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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 120/05 vom 11. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.], [X.] und den Rechts-anwalt Dr. [X.] am 11. Februar 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 8. Juni 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat der [X.] die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen. Die An-tragsgegnerin hat daraufhin den [X.] mit Verfügung vom 15. November 2007 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller ist der Erledigungserklärung nicht entgegengetreten. 2 - 3 - I[X.] Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-digt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 - [X.] ([X.]) 86/05). In rechtsähnli-cher Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a [X.] ist danach nur noch durch [X.]e-schluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Vorausset-zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO erst im Laufe des [X.]e-schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknahme des [X.]s Rech-nung getragen hat. 3 [X.] Ernemann Frellesen [X.] [X.] [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 18.11.2005 - 1 [X.] 9/05 -
Meta
11.02.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2008, Az. AnwZ (B) 120/05 (REWIS RS 2008, 5666)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5666
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