Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2011, Az. 6 AZR 690/09

6. Senat | REWIS RS 2011, 8272

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Gegenstand

Anrechnung von Zeiten der Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern für die Stufenzuordnung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. August 2009 - 4 [X.] 683/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über die Berücksichtigung von [X.]en der Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern für die Stufenzuordnung einer Assistenzärztin im Rahmen ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung ([X.]).

2

Die Klägerin war vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2008 als Assistenzärztin bei der [X.] tätig. Davor war sie vom 1. April 2004 bis zum 30. September 2004 als Ärztin im Praktikum und vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2006 als Assistenzärztin an der Neurologischen Klinik des [X.] beschäftigt. Bei diesem vorherigen Arbeitgeber erbrachte sie nach ihrer [X.] ärztliche Tätigkeiten, die fachlich den bei der [X.] zu verrichtenden entsprachen.

3

Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der [X.] in kirchlicher Fassung ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22. Oktober 2007 wurde der [X.] rückwirkend zum 1. Juli 2007 neu gefasst und in der Fassung der redaktionellen Überarbeitung vom 21. November 2007 ([X.] nF) am 15. Januar 2008 im [X.] [X.] bekannt gemacht. Gemäß § 1 [X.] nF richten sich die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte ausschließlich nach dem [X.] als Anlage 6 zum [X.]. Die Überleitung in diesen Tarifvertrag erfolgte nach Maßgabe der Anlage 7 zum [X.] - Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den [X.] ([X.]). Der [X.] bestimmt in § 3:

        

„Eingruppierung

        

(1) Die Ärzte werden derjenigen Stufe der [X.] (§ 11 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die [X.] für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden [X.] gegolten hätte. ...

        

(2) Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die [X.]en im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 15 Absatz 2 TV-Ärzte-KF.“

4

In § 15 [X.] heißt es:

        

„Stufen der [X.]

        

(1) Die [X.] Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; ... Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den [X.]en ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2) … Tätigkeit …, die in den Tabellen (Anlagen A 1 und A 2) angegeben sind.

        

(2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden [X.]en mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche [X.]en berücksichtigt, das gilt insbesondere für die [X.] als Arzt im Praktikum. [X.]en von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

        

(3) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Ärzte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. …“

5

Nach der [X.] des [X.] vollzieht sich der Stufenaufstieg in den fünf Stufen der [X.] Ä 1 in fünf gleichen Schritten, wobei die Stufe 1 bei einer Tätigkeit im [X.] und die Folgestufen jeweils ein Jahr später erreicht werden, so dass ab dem fünften Jahr ärztlicher Tätigkeit eine Zuordnung zur Stufe 5 erfolgt.

6

Die Beklagte ordnete die Klägerin bei ihrer Überleitung der Stufe 1 der [X.] Ä 1 zu, seit dem 1. Januar 2008 der Stufe 2. Die Klägerin begehrt nach vergeblicher rechtzeitiger außergerichtlicher Geltendmachung die sich bei einer Zuordnung zur Stufe 4 vom 1. Juli 2007 bis zum 31. März 2008 und zur Stufe 5 vom 1. April 2008 bis zu ihrem Ausscheiden ergebende Entgeltdifferenz, die rechnerisch unstreitig 6.270,00 Euro brutto beträgt.

7

Die Klägerin hat gemeint, die [X.] ihrer Tätigkeit als Ärztin im Praktikum und als Assistenzärztin bei ihrem früheren Arbeitgeber habe bei ihrer Überleitung in den [X.] angerechnet werden müssen. Das ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] iVm. § 15 Abs. 2 [X.].

8

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.270,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. November 2008 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat sich für ihren Klageabweisungsantrag auf § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] gestützt. Sie hat angenommen, diese Bestimmung sei die speziellere Norm gegenüber § 15 Abs. 2 [X.]. § 15 Abs. 2 [X.] sei dahin auszulegen, dass bei der Überleitung von Ärzten in den [X.] nur Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber von der Regelung umfasst seien. Anderenfalls sei die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] überflüssig.

Hintergrund der tariflichen Regelung sei, dass der Arbeitgeber bei der Einstellung entscheiden könne, ob er Arbeitnehmer mit Berufserfahrung einstelle. Diese Entscheidung könne er bei den „geerbten“ Arbeitnehmern nicht mehr treffen. Auch der Zweck des Stufenmodells spreche für die ausschließliche Berücksichtigung von Vorzeiten bei dem derzeitigen Arbeitgeber. Durch das Stufenmodell solle die Betriebstreue des Arbeitnehmers honoriert werden. Insoweit hat sich die Beklagte auf ein Schreiben eines Mitglieds der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission der [X.] ([X.]) vom 27. November 2008 gestützt. Darin heißt es ua.:

        

„Die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der Eingruppierung folgt den Regelungen, die im Tarifvertrag mit den Berufsgenossenschaften vereinbart worden ist. Vom eigentlichen Manteltarifvertrag her betrachtet gilt der Grundsatz, dass sämtliche Tätigkeiten als Arzt, Facharzt, Oberarzt bzw. [X.] anzurechnen sind. Man wollte lediglich eine Sonderregelung hinsichtlich des übergeleiteten Personals treffen. Dort zählen nur die [X.]en beim gleichen Arbeitgeber. Hintergrund ist dafür, dass der Arbeitgeber im Fall der Einstellung die freie Entscheidung hat, welchen Mitarbeiter mit welcher Berufserfahrung er einstellt. Diese Entscheidung hat er bei den durch die Überleitung ‚geerbten’ Mitarbeitern nicht. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass dies die Verhandlungserwägungen im Rahmen der Tarifverhandlungen mit den Berufsgenossenschaften waren, deren Tarifvertrag gewissermaßen die Blaupause für den Entwurf des TV-Ärzte-KF war.“

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

[X.]ie [X.]evision der [X.]eklagten ist unbegründet. [X.]ie Klägerin hat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] iVm. § 15 Abs. 2 [X.] Anspruch auf Anrechnung der [X.]en als Ärztin im Praktikum bzw. als Assistenzärztin bei früheren Arbeitgebern und war daher bei ihrer rückwirkenden Überleitung in den [X.] zum 1. Juli 2007 der Stufe 4, seit dem 1. April 2008 bis zu ihrem Ausscheiden am 31. Mai 2008 der Stufe 5 der [X.] Ä 1 zuzuordnen. [X.]araus resultiert die rechnerisch unstreitige Nachzahlung von 6.270,00 Euro brutto.

1. § 3 [X.] regelt die [X.] der in den [X.] übergeleiteten Ärzte im Wechselspiel von [X.]egel und Ausnahme:

[X.]en Grundsatz legt § 3 Abs. 1 [X.] fest. [X.]anach werden die Ärzte derjenigen Stufe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die [X.] für Ärztinnen und Ärzte bereits seit [X.]eginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden [X.] gegolten hätte. [X.]avon macht § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine Ausnahme. Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen danach an sich nur die [X.]en im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] trifft jedoch für Vorzeiten „ärztlicher Tätigkeit“ über den Verweis auf § 15 Abs. 2 [X.] eine Unterausnahme, die letztlich zur Grundregel in § 3 Abs. 1 [X.] zurückkehrt: [X.]en (einfacher) ärztlicher Tätigkeit mit einschlägiger [X.]erufserfahrung sind zu berücksichtigen, wozu kraft ausdrücklicher Fiktion auch die Tätigkeit als Arzt im Praktikum zählt. [X.]iese aufgrund des Verweises auf § 15 Abs. 2 [X.] bei der Überleitung zu berücksichtigenden „Vorzeiten“ ärztlicher Tätigkeit umfassen bei der [X.] in der [X.] Ä 1 - wenn nicht nur, so doch jedenfalls auch - [X.]en einer [X.]eschäftigung als Assistenzarzt mit einschlägiger Tätigkeit in Arbeitsverhältnissen mit früheren Arbeitgebern. Für unter der Geltung des [X.] neu eingestellte Ärzte sieht dies die [X.]eklagte nicht anders. § 15 Abs. 2 [X.] enthält gerade keine Einschränkung auf denselben Arbeitgeber.

a) [X.]ie [X.]erücksichtigung einschlägiger (einfacher) ärztlicher Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern für die [X.] ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 [X.].

aa) Schon das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] der von der [X.]eklagten angenommene [X.]harakter einer abschließenden [X.]egelung über die [X.] übergeleiteter Ärzte nicht zukommt. [X.]ie [X.]eklagte kann nicht ausblenden, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine ausdrückliche Verweisung auf § 15 Abs. 2 [X.] enthält. Sie ist deshalb gezwungen, diese [X.]estimmung dahin zu verstehen, dass lediglich Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei „demselben Arbeitgeber“ von dieser [X.]egelung umfasst seien. Nach dieser Auslegung würde von § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] also nur der Fall erfasst, dass ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, später aber erneut ein Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber begründet. Ein derart enges Verständnis, das sich auf einen Ausnahmefall im typischen Arbeitsleben beschränkt, ist dem [X.]egriff „Vorzeiten“ aber nicht beizumessen. Vielmehr ist mit „Vorzeit“ sprachlich die einer bestimmten [X.] vorausgehende [X.] ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. [X.]: [X.]) bzw. die auf eine frühere [X.] bezogene [X.] (J. und [X.] [X.] [X.]d. 26 12. [X.]d. 2. Abteilung [X.] - [X.] 1998) gemeint. [X.]ieser [X.]egriff hat demnach denselben [X.]edeutungsgehalt wie der geläufigere [X.]egriff „Vorbeschäftigungszeiten“. Vom [X.]egriff „Vorzeit“ ist damit auch ein früheres Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber umfasst (ebenso ohne jede Problematisierung [X.]/[X.]/[X.]/Wiese TV-L Stand Oktober 2010 § 16 [X.] [X.]n. 8 zum [X.] § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.]; vgl. auch Senat für den [X.]egriff „Vorbeschäftigung“ in § 19 Abs. 2 [X.]/VKA 16. [X.]ezember 2010 - 6 [X.] - [X.]n. 15). Allerdings zeigt die [X.]ifferenzierung zwischen ärztlicher, fachärztlicher und oberärztlicher Tätigkeit in § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.], die sich in § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht wiederfindet, dass die [X.] mit dieser Formulierung - anders als bei der (einfachen) ärztlichen Tätigkeit - bei der fach- und der oberärztlichen Tätigkeit bewusst von einer zwingenden Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten absehen wollte (vgl. Senat 16. [X.]ezember 2010 - 6 [X.] - [X.]n. 16 für die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten auf die Stufenlaufzeit von Oberärzten nach § 19 Abs. 2 [X.]/VKA).

bb) Entgegen der Annahme der [X.]eklagten ist die [X.]egelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei dieser Auslegung nicht überflüssig. Erst diese [X.]estimmung eröffnet überhaupt die Möglichkeit, bestimmte [X.]en der [X.]eschäftigung abweichend vom Grundsatz des § 3 Abs. 1 [X.] von der Anrechnung auszunehmen.

b) Vorstehendes Verständnis der [X.]egelung in § 3 [X.] für übergeleitete Ärzte der [X.] Ä 1 spiegelt sich auch in den Stufen der [X.] Ä 1 [X.] wieder.

Mit dem Aufstieg in den Stufen soll die zunehmende [X.]erufserfahrung honoriert werden (vgl. Senat 27. Januar 2011 - 6 [X.] - [X.]n. 35; 27. Januar 2011 - 6 [X.] - [X.]n. 26). In der [X.] Ä 1 orientiert sich das Stufensystem des [X.], worauf die Klägerin zu [X.]echt hinweist, am [X.] zum Facharzt. In dieser [X.] wird die jeweils nächste Stufe nach einem Jahr erreicht, die fünfte als höchste Stufe somit ab dem 49. Monat der Tätigkeit. [X.]ie Weiterbildung zum Facharzt dauert in den meisten Fachgebieten 60 Monate. [X.]abei werden gemäß § 4 Abs. 2 der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 [X.], die als Arzt im Praktikum abgeleistet worden sind und den Anforderungen der Weiterbildungsordnung genügen, auf die Weiterbildung angerechnet. Ausnahmen bestehen hinsichtlich der [X.] - soweit ersichtlich - lediglich in den Gebieten der Anatomie (Abschnitt [X.] 3. der [X.] 2003 idF vom 25. Juni 2010), [X.]iochemie (Abschnitt [X.] 6. Weiterbildungsordnung) sowie der Physiologie (Abschnitt [X.] 26. Weiterbildungsordnung), in denen jeweils eine Weiterbildungszeit von 48 Monaten vorgesehen ist. Längere Weiterbildungen als 60 Monate sind in den verschiedenen Facharztkompetenzen des chirurgischen Gebiets (Abschnitt [X.] 7. und [X.] 19. Weiterbildungsordnung), bei verschiedenen Facharztkompetenzen des Gebiets der Inneren Medizin (Abschnitt [X.] 13.2 bis 13.9 Weiterbildungsordnung) sowie schließlich in der Pathologie (Abschnitt [X.] 23. Weiterbildungsordnung) vorgesehen, in denen die Weiterbildungszeit jeweils 72 Monate dauert.

[X.]ei typisierender [X.]etrachtung erreicht der Assistenzarzt also in der Mehrzahl der Fälle einer Weiterbildung zum Facharzt den Facharztabschluss nach 60 Monaten, somit nach einem Jahr in der Stufe 5, und wird in die [X.] Ä 2 eingruppiert. Mit der jährlich steigenden Vergütung in der [X.] Ä 1 wird somit der Fortschritt im [X.] honoriert. [X.]ieser tritt jedoch unabhängig davon ein, ob er im aktuellen Arbeitsverhältnis erworben worden ist. [X.]as rechtfertigte es, die übergeleiteten Ärzte der [X.] Ä 1 entsprechend ihrem jeweiligen [X.] in das neue Stufensystem einzuordnen. [X.]ie Klägerin verweist zu [X.]echt darauf, dass sie sich bei Inkrafttreten des [X.] nicht im ersten Weiterbildungsjahr, wie es in der von der [X.]eklagten vorgenommenen Zuordnung zur Stufe 1 der [X.] Ä 1 zum Ausdruck kommt, sondern im [X.] ihrer Weiterbildung befunden hat. [X.]ementsprechend war sie in der [X.] Ä 1 seit dem 1. Juli 2007 zunächst nach der Stufe 4, seit dem 1. April 2008 dann nach der Stufe 5 zu vergüten. [X.]arum überzeugt auch das Argument der [X.]eklagten nicht, bei der Einstellung könne der Arbeitgeber entscheiden, ob er einen Arbeitnehmer mit [X.]erufserfahrung einstelle, während ihm diese Entscheidung bei den von ihm „geerbten“ Arbeitnehmern nicht offenstehe. [X.]ie [X.]eklagte berücksichtigt dabei nicht, dass sie sich den zunehmenden [X.] und die sich darin abbildende größere [X.]erufserfahrung der übergeleiteten Klägerin gerade zu Nutze gemacht hat.

c) Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten lässt vorstehende Auslegung nicht den wirklichen Willen der [X.] außer [X.]etracht.

aa) Hätte die [X.] die [X.]erücksichtigung von [X.]eschäftigungszeiten mit (einfacher) ärztlicher Tätigkeit in früheren Arbeitsverhältnissen bei der [X.] im [X.]ahmen der Überleitung der Arbeitnehmer in den [X.] ausschließen oder zumindest einschränken wollen, hätte sie dies unmissverständlich regeln müssen, um so deutlich zu machen, dass und wie sie die beim aktuellen Arbeitgeber gewonnene [X.]erufserfahrung stärker oder ausschließlich honorieren bzw. die diesem erwiesene [X.]etriebstreue belohnen will. [X.]ies ist z[X.] in § 13 Teil A, Teil [X.] sowie Teil [X.] jeweils in den Absätzen 2 und 3 des [X.]AT-KF nF geschehen (vgl. zur [X.]egelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L Senat 23. September 2010 - 6 [X.]/09 - [X.] 2011, 21).

bb) Soweit die [X.]eklagte auf das Schreiben vom 27. November 2008 verweist, lässt diese Stellungnahme eines einzelnen Mitglieds der [X.] keinen [X.]ückschluss auf den übereinstimmenden Willen dieses Gremiums zu. [X.]as gilt um so mehr, als in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den Überlegungen zur Anrechnung von Vorzeiten um Verhandlungserwägungen im [X.]ahmen der Aushandelung des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung [X.]erufsgenossenschaftlicher Kliniken (TVÜ-Ärzte V[X.]GK) vom 14. Juni 2007 gehandelt hat. [X.]amit bleibt völlig offen, ob und inwieweit diese Erwägungen Gegenstand der Erörterungen in der [X.] gewesen sind. Zudem hätte ein derartiges Normverständnis in der [X.]egelung des § 3 Abs. 2 [X.] keinen Niederschlag gefunden, weil darin, wie ausgeführt, nicht nur [X.]en ärztlicher Tätigkeit als Assistenzarzt beim selben Arbeitgeber geregelt worden sind. Schließlich sind nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte V[X.]GK [X.]en ärztlicher Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern und [X.]en als Arzt im Praktikum bei der Stufenfindung ausdrücklich zu berücksichtigen, so dass die im Schreiben vom 27. November 2008 geäußerte Auffassung nicht nachvollziehbar ist.

cc) Weder im [X.] noch im [X.] finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] übergeleitete Ärzte schlechter stellen wollte als solche, die nach Inkrafttreten des neuen [X.]echts eingestellt werden. [X.]afür ist auch schwerlich ein sachlicher Grund erkennbar. Vielmehr werden durch § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Grundsätze der Neueinstellung gerade auf die übergeleiteten Ärzte übertragen (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese TV-L Stand Oktober 2010 TVÜ-Ärzte [X.]n. 56 für den [X.] § 5 Satz 3 TVÜ-Ärzte Länder). Insoweit stellt § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] gerade den Gleichklang bei der [X.] von übergeleiteten und neu eingestellten Ärzten her.

d) Soweit die [X.]eklagte auf die beträchtlichen Mehrkosten, die durch vorstehende Auslegung für sie entstehen, hinweist, vermag diese wirtschaftliche [X.]etrachtungsweise § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] keinen anderen [X.]edeutungsinhalt zu geben.

2. [X.]ie [X.]en der [X.]eschäftigung der Klägerin als Assistenzärztin in ihrem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der [X.] waren [X.]en einschlägiger [X.]erufserfahrung und damit nach § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] als förderliche [X.]en bei der [X.] zu berücksichtigen. [X.]ies gilt über die Fiktion des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch für die [X.] als Ärztin im Praktikum. [X.]ie Förderlichkeit dieser [X.]en stellt die [X.]eklagte nicht in Abrede.

[X.]ie Klägerin war daher bei ihrer Überleitung der Stufe 4 und ab dem 1. April 2008 bis zu ihrem Ausscheiden der Stufe 5 der [X.] Ä 1 [X.] zuzuordnen. [X.]araus ergibt sich der rechnerisch unstreitige Zahlungsanspruch.

3. [X.]er Klägerin stehen Prozesszinsen in der geltend gemachten Höhe zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]).

4. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    [X.]rühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Sieberts    

                 

Meta

6 AZR 690/09

24.03.2011

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Duisburg, 15. April 2009, Az: 2 Ca 2564/08, Urteil

§ 3 Abs 2 S 2 TVÜ-Ärzte-KF, § 15 Abs 2 TV-Ärzte-KF, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2011, Az. 6 AZR 690/09 (REWIS RS 2011, 8272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8272

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