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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 31/07 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und [X.] am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 67.000 • festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, ob die Besicherung einer Forderung der Vorsatzanfechtung eines Gläu-bigers (§ 3 Abs. 1 [X.]) unterliegen kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des [X.] vom 9. Mai 1996 - [X.] ZR 50/95, [X.], 1245, 1246 f geht hiervon als selbstverständlich aus (anfechtbare Bestellung eines Grundpfandrechts). Auch eine entscheidungser-hebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten durch das [X.] ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit 1 - 3 - dem als übergangen gerügten Vortrag auf Seite 9 Mitte unter [X.]), [X.]) seiner Entscheidungsgründe näher auseinandergesetzt. [X.] Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.06.2006 - 3 O 149/05 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2007 - 6 U 1084/06 -
Meta
20.05.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. IX ZR 31/07 (REWIS RS 2010, 6414)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6414
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