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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 41/07 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und [X.] am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 9. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 28.221,79 • festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen des [X.] vom 21. Oktober 2004 ([X.] ZR 71/02, [X.], 166 f unter II. 1. und [X.]) nicht abgewichen, son-dern hat diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Klage ist nach den 1 - 3 - von der Beschwerdeerwiderung zutreffend dargestellten Erwägungen unschlüs-sig. [X.] Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 305/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 19 U 162/06 -
Meta
20.05.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. IX ZR 41/07 (REWIS RS 2010, 6474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6474
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