beschluss des 23. Senats vom 22. November 2011   23 W (pat) 352/05 sowie Abgrenzung gegenüber BPatGE 40, 227).

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2005 043 957

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2013 durch [X.] Dr.-Ing. [X.] sowie [X.], [X.] und

Dipl.-Ing. Univ. Richter

beschlossen:

Der Beschluss der [X.] vom 22. Februar 2008 wird insoweit aufgehoben, als das Patent 10 2005 043 957 mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechterhalten wird:

- neue Patentansprüche 1 bis 10, in der mündlichen Verhandlung übergeben,

- übrige Unterlagen wie erteilt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des [X.] Patents 10 2005 043 957 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Dachhaken zur Montage von [X.] auf Dächern", das diese am 15. September 2005 angemeldet hat und dessen Erteilung am 8. Februar 2007 veröffentlicht wurde. Hinsichtlich der zehn Patentansprüche der erteilten Fassung wird auf die Registerakte und/oder die Patentschrift [X.] 2005 043 957 B3 verwiesen.

2

Die Einsprechende hat gegen die Erteilung des [X.] rechtzeitig am 7. Mai 2007 Einspruch erhoben. Sie begehrt den vollumfänglichen Widerruf des [X.], wobei sie der Auffassung ist, dass dieses die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), und dass sein Gegenstand nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Auf den zulässigen Einspruch hin hat die [X.] des [X.] ([X.]) mit Beschluss vom 22. Februar 2008 das Streitpatent in vollem Umfang widerrufen. Begründet hat die Abteilung ihre Entscheidung damit, dass der Gegenstand des [X.] vor dem Hintergrund der vorveröffentlichten Druckschriften [X.] ([X.]1 32 557 C2), [X.] ([X.] 84 06 231 [X.]) und [X.] ([X.] 2004 001 754 [X.]) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

3

[X.] hat gegen den Widerruf ihres Patents frist- und formgerecht Beschwerde zum [X.] eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2013 hat sie die folgenden zehn Patentansprüche vorgelegt, mit denen sie die beschränkte Aufrechterhaltung des [X.] begehrt:

4

"1. Dachhaken (1) zur Montage von [X.] auf Dächern, mit einem sich in X- und Y-Richtung erstreckenden [X.] (2) zur Festlegung des Dachhakens (1) am Dach und mit einem [X.] (4) zur Festlegung eines Solaranlagenmoduls oder eines Befestigungsprofils für [X.], wobei der Dachhaken (1) einstückig ausgebildet ist und der [X.] (4) einen in etwa senkrecht (in [X.]) zu dem [X.] (2) verlaufenden [X.] [X.]) aufweist, wobei an den [X.] [X.]) ein hinterer, in etwa in Y-Richtung verlaufender [X.] (6) anschließt, der in einen sich in etwa in [X.] erstreckenden Bodenschenkel (7) mündet,

5

dadurch gekennzeichnet, dass der Dachhaken (1) aus Aluminiumguss gebildet ist und

6

a) mindestens eine erste [X.] (13, 14, 15) am Dachhaken (1) in Querrichtung des [X.]s (2) verläuft und

7

b) mindestens eine zweite [X.] (17, 18) am Dachhaken (1) sich von dem [X.] (2) bis zum [X.] (4) über mindestens eine Teillänge des [X.]s [X.]) erstreckt und schräg zu der ersten [X.] (13, 14, 15) verläuft.

8

2. Dachhaken nach Anspruch 1,

9

dadurch gekennzeichnet, dass sich zwei Verstärkungsrippen (17, 18), von dem [X.] (2) bis zum [X.] (4) erstrecken.

3. Dachhaken nach Anspruch 2,

dadurch gekennzeichnet, dass an dem Bodenschenkel (7) über ein Langloch (7.1) ein in etwa in Y-Richtung verlaufender Fixierschenkel (8) angebracht ist.

4. Dachhaken nach Anspruch 2,

dadurch gekennzeichnet, dass an den Bodenschenkel (7) ein in etwa in Y-Richtung verlaufender Fixierschenkel (8) einstückig angrenzt.

5. Dachhaken nach einem der Ansprüche 3 oder 4,

dadurch gekennzeichnet, dass der Fixierschenkel (8) ein sich in Y-Richtung erstreckendes Langloch (12) aufweist.

6. Dachhaken nach Anspruch 5,

dadurch gekennzeichnet, dass die Höhe und/oder die Breite der sich von dem [X.] (2) bis zum [X.] (4) erstreckenden Verstärkungsrippen (17, 18) vom [X.] (4) bis zum [X.] (3) zunimmt.

7. Dachhaken nach einem der Ansprüche 5 oder 6,

dadurch gekennzeichnet, dass die sich von dem [X.] (3) bis zum [X.] (4) erstreckenden Verstärkungsrippen (17, 18) unter einem Winkel α < 90°, vorzugsweise 30°< α < 70°, insbesondere α = 50°, zur [X.] verlaufen.

8. Dachhaken nach einem der Ansprüche 4 bis 7,

dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine, vorzugsweise drei, Übergänge (9, 10, 11) in [X.] verlaufen.

9. Dachhaken nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Teil der Kanten des [X.]s (2), und/oder des [X.]s (3) abgerundet sind.

10. Dachhaken nach Anspruch 2,

dadurch gekennzeichnet, dass ein Winkel β zwischen dem Bodenschenkel (7) und dem hinteren Stützschenkel (6) etwa 95°, insbesondere 95,34°, beträgt."

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss der [X.] vom 22. Februar 2008 aufzuheben und das Patent im Umfang der überreichten Patentansprüche - Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt - beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende, über deren Vermögen am 1. Oktober 2013 vom [X.] ([X.]. 67a [X.]) das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, wurde in der am 8. Oktober 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht vertreten; zuvor hatte sie jedoch schriftsätzlich mit Eingabe vom 13. November 2008 beantragt,

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Streitpatent sei zu Recht widerrufen worden und die Beschwerde der Patentinhaberin sei daher unbegründet.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung war dem bisherigen Vertreter der [X.] am 2. August 2013 zugestellt worden. Zuvor hatte das [X.] mit Beschluss vom 5. Juli 2013 im Rahmen eines über das Vermögen der [X.] anhängigen [X.] einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass die Einsprechende über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam verfügen könne ([X.]. 67a [X.]).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

1. Gemäß § 95 [X.] war der Tenor des vorliegenden Beschlusses zu berichtigen. Der in der mündlichen Verhandlung verkündete [X.] wies mit Ziffer 2 insoweit eine offenbare Unrichtigkeit auf, als dort die Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde ausgesprochen wurde. Die Beschwerde der [X.] ist jedoch in vollem Umfang erfolgreich gewesen, da sie mit ihrem Hauptantrag durchgedrungen ist.

2. Durch die Insolvenz der [X.] ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht unterbrochen worden. Darüber hinaus war es auch nicht geboten gewesen, den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorläufig bestellten Insolvenzverwalter förmlich zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung der [X.] über ihren bisherigen Vertreter war ausreichend.

a) Gemäß § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 240 ZPO wird ein patentgerichtliches Verfahren dann unterbrochen, wenn über das Vermögen eines Beteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sofern der anhängige Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Die erste Voraussetzung für eine Verfahrensunterbrechung ist vorliegend gegeben, da das [X.] am 1. Oktober 2013 - also eine Woche vor Durchführung der mündlichen Verhandlung - über das Vermögen der [X.] das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet hatte. Dagegen kann nicht festgestellt werden, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren auch die Insolvenzmasse betrifft.

Nach einer auch in der älteren Rechtsprechung des [X.]s vertretenen Auffassung soll das mit dem Einspruch geltend gemachte Recht auf Widerruf eines Patents und die damit verbundene [X.] als Einsprechender grundsätzlich einen Vermögenswert darstellen, der in die Insolvenzmasse f[X.] kann; danach soll die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines [X.] regelmäßig zur Unterbrechung eines ([X.] führen (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., [X.]. Rn. 177; B[X.]E 40, 227, 228; Benkard/[X.], [X.], 10. Aufl., § 59 Rn. 53d - allerdings mit dem wohl einschränkend zu verstehenden Verweis auf [X.], 394 - "[X.]"). Die neuere Rechtsprechung und Literatur hat sich von dieser Auffassung zunehmend gelöst; sie führt in diesem Zusammenhang ins Feld, dass insolvenzbedingte Verzögerungen bei Einspruchsverfahren mit Blick auf das öffentlichen Interesse an einer zügigen Durchführung solcher Verfahren so weit wie möglich vermieden werden sollten (vgl. Busse/[X.], [X.], 7. Aufl., § 59 Rn. 307 und § 79 Rn. 7 - m. w. N.). Richtig ist deshalb, dass die Insolvenz eines [X.] nur dann zur Unterbrechung des ([X.] führt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine vermögensrechtlich bedeutsame Beziehung, die zwischen den Beteiligten besteht, den Hintergrund des Verfahrens bildet (vgl. B[X.], Beschluss vom 12.11.2011, [X.]. 23 W (pat) 352/05 - veröffentlicht im [X.] unter JURIS

b) Die Einsprechende ist zuvor auch ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden; dass zum Zeitpunkt der Ladungszustellung beim Vertreter, der noch von [X.] bestellt worden war, das [X.] mit Beschluss vom 5. Juli 2013 bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hatte, hat die Wirksamkeit der Ladung der [X.] nicht beeinträchtigt.

Das [X.] hat der [X.] im Insolvenzeröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot im Sinne der ersten Alternative des § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auferlegt, sondern lediglich bestimmt, dass die Verfügungen der [X.], um wirksam zu sein, der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedürfen. Dies entspricht der zweiten in §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 Abs. 2 [X.] geregelten Alternative, die zur Bestellung eines Insolvenzverwalters führt, der als "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalters bezeichnet wird. Jedenfalls bei Bestellung eines solchen "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters bleibt der Gemeinschuldner uneingeschränkt prozessführungsbefugt (vgl. BFH in [X.] 2003, 427, 428; [X.], 2822; [X.] Kommentar zum [X.]/[X.], 4. Aufl., Rn. 174 zu § 22 [X.]). Daher besteht unter diesen Umständen auch eine vom Schuldner erteilte Prozess-, Empfangs- oder [X.] weiter. Dies folgt auch aus der Regelung des § 117 Abs. 1 [X.], die bereits nach ihrem Wortlaut erst mit Eröffnung des [X.] anwendbar wird (vgl. [X.]/[X.], Kommentar zur [X.], 6. Aufl., § 117 Rn. 11; [X.] Kommentar zur [X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl., § 117 Rn. 12).

3. Der Gegenstand des [X.] ist in der Fassung, wie er von der Patentinhaberin verteidigt wird, patentfähig (§§ 1 bis 5 [X.]), weshalb der angegriffene Beschluss insoweit aufzuheben und das Streitpatent entsprechend beschränkt aufrechtzuerhalten ist (§ 61 Abs. 1 [X.]).

a) Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig.

Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 sowie der Inhalt der weiteren Patentansprüche 2 bis 10 sind in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart.

Die neu in den verteidigten Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale sind in der [X.] u. a. in den Abs. [0026] und [0027] offenbart.

b) Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen Dachhaken mit [X.] im verteidigten Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt.

Die Neuheit ist von der [X.] auch nicht in Frage gestellt worden.

c) Der Gegenstand nach dem verteidigten Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Diesem am nächsten kommt der Dachhaken nach der [X.] ([X.]1 32 557 C2). Sie zeigt in den Figuren 6 bis 9 die Konstruktion eines Dachhakens 25 zur Montage von [X.] 10 auf Dächern mit einem sich in X- und Y-Richtung erstreckenden [X.] 29 zur Festlegung des Dachhakens 25 am Dach und mit einem [X.] zur Festlegung eines Solaranlagenmoduls  oder eines Befestigungsprofils für [X.].

Der Dachhaken 25 ist einstückig ausgebildet, und der [X.] weist einen in etwa senkrecht (in [X.]) zu dem [X.] 29 verlaufenden [X.] auf.

Dieser bekannte Dachhaken ist jedoch nicht aus Aluminiumguss und hat weder  mindestens eine erste in Querrichtung des [X.]s verlaufende [X.] noch eine zweite sich von dem [X.] bis zum [X.] über mindestens eine Teillänge des [X.]s erstreckende und schräg zu der ersten verlaufende [X.].

Der [X.] sind damit keine Hinweise auf Aluminiumguss bzw. auf die besondere Anordnung der [X.] zu entnehmen.

Die [X.] ([X.] 2004 001 754 [X.]) betrifft eine Halterung zum Festlegen von Dachzubehörelementen, wobei gemäß Abs. [0045] diese Halterung u. a. auch aus Aluminiumguss bestehen kann. Die dort beschriebene Halterung besteht allerdings nur aus einem flach ausgebildeten Tragschenkel, dessen Steifigkeit im [X.] auf Grund des erhöhten Widerstandsmoments größer ist als im [X.]. [X.] sind dort nicht vorgesehen, weil der [X.] der Halterung die Dachlatte unmittelbar umgreift und nicht mit dem tieferliegenden Sparren verschraubt ist. Somit fehlen auch dort Anregungen auf [X.] erste und zweite [X.].

Die [X.] ([X.] 84 06 502 [X.]) und die [X.] ([X.] 84 06 231 [X.]) zeigen Dachhaken, die  offensichtlich aus Stahl sind und jeweils eine eingeschweißte Rippe aufweisen, die in der [X.] als aufgeschweißter Steg 7 (vgl. Seite 3, Zeile 33) und in der [X.] als [X.] 12 (vgl. Seite 4, Abs. 1) bezeichnet sind.

Auf die besondere Anordnung der [X.] gemäß dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 1 können auch diese Druckschriften keinen Hinweis geben, weil dort nur jeweils eine Rippe orthogonal zum Haken eingeschweißt ist und weil auf Grund der durch Schweißen erfolgten Fertigung im Vergleich zur [X.]n Herstellung in Aluminiumguss technisch ganz andere Gegebenheiten vorliegen.

Damit vermag der Stand der Technik nach der [X.], [X.] bzw. [X.] und [X.] weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, weil jede Entgegenhaltung dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für unterschiedliche Aufgabenstellungen bietet.

Im Beschwerdeverfahren ist lediglich noch die [X.] ([X.] 20 2005 004 348 [X.]) zum Nachweis der Verwendung von Aluminium aufgegriffen worden. Die [X.] sowie die nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften,

E2 ([X.]2 13 902 [X.]),

E4 ([X.] 296 04 151 [X.]),

E5 ([X.] 201 17 399 [X.]),

E9 ([X.] 1 925 250 U),

[X.]0 ([X.] 297 07 800 [X.]),

[X.]1 ([X.] 201 13 688 [X.]),

[X.]2 ([X.] 25 19 925 [X.]),

[X.]3 ([X.]1 57 445 [X.]) und

[X.]4 ([X.] 297 18 172 [X.]),

zeigen auch nicht mehr als der abgehandelte Stand der Technik bzw. liegen offensichtlich weiter ab und können somit weder für sich noch in einer Zusammenschau mit der [X.] Hinweise auf die oben angeführten und die Patentfähigkeit begründenden Merkmale geben.

Der verteidigte Patentanspruch 1 ist damit gewährbar.

d) Mit diesem Patentanspruch 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patentgegenstandes gerichteten [X.] 2 bis 10 gewährbar.

Meta

6 W (pat) 39/08

08.10.2013

Bundespatentgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 240 ZPO § 21 Abs 2 Nr 2 InsO § 22 Abs 2 InsO § 117 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.10.2013, Az. 6 W (pat) 39/08 (REWIS RS 2013, 2233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2233

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

19 W (pat) 10/22 (Bundespatentgericht)


23 W (pat) 339/05 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsverfahren – Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Patentinhaberin - Unterbrechung des Einspruchsverfahrens - Einsprechende ist …


9 W (pat) 316/05 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsverfahren – "Gesteuerter Pumpstand" - zur Glaubhaftmachung der öffentlichen Zugänglichkeit reicht ein Hinweis auf ein …


15 W (pat) 314/06 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsverfahren – "Beschichtungsmittel für Sonnenschutzartikel" – zur Auslegung des Begriffs "pastenförmig"


19 W (pat) 7/12 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – zur Zulässigkeit eines Einspruchs – fehlende Substantiierung der Alleinberechtigung eines Einsprechenden bei mehreren …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

23 W (pat) 352/05

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.