Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. IV ZR 298/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3063

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VO[X.]KES

URTEI[X.]
IV ZR 298/13

Verkündet am:

10. September 2014

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.]-Satzung § 56 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 1. Dezember 2001 geltenden Fassung)

Bei einer aus Gründen der Gleichstellung von Partnern einer eingetragenen [X.] mit verheirateten Versicherten gebotenen Rentenneubemes-sung darf die [X.] und der [X.]änder die [X.] auf den [X.]raum ab Antragstellung -
wie § 56 Abs. 1 Satz 4 [X.]S a.F. dies für Verheiratete vorsah -
begrenzen.

[X.], Urteil vom 10. September 2014 -
IV ZR 298/13 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.],
[X.] Karczewski
und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2014

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.]
gegen das Urteil des 12. Zi-vilsenats des [X.] vom 6. Au-gust 2013 wird
als unzulässig verworfen, soweit er ei-nen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechts-anwaltskosten wegen der Geltendmachung des Rechts seines [X.]ebenspartners auf Hinterbliebenenrente ver-folgt. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beklagte [X.] und der [X.]änder ([X.]) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebe-nenversorgung zu gewähren. Der am 1. Dezember 1935 geborene [X.] war vom 1. Juli 1977 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Vollen-dung des 63. [X.]ebensjahres) am 30.
November 1998 bei der [X.] 1
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versichert. Ab dem 1.
Dezember 1998 bezog er eine [X.] für Versicherte in Höhe von monatlich 1.347,69
DM. Bei deren
Berech-nung wurde gemäß § 41 Abs. 2a bis 2c der zum 1. Januar 1967 in [X.] getretenen Satzung der [X.] ([X.]S, veröffentlicht in der Beilage zum [X.]. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) in der Fassung der [X.] vom 15. September 1998 ([X.]. Nr. 47 vom 10. März 1999) [X.]ohnsteuer nach der Steuerklasse I/0
zugrunde gelegt.

Am 23. November 2001 begründete der Kläger eine eingetragene [X.]ebenspartnerschaft. Die Beklagte veröffentlichte am 3. Januar 2003 ([X.]. [X.] vom 3. Januar 2003) eine neue Satzung, die nach § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.]S mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher geltenden Satzung trat.
Darin ist

unter Berücksichtigung späterer rück-wirkender Änderungen durch die 10. Änderungssatzung vom 18. Juli 2007 ([X.].
[X.] vom 1. Dezember 2007) -
unter anderem bestimmt:

"§ 75 Am 31. Dezember 2001 [X.]

(1) Die [X.]n, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs-
und Ruhensregelungen ergeben, und die [X.] nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden für die am 31. De-zember 2001 [X.]n und versor-gungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum [X.] 2001 festgestellt.

(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten [X.]n werden vorbehaltlich des Absatzes 3 als Besitzstandsren-ten weiterge

(3) Es gelten folgende Maßgaben:

a) Die am Tag vor In-[X.]-Treten dieser Satzung geltenden Satzungsregelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.

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b) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzun-gen des § 40 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 werden dabei berücksichtigt. 2Soweit noch Zei-ten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 78 bis 81 berech-

Der in Bezug genommene § 40 [X.]S lautet auszugsweise:

"§ 40 Neuberechnung

(1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei [X.]/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versiche-rungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente auf-grund des früheren Versicherungsfalls zusätzliche Versor-gungspunkte zu berücksichtigen sind.

Bei Begründung der eingetragenen [X.]ebenspartnerschaft des [X.]s war das durch die neue Satzung abgelöste Gesamtversorgungs-prinzip wie folgt ausgestaltet ([X.]S
vom 22. Dezember 1966 in der [X.] der Satzungsänderung vom 20. Dezember 2001):

"§ 41 Gesamtversorgung

(1) Gesamtversorgung ist der sich nach Absatz 2 [X.] Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Ent-gelts.

(2a) Die Gesamtversorgung ist auf den sich aus Absatz 2b ergebenden Vomhundertsatz des nach Absatz 2c zu er-rechnenden fiktiven [X.]
begrenzt.

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(2c) 1Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu [X.], daß
von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt

a) bei einem am Tag des Beginns der [X.] (§
62) nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten [X.] sowie bei einem Versorgungs-rentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf [X.] oder eine entsprechende [X.]eistung für mindestens ein Kind hat, der Betrag, der an diesem Tag als [X.]ohnsteuer nach [X.]/0 zu zahlen wäre,

b) bei allen übrigen [X.]n der Be-trag, der am Tag des Beginns der [X.] als [X.]ohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre,

abgezogen werden.

§ 56 Anpassung

(1) [X.] nach dem Tag des Beginns der Versorgungs-rente (§ 62) die Versorgungsbezüge der Versorgungsemp-wird das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu
demselben [X.]punkt und
in dem gleichen Ausmaß angepaß

3§ 41 Abs. 2a bis 2c ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß

b) die bisher maßgebende Steuerklasse

zugrunde zu legen sind.

4War bisher die Steuerklasse I/0 maßgebend, ist auf vorhe-rigen Antrag vom Anpassungszeitpunkt an die [X.]/0 zugrunde zu legen, wenn eine der Voraussetzungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a eingetreten ist.

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Dass er eine eingetragene [X.]ebenspartnerschaft begründet hatte, gab der Kläger der [X.] erstmals mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 bekannt.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 beantragte er
unter Hinweis auf das Urteil des [X.] ([X.]) vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache [X.] ([X.]/08,
[X.]. 2011, [X.]) eine [X.] seiner Rente rückwirkend ab dem 23. November 2001.
Die Beklag-te lehnte dies zunächst ab, teilte dem Kläger aber sodann am 31. Okto-ber 2011 mit, sie werde mit Blick
auf die erstmalige Mitteilung der einge-tragenen [X.]ebenspartnerschaft vom
8. Oktober 2006 rückwirkend ab dem 1.
November 2006 die Rente unter Berücksichtigung der [X.]/0 neu festsetzen. Sie leistete in der Folge eine Nachzahlung von

Die Berücksichtigung des vor dem 1. November 2006 lie-genden [X.]raums lehnte sie weiterhin ab.

Der Kläger
meint, die Beklagte müsse seine Rente ab Eintragung der [X.]ebenspartnerschaft neu festsetzen,
und
sieht sich durch die [X.] erst ab dem 1. November 2006 in europarechts-
und verfas-sungswidriger Weise diskriminiert; zumindest schulde die Beklagte ihm Schadensersatz, da sie ihre Satzung nicht rechtzeitig angepasst und ihn nicht zeitnah über die Möglichkeit der Rentenberechnung auf Grundlage der [X.]/0 informiert habe.

Seine auf Nachzahlung der Rentendifferenz für die [X.] vom 23.
November 2001 bis zum 31. Oktober 2006 und Erstattung außerge-richtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen 5
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im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat dem [X.] lediglich die teilweise Erstattung der geltend gemachten [X.] zugesprochen. Mit der Revision verfolgt er
sein
Klagebegeh-ren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das
Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne eine Neuberechnung seiner Rente erst ab dem [X.]punkt verlangen, zu dem er der [X.] seine
eingetragene
[X.]ebenspartnerschaft bekannt gege-ben habe. Das ergebe
sich aus dem Antragserfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 4 [X.]S a.F., welches den Kläger nicht
mit Blick auf seine sexuelle Orientierung
diskriminiere, weil es gleichermaßen auch für verheiratete Personen gelte.
Europarechtliche Vorgaben und insbesondere der die Gerichte der Mitgliedstaaten bindende Grundsatz, von mehreren Umset-zungsmöglichkeiten des Unionsrechts die effektivste zu wählen, zwän-gen die Beklagte nicht dazu, auf dieses
Antragserfordernis zu verzichten.
Eine solche Verpflichtung folge auch nicht aus der verwaltungsgerichtli-chen Rechtsprechung zum Familienzuschlag für in eingetragener
[X.]eben-spartnerschaft lebende Beamte. Die vom [X.]
mit Urteil vom 25. Juli 1991
in der Rechtssache Emmott
([X.]/90,
[X.]. 1991, [X.])
statuier-ten Grundsätze zur Wirkung innerstaatlicher Fristen seien hier nicht [X.], weil dieser Entscheidung
ein besonderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Anders als dort sei der Kläger nicht davon abgehalten worden, der [X.] seine eingetragene [X.]ebenspartnerschaft zu einem 9
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früheren [X.]punkt mitzuteilen. Schließlich ergebe sich auch
aus der Rechtsprechung des [X.] zur steuerrechtlichen Behandlung eingetragener [X.]ebenspartnerschaften kein Erfordernis, auf das Antragserfordernis zu verzichten.

Schadensersatzansprüche des [X.] wegen nicht rechtzeitiger Anpassung der [X.]S oder einer
unterbliebenen
Unterrichtung des [X.]s
über die Möglichkeit, seiner Rentenberechnung mit Blick auf die eingetragene [X.]ebenspartnerschaft die [X.]/0 zugrunde zu le-gen, schieden aus.
Eine Pflichtverletzung sei der [X.]
nicht [X.]. Es überspannte die an sie zu stellenden Anforderungen, wollte man von ihr verlangen, sie habe bereits vor entsprechenden Entschei-dungen der hierzu berufenen Gerichte aufgrund eigener verfassungs-
und europarechtlicher Beurteilung eine Europarechts-
oder Verfas-sungswidrigkeit ihrer Satzungsbestimmungen im Hinblick auf die Gleich-behandlung eingetragener [X.]ebenspartnerschaften erkennen
müssen. Auch sei der [X.] zuzugestehen,
dass es für sie nahezu unmöglich sei, selbst herauszufinden, welche ihrer Versicherten in eingetragenen [X.]ebenspartnerschaften lebten, um diese sodann über Möglichkeiten der Rentenneuberechnung aufzuklären.

Die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei nach allem nur insoweit gerechtfertigt gewesen, als die Beklagte infolge einer schriftlichen Nachzahlungsforderung des [X.] vom 27. Juni 2011 mit der später gewährten Rentennachzahlung in Höhe von 29Verzug gewesen sei.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Soweit der Kläger mit der Revision einen Anspruch auf [X.] vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten wegen der Geltendmachung des Rechts seines [X.]ebenspartners auf Hinterbliebenenrente weiter ver-folgen will, scheitert dies bereits daran, dass das Berufungsgericht die Revision in diesem Punkt
nicht zugelassen hat.

a) Das ergibt sich ungeachtet der nach dem Wortlaut des Tenors
des Berufungsurteils uneingeschränkten Revisionszulassung
daraus, dass in
den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils
ausgeführt ist, die Revision werde zugelassen, soweit die Klage auf höhere Betriebsren-te
für den [X.]raum vom 23.
November 2001 bis 31. Oktober 2006
abge-wiesen worden sei.

Damit hat das Berufungsgericht ausreichend verdeutlicht, dass es die Möglichkeit rechtlicher Nachprüfung des Berufungsurteils im Revisi-onsverfahren nur wegen der vorgenannten Frage eröffnen wollte (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2008 -
XII [X.], [X.], 2351 Rn. 15 f. m.w.N.). Diese Einschränkung betrifft einen abtrennbaren Teil der Berufungsentscheidung. Ein solcher tatsächlich und rechtlich selbständi-ger
Teil des [X.] liegt vor, wenn er Gegenstand eines Teil-urteils sein oder der Revisionskläger selbst seine Revision hierauf [X.] könnte ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2011

[X.], NJW 2011, 1227 Rn. 11 m.w.N.).
Das ist bezüglich der vorgericht-lichen Bemühungen des [X.] um die Zusage einer künftigen Hinter-bliebenenrente für seinen [X.]ebenspartner der Fall
(vgl. [X.], Beschluss vom 26. März 2013 -
VI [X.], [X.], 481 Rn. 6 zur selbständi-gen Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten).
Auf die Frage, ob die Beklagte die Statusänderung des [X.] auch bereits im [X.]raum 14
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vom 23. November 2001 bis 31. Oktober 2006 zu berücksichtigen hat, kommt es dabei nicht an, denn der eine Hinterbliebenenrente auslösende Versicherungsfall ist bisher nicht eingetreten, so dass sich das Begehren des [X.] nur auf die Zukunft bezieht.

b) Anders als die Revisionserwiderung meint, lassen sich die übrigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, deren vollständige Erstattung der Kläger mit der Revision weiterverfolgen will, demgegenüber nicht von der Frage trennen, ob die Rente des [X.] auch schon für den [X.]raum vom 23. November 2001 bis 31. Oktober 2006 an den geänderten Fami-lienstand anzupassen war. Insoweit ist daher das Revisionsverfahren [X.].

2. Im Umfang der Zulassung erweist sich die Revision als sachlich nicht begründet.

a) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die eingetragene [X.]ebenspartnerschaft des [X.] aus Gründen der Gleich-behandlung mit einer Ehe (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12. Dezember 2013, Rechtssache [X.], [X.]/12, [X.]. 2011, [X.] Rn. 31-36, 41-52; Urteil vom 1. April 2008, Rechtssache [X.], [X.]/06, [X.]. 2008,
[X.] Rn. 67-73; [X.] 131, 239, 280 ff.) bei Errechnung des
seiner Rente zugrunde zu legenden fiktiven [X.]
in der Weise zu berücksichtigen ist, dass die [X.]ohnsteuer nach der [X.]/0 ermittelt wird. Weiter hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, die Satzungsbestimmungen der [X.] ermöglichten es, den mit Eingehung der [X.]ebenspartnerschaft geänderten Status des [X.] im Wege einer nachträglichen Rentenneuberechnung zu [X.].
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Diese Möglichkeit ist dadurch eröffnet, dass

wie aus Gründen der Gleichstellung geboten -
die für Verheiratete geltenden Bestimmungen
über die nachträgliche Rentenneuberechnung
in den §§ 56 und 41 [X.]S auch auf Partner einer eingetragenen [X.]ebenspartnerschaft angewendet
werden.

Zwar wurde § 56 [X.]S in der Fassung vom 19. Oktober 2001, dessen Abs. 1 Satz 4 eine Anpassungsmöglichkeit vorsah, durch die Satzungsänderung vom 20. Dezember 2001 ([X.]. [X.] vom 3. Januar 2002) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 aufgehoben, die Regelung blieb aber auf den hier gegebenen Sonderfall der nachträglichen Berück-sichtigung eines vor dem [X.] vom 31. Dezember 2001 eingetretenen
Umstands wegen der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 [X.]S n.F. anwendbar.

aa) Der Kläger ist seine eingetragene
[X.]ebenspartnerschaft zeitlich vor der rückwirkend zum 31. Dezember 2001 erfolgten Umstellung des Versorgungssystems der [X.] (zu diesem Stichtag Senatsurteil vom 25. September 2013 -
IV ZR 47/12, juris Rn. 2) eingegangen.

Für diesen Fall ermöglicht § 75 [X.]S n.F. eine [X.].
Nach § 75 Abs. 1 [X.]S werden die [X.]n für die am 31. Dezember 2001 [X.]n "zum 31. Dezember 2001" festgestellt. Dem ist aus der maßgeblichen Sicht eines durch-schnittlichen Versicherten zu entnehmen, dass diejenigen Renten in das neue Versorgungssystem überführt werden sollten, die
sich aus dem ge-schlossenen Gesamtversorgungssystem zu diesem [X.] 20
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ergaben
(vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 2005 -
6 [X.], juris Rn.
4).

Da der beim Kläger zu berücksichtigende Umstand vor dem [X.] liegt, ist entscheidend, wie sich die bei ihm am 23. No-vember 2001 eingetretene Änderung auf die [X.] auswirkt. Dies bemisst sich nach §
56 Abs. 1 [X.]S a.F.

bb) Nach dessen Wortlaut (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 4 [X.]S a.F.) er-folgt die Neuberechnung der [X.] zwar nicht automatisch bei Mitteilung der zu einer Änderung der Steuerklasse führenden Um-stände, sondern erst anlässlich einer Erhöhung der Bezüge der [X.] des [X.] wegen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse
(
. Die Beklagte geht aber er-sichtlich zugunsten des [X.] davon aus, dass die Umstellung bei [X.] Mitteilung des [X.]n, die zu einer Einstu-fung in eine ihm günstigere Steuerklasse führt,
bereits ab dem auf die Mitteilung folgenden Monat
zugrunde zu legen ist,
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 29. März 2001 -
12 [X.], juris Rn. 16), den sie als Antrag anerkennt.

b) [X.] betrifft nur noch die Frage, ob die [X.] bei der Rentenneuberechnung ungeachtet des für Verheiratete geltenden Antrags-
bzw. [X.] aus § 56 Abs.
1 Satz
4
[X.]S a.F. weitergehend verpflichtet ist, die rückwirkende Rentenneube-rechnung
bis zum [X.]punkt
des Eintritts
des statusändernden [X.], mithin
bis zur Begründung
der eingetragenen [X.]ebenspartnerschaft im November 2001 zu erstrecken.

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aa) Diese Frage haben die Vorinstanzen zu Recht verneint. § 56 Abs. 1 Satz 4 [X.]S a.F. enthält eine europarechtskonforme Begrenzung der rückwirkenden Neuberechnung.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist -
mangels einer unionsrechtlichen Regelung -
die Ausgestaltung des Verfahrens für Kla-gen, die den Schutz der dem Bürger durch Gemeinschaftsrecht verliehe-nen Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsord-nung der einzelnen Mitgliedstaaten. Diesbezügliche Regelungen dürfen allerdings nicht ungünstiger sein als diejenigen für gleichartige, das in-nerstaatliche Recht betreffende Klagen (Grundsatz der Äquivalenz). Sie dürfen ferner nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung verleiht, praktisch unmög-lich machen (Grundsatz der Effektivität; in diesem Sinne [X.], Urteil vom 16. Mai 2000, Rechtssache Preston
u.a., [X.]/98, [X.]. 2000, [X.] Rn. 31; Urteil vom
1. Dezember 1998, Rechtssache [X.], [X.]/95, [X.]. 1998, [X.] Rn. 18; Urteil vom 11. Dezember 1997, Rechtssache [X.], [X.]/96, [X.]. 1997, [X.], Rn. 37; Urteil vom [X.] 1994, Rechtssache [X.], [X.]/93, [X.]. 1994, [X.] Rn. 39 [X.] m.w.N.). Das gilt nicht nur für prozessuale Fristen im engeren Sin-ne, denn der [X.] hat in der Rechtssache [X.] diese Grundsätze auch auf in den Bedingungen eines [X.] Pensionsfonds ge-regelte Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Betriebsren-te angewandt (aaO, [X.]. 1994 [X.], Rn. 4, 38 ff.).

(2) Das Antragserfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 4 [X.]S a.F. wahrt die vorgenannten Voraussetzungen. Der Rechtsschutz durch die or-dentlichen Gerichte ist für die Geltendmachung des unionsrechtlichen Gleichstellungsanspruchs gleichermaßen effektiv ausgestaltet wie für ei-27
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ne aus dem nationalen Verfassungsrecht abgeleitete Klage auf Gleich-behandlung. Diese Effektivität sieht der [X.] so lange als gewahrt
an, wie einschränkende nationale
Vorschriften nur den [X.]raum der rückwir-kenden [X.]eistungsgewährung betreffen ([X.], Urteil vom 16. Mai 2000, Rechtssache Preston
u.a., [X.]/98, [X.]. 2000, [X.] Rn. 34, 41). [X.] werden zwar dann unionsrechtlich unzulässig, wenn sie
sich auf die künftige Rechtsstellung des Betroffenen auswirken, etwa
dazu führen, dass länger zurückliegende Beschäftigungszeiten nicht in die Rentenberechnung einbezogen werden, obgleich die Nichteinbeziehung unter Verletzung des [X.] erfolgte ([X.], Urteile vom 16. Mai 2000, Rechtssache Preston
u.a.,
[X.]/98, [X.]. 2000, [X.] Rn.
42 ff.; vom 11. Dezember 1997, Rechtssache [X.]
u.a., [X.]/96, [X.]. 1997, [X.], Rn. 47). Dies bedeutet im Ergebnis
lediglich, dass sich die erfolgte Diskriminierung nicht auf den gegenwärtigen und künftigen Versorgungsanspruch auswirken darf. Eine Befristung ist ferner dann unwirksam, wenn die verspätete Geltendmachung eines Rechts [X.] beruht, dass der Arbeitnehmer auf Grund falscher Informationen seines Arbeitgebers (im entschiedenen Fall falsche Angabe des [X.] für Männer) seine Diskriminierung nicht erkennen kann ([X.], Urteil vom 1. Dezember 1998, Rechtssache [X.],
[X.]/96, [X.]. 1998, [X.] Rn. 31 f.).

Um beides geht es hier
nicht. § 56 Abs. 1
Satz 4 [X.]S a.F. be-grenzt
lediglich die Rückwirkung des Nachzahlungsanspruchs und stellt mithin die Durchsetzung des dem Betroffenen von der Gemeinschafts-ordnung verliehenen Rechts auf Gleichbehandlung im [X.] nicht infrage. Zu Beginn des Folgemonats nach
der Änderungsmitteilung wird die [X.] neu berechnet. Damit wird ab
diesem [X.]punkt die [X.] beseitigt. Das reicht nach den Vorgaben des [X.] aus. Der 30
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[X.] kann
im Übrigen
auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Kläger treuwidrig über das Vorliegen einer Diskriminierung getäuscht. Die beanstandete Ungleichbehandlung in der Satzung der [X.] war für jedermann ersichtlich;
sie ist erst im [X.]aufe der [X.] durch die Recht-sprechung als nicht gerechtfertigte sexuelle Diskriminierung beurteilt worden. Das kann jedoch -
anders als die Revision meint -
im Nachhinein nicht als Treuwidrigkeit der [X.] gewertet werden.

Dass auch der Kläger die neue rechtliche Beurteilung nicht kannte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der [X.] hat

abgesehen von dem (hier nicht gegebenen) Ausnahmefall einer bewussten Verschleierung der Diskriminierungssituation

die Anwendung nationaler Fristenrege-lungen nicht an einer behaupteten Unkenntnis der zutreffenden Rechts-lage scheitern lassen ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1996, Rechtssache [X.],
[X.]/93,
[X.]. 1996, [X.], Rn. 9, 35-37; vgl. auch Urteil vom 28.
September 1994, Rechtssache [X.], [X.]/93, [X.]. 1994, [X.] Rn. 7, 38 ff.).

(3) Auch sein
Urteil vom 25. Juli 1991
in der Rechtssache Emmott ([X.]/90; [X.]. 1991, [X.]), auf das sich die Revision stützt, steht dem nicht entgegen.

Zwar hat es der [X.] dort den zuständigen Behörden eines Mit-gliedstaates untersagt, sich
gegenüber einem auf Schutz seiner Rechte klagenden Bürger
auf nationale Klagefristen zu berufen, solange eine ordnungsgemäße Umsetzung des diese Rechte verleihenden Art. 4 Abs.
1 der Richtlinie 7/79
EWG
des Rates vom 19. Dezember 1978 (zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der [X.] Sicherheit, ABl. [X.] 1979, 31
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Nr. [X.] 6/24 S. 24) ausstand. In späteren Entscheidungen hat der [X.] aber klargestellt, dass dies nur
den Sonderfall
betrifft, in dem einem Be-troffenen durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen wird, den auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung gerichtlich geltend zu machen ([X.], Urteil vom 6. Dezember 1994, Rechtssache [X.], [X.]/92, [X.]. 1994, [X.] Rn. 25, 29; Urteil vom 27. Oktober 1993, Rechtssache Steenhorst-Neerings, [X.]/91,
[X.]. 1993,
I-5475 Rn. 19 ff.).
Hiervon hat er den Fall
unterschieden, dass lediglich die Rückwirkung der [X.]eistungsgewährung zeitlich beschränkt wird ([X.], Rechtssache Steenhorst-Neerings, aaO Rn. 21).

Mithin
kann der Anspruch auf Zahlung rückständigen Entgelts durch Verjährungs-
und Klagefristen zeitlich eingeschränkt werden (vgl. auch [X.], Urteil vom 24. Oktober 1996, Rechtssache [X.], [X.]/93, [X.]. 1996, [X.] Rn. 37; Urteil vom 28. September 1994, Rechtssache [X.], [X.]/93, [X.]. 1994, [X.] Rn. 39; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/A[X.] 4. Aufl. Art. 157 A[X.] Rn. 66; [X.]angenfeld in [X.], [X.], Stand Mai 2011, Art. 157 A[X.] Rn.
73).
Das lässt sich auf das hier in Rede
stehende Antragserfordernis

wie es § 56 Abs. 1 Satz 4 [X.]S a.F.
regelt -
übertragen,
denn dies
hin-dert den Betroffenen nicht daran, seinen durch die Richtlinie verliehenen Anspruch auf Gleichbehandlung gerichtlich zu erheben, sondern be-schränkt sich ebenfalls darauf, die rückwirkende Korrektur der beanstan-deten Ungleichbehandlung zeitlich zu begrenzen, während es einer Durchsetzung der gebotenen Gleichbehandlung für die Zukunft
nicht entgegensteht.

bb)
Das
Antragserfordernis bewirkt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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(1) Die Satzung der [X.] ist unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. [X.] 124, 199, 218). Auch stellt nach der Rechtsprechung des [X.] die Un-gleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen [X.]ebens-partnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Un-gleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar ([X.] 131, 239, 261
ff.). Nach diesen Vorgaben führt auch die Privilegierung von verheirateten Versicherten gegenüber Versicherten, die
in einer einge-tragenen [X.]ebenspartnerschaft leben, bei der Berechnung des fiktiven [X.] nach
§ 41 Abs. 2c
Satz 1 Buchst.
a) [X.]S a.F. zu einer
nicht gerechtfertigten
Ungleichbehandlung.

(2) Dies hindert die Beklagte allerdings nicht, sich bei einer [X.] gebotenen Neubemessung der Rentenleistung auf das Antragser-fordernis

wie es § 56 Abs. 1
Satz 4 [X.]S a.F.
regelt

mit der Folge zu berufen, dass eine Neubemessung für die [X.] vor Antragstellung unter-bleibt.

Mit der Frage, in welchem zeitlichen Umfang der durch eine erst nachträglich als gleichheitswidrig erkannte Versorgungsregelung ent-standene Nachteil rückwirkend auszugleichen ist, hat sich das [X.]-verfassungsgericht
bereits mehrfach befasst.

So hat es in seinem Urteil zum beamtenrechtlichen Familienzu-schlag aus dem Alimentationsprinzip abgeleitet, die rückwirkende [X.] von [X.] könne sich auf diejenigen Beamten [X.], welche ihren erweiterten
Alimentationsanspruch zeitnah wäh-36
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-

rend des
laufenden Haushaltsjahres gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden sei
([X.] 131, 239, 266).

Dass solche zeitnah und damit zu einem früheren [X.]punkt ge-stellten Anträge den Antragstellern wenig aussichtsreich erscheinen mussten, weil sie nach der Praxis zur [X.] der Antragstellung voraus-sichtlich abgelehnt worden wären, hat das
[X.]verfassungsgericht
in vergleichbaren Fällen nicht zum Anlass genommen, zeitliche Begrenzun-gen einer rückwirkenden Korrektur von Ungleichbehandlungen für unzu-lässig oder unwirksam zu erachten.

Zwar hat es in seiner Entscheidung zur Diskriminierung von bei der [X.] versicherten
Frauen (infolge der
Nichtberücksichtigung ge-setzlicher
Mutterschutzzeiten
bei Ermittlung der Umlagemonate nach §
38 Abs. 1,
§
29 Abs. 7 Satz 1 [X.]S a.F.)
seinerseits eine zeitliche Be-grenzung der Wirkungen seiner Entscheidung nicht angeordnet.
Dem lag aber eine Abwägung zugrunde, in deren Rahmen
das [X.]verfas-sungsgericht
ausdrücklich darauf hingewiesen
hat, dass Störungen des finanziellen Gleichgewichts im Versicherungssystem der [X.] [X.] nicht zu erwarten seien, "weil wegen der Ausschlussfristen in der Satzung der [X.] eine rückwirkende Berücksichtigung von Mutterschutz-zeiten nur sehr begrenzt in Betracht kommen dürfte" ([X.], [X.], 857 Rn. 64). Das setzt voraus, dass der [X.] eine
Berufung auf ih-re satzungsrechtlichen
Ausschlussregelungen
auch bei festgestellter Un-gleichbehandlung nicht verwehrt ist.

(3) Die Anwendung des § 56 Abs. 1
Satz 4 [X.]S a.F.
ist auch nicht für sich genommen diskriminierend.
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19
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Der allgemeine
Gleichheitssatz
ist verletzt, wenn eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter-schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die unglei-che Behandlung rechtfertigen könnten
([X.] 84, 197, 199; 109, 96, 123). Daran gemessen stellt es keine Ungleichbehandlung dar, wenn die Beklagte das Antragserfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 4 [X.]S a.F.

ebenso wie bei Verheirateten

bei Versicherten anwendet, die in einer eingetragenen [X.]ebenspartnerschaft leben.
Dies
ist vielmehr die [X.] daraus, dass Partner eingetragener [X.]ebenspartnerschaften mit Verheirateten gleich behandelt werden sollen.

c) Der Kläger kann sein Begehren nach einer Rückerstreckung der Rentenneuberechnung bis zum 23. November 2001 schließlich auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen.
Es fehlt

wie das Be-rufungsgericht zu Recht angenommen hat -
jedenfalls an einer schuld-haften Pflichtverletzung der [X.].

Ein Verschulden der [X.] hätte zur Voraussetzung, dass [X.] bereits im Jahre 2001 erkannte oder hätte erkennen müssen, dass [X.] zur Ermittlung des fiktiven [X.] eine nicht gerechtfertigte sexuelle Diskriminierung derjenigen Versicher-ten darstellten, die in einer eingetragenen [X.]ebenspartnerschaft lebten.

Selbst die höchstrichterliche Rechtsprechung war aber bis zum [X.] davon ausgegangen, die Richtlinie 2000/78/[X.] des Rates vom 27. November 2000 (zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. 43
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[X.] 2000 Nr. [X.] 303/16 S. 16) stehe mit Blick auf ihren Erwägungsgrund Nr. 22, nach welchem
einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Fami-lienstand und davon abhängige [X.]eistungen unberührt bleiben sollten, günstigeren
Versorgungsregelungen für Verheiratete nicht entgegen, so dass darin auch keine Diskriminierung eingetragener [X.]ebenspartner-schaften
liege (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Februar
2007 -
IV ZR 267/04, [X.], 676
Rn.
14; [X.], 55
Rn. 19, 36-39; BVerwGE 129, 129
Rn. 20-30). Seine anderslautende Auslegung der genannten Richtlinie hat der [X.] erstmals in seinem Urteil vom 1. April 2008

(Rechtssache [X.], [X.]/06, [X.]. 2008, [X.])
entwickelt.

Das [X.]verfassungsgericht hatte noch 2008 die mittlerweile aufgegebene Auffassung
vertreten, Art. 6 Abs. 1 GG schaffe einen
sach-lichen Differenzierungsgrund für die
Beschränkung des beamtenrechtli-chen Familienzuschlags auf Verheiratete und schließe deshalb eine [X.] des Art 3 Abs. 1 GG aus ([X.], [X.], 2325
Rn. 13;
[X.], 487, 488 f.; [X.], 209, 210 f.; vgl. Classen, FPR 2010, 200, 201 f.). Das hatte auch in der Rechtslehre breite Zustimmung gefunden ([X.]/[X.], NJW 2001, 393, 399; [X.] in [X.]/[X.], mann in
Schmidt-Bleib

Schmitt-Kammler/v.Coelln in

;
vgl. [X.], [X.]/1 S. 488 ff.).

Nach allem
brauchte die Beklagte für den hier maßgeblichen [X.]-raum zwischen den Jahren 2001 und 2006 noch nicht von einer [X.] ihrer Satzungsregelungen zur Ermittlung des fiktiven Nettoar-beitsentgelts
eingetragener [X.]ebenspartner auszugehen, so dass schon 47
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aus diesem Grund die vom Kläger vermissten Maßnahmen nicht ergriffen werden mussten.

3. Da die Beklagte eine Nachzahlung der Rentendifferenz für die [X.] vom 23. November 2001 bis zum 31. Oktober 2006 nicht schuldet, konnte der Kläger sie diesbezüglich auch nicht in Verzug setzen. Das Berufungsgericht hat ihm deshalb die Erstattung der darauf gerichteten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu Recht versagt.

[X.] [X.] [X.]

Dr.
Karczewski [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2013 -
6
O 47/12 -

O[X.], Entscheidung vom 06.08.2013 -
12 U 29/13 -

49

Meta

IV ZR 298/13

10.09.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. IV ZR 298/13 (REWIS RS 2014, 3063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3063

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 298/13

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