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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 115/09 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. [X.], Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und [X.] am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 55.284,36 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der An-spruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch nicht auf 1 - 3 - Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. [X.] Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2008 - 2 O 303/07 - [X.], Entscheidung vom 19.05.2009 - 17 U 467/08 -
Meta
20.05.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. IX ZR 115/09 (REWIS RS 2010, 6408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6408
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