Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. IV ZR 267/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 465

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 267/04
vom

14. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

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-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Dr. [X.], die Richterin [X.], die [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 14. Dezember 2011

beschlossen:

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45% und die Beklagte 55%

Gründe:

[X.] Der am 26.
Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentli-chen Dienst beschäftigt
und bei der [X.] zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt,
von der [X.] wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden.
Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem die [X.] berechnet, die der Kläger bis zum 31.
Dezember 2001 erworben hat.
Hierbei hat sie für die Lohn-steuer nicht die für Verheiratete geltende [X.]/0, sondern die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat sie dem Kläger mitge-teilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in §
38 der Satzung der [X.] und der Länder ([X.]) für den Ehegat-ten eines verstorbenen
Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
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Im Hinblick darauf hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift die [X.]/0 zugrunde zu legen und seinem Lebenspartner bei [X.] Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach §
38 [X.] zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des [X.] mit Urteil vom 14.
Februar 2007 zurückgewie-sen ([X.], 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des [X.] hat das [X.] mit Beschluss vom 7.
Juli 2009 (1 BvR 1164/07) festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des Land-
und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus Art.
3 Abs.
1 GG verletzen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der [X.] zur Zahlung einer Rente, die der Hinterblie-benenrente nach §
38 [X.] entspricht, für unbegründet erachtet haben ([X.], 1607). In diesem Umfang hat das [X.] das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Verfahren betreffend die Zugrundelegung der [X.]/0 bei der Berechnung der Startgutschriften hat das [X.] abgetrennt und
als eigenständiges Verfahren behandelt (1 BvR 280/09).

Der Senat hat mit Teilurteil vom 7.
Juli 2010 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des [X.] mit Werner D.

diesem bei Ableben des [X.] eine sat-zungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu
gewähren sowie die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten ([X.], 1207).

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Auf der Grundlage eines Urteils des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) vom 10.
Mai 2011 (NJW 2011, 2187) hat die [X.] die Startgutschrift des [X.] neu unter Zugrundelegung der [X.]/0 berechnet. Der Kläger hat darauf das [X.] in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 29.
August 2011 hat das [X.] entschieden, dass das [X.] und die [X.] dem Kläger die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen not-wendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten haben.

Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit durch einen das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten abzuschließen und diese der [X.] aufzuerlegen. Die Beklagte tritt dem entgegen.

I[X.] Der Senat hat nur noch über die Kosten zu entscheiden, nach-dem das Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen ist. Über den Feststellungsantrag auf Gewährung einer satzungsgemäßen Hinterbliebenenrente hat der Senat durch das rechtskräftige Teilurteil vom 7.
Juli 2010 entschieden. Bezüglich der begehrten Zugrundelegung der [X.]/0 bei der Berechnung der Startgutschrift des [X.] verbleibt es bei dem die Revision des [X.] zurückweisenden Senatsurteil vom 14.
Februar 2007. Das [X.] hat diesen Teil der
Entscheidung des Senats nicht aufgehoben und keine ei-gene Sachentscheidung getroffen, nachdem der Kläger das [X.] diesbezüglich für erledigt erklärt hat.

Über die Kosten des Verfahrens kann der Senat gemäß §
128 Abs.
3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden 4
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(vgl. [X.]/Wagner, 3.
Aufl. §
128 Rn.
16, 23; Prütting/Gehr-lein/[X.], ZPO 3.
Aufl. §
128 Rn.
27, 29; [X.]/Vollkommer, ZPO 29.
Aufl. §
308 Rn.
10).

Von den Kosten des Rechtsstreits entfallen gem. §
92 Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 ZPO auf den Kläger 45% und die Beklagte 55%. Diese [X.] ergibt sich auf der Grundlage des vom Senat mit Beschluss vom 14.
Februar 2007 festgesetzten Streitwerts von 5.502

von
entfallen auf den Antrag bezüglich der Steuerklasse 2.502,53

den Antrag hinsichtlich
der Hinterbliebenenrente
3.000

Kläger mit dem Feststellungsantrag zur Hinterbliebenenrente durch das Teilurteil des Senats vom 7.
Juli 2009 obsiegt hat, ist es hinsichtlich des Feststellungsantrags bezüglich der Steuerklasse bei der Zurückweisung seiner Revision gegen die klagabweisenden Urteile der Vorinstanzen ge-blieben. Insoweit hat das [X.] das Senatsurteil nicht aufgehoben, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt worden ist. Für diesen Teil des Rechtsstreits hat der Kläger die Kosten zu tragen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die [X.] sich nunmehr auf der Grundlage des Urteils des [X.] vom 10.
Mai 2011 (aaO) bereit erklärt hat, die Startgutschrift des [X.] neu unter Zugrundelegung der [X.]/0
zu berechnen. Diese außer-gerichtliche Erklärung hat keinen Einfluss auf die Rechtskraft der Se-natsentscheidung vom 14.
Februar 2007. Die Beklagte hat es ferner
ausdrücklich abgelehnt, eine Kostenübernahmeerklärung gemäß §
29 Nr.
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GKG abzugeben. Ob dem Kläger gegebenenfalls ein materieller Kosten-erstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

Dr. [X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2004 -
6 [X.]/03 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.10.2004 -
12 [X.] -

Meta

IV ZR 267/04

14.12.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. IV ZR 267/04 (REWIS RS 2011, 465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 465

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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