Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.03.2010, Az. X S 25/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 8385

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung - Tatbestandsberichtigung - keine Bekanntgabe des Berichterstatters - Tatbestand i.S. des § 108 Abs. 1 FGO -  Entscheidung über Tatbestandsberichtigung gerichtsgebührenfrei)


Leitsatz

1. NV: Ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, kann der abgelehnte Richter bei der Entscheidung über das ihn betreffende Ablehnungsgesuch mitwirken und muss keine dienstliche Äußerung abgeben .

2. NV: An einer Tatbestandberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlage für eine Rechtsmittelentscheidung oder eine Urteilsergänzung geschaffen werden soll. Aus einer Verfassungsbeschwerde oder einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte lässt sich kein Rechtsschutzbedürfnis herleiten, weil in diesen Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht .

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch, die Anhörungsrüge und der Antrag auf [X.] des [X.], Beschwerdeführers, [X.] und Antragstellers (Kläger) haben keinen Erfolg.

2

1. Der [X.] entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten [X.]in.

3

a) Gemäß § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) darauf an, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen darf, der [X.] werde nicht unvoreingenommen, sondern willkürlich entscheiden ([X.]sbeschluss vom 26. Mai 2009 [X.]/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, [X.], m.w.N.). [X.] oder sonstige Rechtsfehler eines [X.]s sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (z.B. [X.]sbeschluss vom 24. November 1994 [X.]-149/94, [X.]/NV 1995, 692). Sie können eine Besorgnis der Befangenheit ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des [X.]s gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten beruht (z.B. [X.]sbeschluss vom 6. Februar 1996 [X.]/95, [X.]/NV 1996, 752).

4

Aus dem Vortrag des [X.] sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit geben könnten. Die Behauptung des [X.], der [X.]sbeschluss vom 1. April 2009 [X.]/08 ([X.]/NV 2009, 1135) sei allenfalls unter Annahme politischer Gesichtspunkte, einer falsch verstandenen "Staatsräson" zu erklären, und nicht mit Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Einklang zu bringen, ist nicht substantiiert. Gleiches gilt für die Einlassung, die bereits dargelegten und bewiesenen strafrechtlich relevanten Hintergründe hätten die angefochtenen Entscheidungen überhaupt erst ermöglicht und [X.] ihrer [X.] weder beim Finanzgericht ([X.]) noch beim [X.] Beachtung gefunden. Nicht substantiiert ist auch der Einwand, bei jedem unbefangenen Betrachter entstehe der nachhaltige Eindruck, dass der Entscheidung die Devise zugrunde gelegen sei, dass "nicht sein kann, was nicht sein darf". Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit lässt auch der weitere Vortrag des [X.] nicht erkennen, er und sein Prozessbevollmächtigter würden den mit der Anhörungsrüge beanstandeten Beschluss als eine Abstrafung dafür verstehen, dass sie es gewagt hätten, das Verhalten von [X.]kollegen beim Namen zu nennen, es als die einem Betrug angenäherte Manipulation des gerichtlichen Verfahrens darzustellen. Gleiches gilt für die Aussage, bei allem grundsätzlich gebotenen Respekt vor einem Gericht, speziell vor einem [X.], könne gleichwohl nicht auf diese harsche Kritik verzichtet werden und Zurückhaltung wäre bei diesem Verfahren und den Erfahrungen, die der Kläger im Laufe der Jahre mit der Behandlung seiner Rechte machen musste, fehl am Platze.

5

Wenn der Kläger im weiteren Schriftsatz vom 30. Juli 2009 davon spricht, dass der massive Verdacht einer Rechtsbeugung durch die Vorinstanz bestehe und dem [X.] nochmals nahe legt, eine unbefangene Staatsanwaltschaft --aber nicht die Staatsanwaltschaft [X.] einzuschalten, wenn er die Argumente im Schriftsatz des Beklagten, Beschwerdegegners, Rügegegners und Antragsgegners (dem Finanzamt --[X.]--) allein deshalb als fadenscheinig bezeichnet, weil nach seiner Auffassung angesichts der Organisationsstrukturen der Finanzverwaltung in [X.] die Trennung zwischen Behörden und Finanzgerichten nicht in dem Maße besteht wie in anderen Ländern und darin auch die wirklichen Hintergründe der Bearbeitung seines [X.] sieht, hat er keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine Befangenheit gerade der Berichterstatterin im Beschluss in [X.]/NV 2009, 1135 hindeuten würden.

6

b) Gemäß § 51 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 47 ZPO entscheidet das Gericht über das Ablehnungsgesuch grundsätzlich ohne den abgelehnten [X.]. Eine Ausnahme hiervon hat der [X.] zugelassen für die Fälle, in denen das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich oder deshalb offensichtlich unzulässig ist, weil der Ablehnungsgrund nicht substantiiert bzw. glaubhaft gemacht worden ist (z.B. [X.]-Beschluss vom 23. Februar 1994 [X.]/93, [X.]/NV 1994, 877, m.w.N.). Dieser Ausnahmefall liegt hier vor. Mangels ausreichender Substantiierung des [X.] kann der [X.] auch mit der abgelehnten Berichterstatterin entscheiden.

7

c) Da der Befangenheitsantrag des [X.] offensichtlich unzulässig ist, war auch eine ansonsten erforderliche dienstliche Stellungnahme der Berichterstatterin entbehrlich. Ebenso war es nicht notwendig, über den Befangenheitsantrag in einem besonderen Beschluss zu entscheiden.

8

d) Schließlich kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob eine [X.]ablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge, die gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen soll, überhaupt zulässig ist (verneinend: [X.] in [X.], VwGO, 4. Aufl., § 152a Rz 11; Rudisile in [X.]/[X.]/[X.], VwGO § 152a Rz 28; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 44 Rz 3 zur Gegenvorstellung, a.[X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rz 4, § 46 Rz 14a, § 321a Rz 4) oder erst dann in Betracht kommt, wenn die Anhörungsrüge Erfolg gehabt hat und das Verfahren fortgeführt wird.

9

e) Dem Begehren des [X.], ihm vorab den Berichterstatter bekannt zu geben, war nicht nachzukommen. Die Bekanntgabe des Berichterstatters ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan kann jederzeit bei der Präsidialgeschäftsstelle des [X.] eingesehen werden (§ 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes; vgl. hierzu auch Beschluss des [X.]shofs vom 13. Februar 2007  3 [X.], Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, 416).

2. Der angerufene [X.] hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht verletzt.

a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene [X.] auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschluss des 2. [X.]s der 1. Kammer des [X.] vom 19. Dezember 2000  2 BvR 143/98, [X.] 2001, 456).

b) Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des angerufenen [X.]s in [X.]/NV 2009, 1135, durch den der [X.] die Beschwerde des [X.] wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] München vom 26. März 2008  5 K 3620/96 als unbegründet zurückgewiesen hat. Der Kläger macht mit seiner Anhörungsrüge geltend, der [X.] habe den Sachverhalt in wesentlichen Teilen durch falsches bzw. unvollständiges Zitieren abweichend dargestellt, der Beschluss übergehe bzw. verfälsche die vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich der Vorwurf massiver Manipulationen des [X.] ergebe, in entscheidenden Punkten. Der Sachverhalt, der der Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der absoluten Revisionsgründe zugrunde liege, sei erkennbar eigenmächtig abgewandelt bzw. in entscheidenden Punkten unterdrückt oder übergangen worden. Aus den Formulierungen des [X.]s in der im [X.] eigenmächtig abgeänderten Sachverhaltsdarstellung werde nicht ersichtlich, was der Kläger tatsächlich vorgetragen, welche schweren Vorwürfe er substantiiert und mit Glaubhaftmachung gegen das [X.] erhoben habe. Die gerade hinsichtlich des [X.] banale Sachverhaltsdarstellung lasse die tatsächlich in der Nichtzulassungsbeschwerde mit allen Details begründeten Schlussfolgerungen einer "massiven vorsätzlichen Täuschung" durch das [X.] am letzten Verhandlungstag nicht nachvollziehbar erscheinen. Dies werde dadurch erreicht, dass die Schlussfolgerungen, die sich an die Sachverhaltsdarstellung in der Nichtzulassungsbeschwerde anfügen, aus dem Zusammenhang gerissen wurden, damit Vermutungen zu sein scheinen. Speziell die der Schlüssigkeit der schweren Vorwürfe gegen das [X.] dienenden Tatsachen seien übergangen worden, die Auffassung des [X.] werde durch diese Veränderung des Sachverhalts als nicht begründet hingestellt. Der Kläger habe keinesfalls nur vorgetragen, "... Die [X.] am [X.] hätten sich in Roben vor dem Gerichtssaal mit dritten Personen darüber unterhalten, wie das Verfahren stehe ...". In der Nichtzulassungsbeschwerde sei vielmehr vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, dass Mitglieder des [X.] den Prozessbevollmächtigten des [X.] mehrfach vorsätzlich getäuscht hätten, erst im Beisein eines Dritten auf dem Flur, danach in der Sitzung im Gespräch über das zu erwartende Verfahren durch den Vorsitzenden, das keinerlei Zweifel offengelassen habe. Dieser habe sich dahingehend eingelassen, dass das Verfahren fortgesetzt würde, so es nicht zugunsten des [X.] entschieden werde. Diesen Vortrag habe der [X.] nicht im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs in Erwägung gezogen, d.h. offensichtlich wegen der falschen Sachverhaltsdarstellung nicht geprüft. Hätte er die vorgetragenen Tatsachen gewürdigt, im Rechtssinne "in Erwägung gezogen", hätte er der Nichtzulassungsbeschwerde wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs schon deshalb stattgeben müssen, weil der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht mit auf vorsätzlichen Täuschungen aufbauenden Manipulationen eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Gericht hätten rechnen müssen. Mit dem klägerischen Schriftsatz vom 10. Dezember 2008, der ohnehin nur "Erläuterungen und Ergänzungen" enthalten habe, habe sich der [X.] überhaupt nicht auseinandergesetzt, diese nicht zur Kenntnis genommen bzw. "in Erwägung gezogen". Die Ausführungen seien vielmehr pauschal unberücksichtigt geblieben. Der angerufene [X.] habe im Beschluss in [X.]/NV 2009, 1135 Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu einem Computerabsturz, die erkennbar keinen Bezug zu den Täuschungshandlungen des [X.] gehabt hätten, besonders hervorgehoben. Deshalb müsse die berechtigte Frage gestellt werden, warum solchen nicht relevanten Fakten im Beschluss Bedeutung beigemessen werde, hingegen die die Täuschung durch das Gericht beweisenden Tatsachen keine Berücksichtigung in der Sachverhaltsdarstellung finden, insoweit nur die Schlussfolgerungen so dargestellt werden, als fehle ihnen die tatsächliche Grundlage, als handele es sich nur um Vermutungen des [X.]. Nicht in Betracht gezogen habe der [X.] auch die Ausführungen des [X.] zu vom [X.] geschätzten Einnahmen, auf die es in der mündlichen Verhandlung dann aber verzichtet habe. Er habe vielmehr eine ausweichende Begründung für eine "Schätzung durch das Finanzgericht" gesucht, die wegen des Wegfalls des Bescheides über die 24.000 DM eine rechtswidrige Verböserung durch das Gericht ohne vorherige Anhörung des [X.] beinhalte.

c) Der behauptete Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Bei seinem Vorbringen übersieht der Kläger, dass der angerufene [X.] im Beschluss in [X.]/NV 2009, 1135 keinen Sachverhalt dargestellt, sondern nach § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O (vgl. dort unter 10.) auf die Darstellung des Sachverhalts verzichtet hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Antrag auf [X.] unter 3.). Im Beschluss hat der [X.] lediglich Teile des klägerischen Vortrags in der Beschwerdebegründung in indirekter Rede wiedergegeben. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der angerufene [X.] im Beschluss nicht [X.] Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. Der [X.] hat auch die Ausführungen des [X.] über Äußerungen des Vorsitzenden [X.]s am [X.] in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen, wonach das Verfahren fortgesetzt werden solle, so es nicht schon aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung kommen könne. Zur Kenntnis genommen hat der [X.] in diesem Zusammenhang auch die Versicherung der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des [X.] an Eides Statt, obgleich es nach Auffassung des angerufenen [X.]s äußerst ungewöhnlich ist, dass sich ein erfahrener Finanzrichter in einer derartigen Weise in der mündlichen Verhandlung geäußert haben soll. Diese Frage konnte nach Auffassung des [X.]s jedoch dahinstehen. Selbst wenn die Äußerung des Vorsitzenden [X.]s in der mündlichen Verhandlung wie vorgetragen gefallen sein sollte, liegen die Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung nicht vor. Dem auch im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertretenen Kläger musste bewusst sein, dass das Gericht (drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche [X.]) nach dem vorläufigen Abschluss der Beweisaufnahme in der anschließenden Beratung darüber befinden werde, ob das Verfahren anhand der bisherigen Beweisaufnahme --zugunsten oder zuungunsten des [X.]-- abgeschlossen werden könne oder aber eine weitere Beweiserhebung und damit der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung erforderlich sei (vgl. hierzu die Ausführungen im [X.]sbeschluss in [X.]/NV 2009, 1135 unter 1.c der Gründe). Er musste damit rechnen, dass das [X.] die seitens des Vorsitzenden geäußerte Beurteilung des Gesamtergebnisses des Verfahrens überdenken und ggf. von ihr abrücken wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. Juli 2007 [X.]/06, juris, sowie [X.]-Beschluss vom 18. März 2008 IX [X.]/07, [X.]/NV 2008, 1180).

Mit den klägerischen Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Schätzung weiterer Betriebseinnahmen in Höhe von 24.000 DM hat sich der angerufene [X.] im Beschluss in [X.]/NV 2009, 1135 ausdrücklich auseinandergesetzt, daraus jedoch nicht die vom Kläger gewünschten rechtlichen Schlüsse gezogen. Nach Auffassung des angerufenen [X.]s durfte das [X.] von seiner eigenen Schätzungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]O) Gebrauch machen, da sich die Beteiligten nicht auf eine Herabsetzung der Steuerschuld verständigt hatten. Der Kläger macht mit seinen Ausführungen, der [X.] habe eine ausweichende Begründung für eine "Schätzung durch das Finanzgericht" gesucht, im Grunde geltend, der [X.] habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger aber im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 133a [X.]O nicht gehört werden. Im Übrigen geht er zu Unrecht davon aus, dass insoweit eine rechtswidrige Verböserung vorliege.

Soweit der Kläger die Anhörungsrüge darauf stützt, der angerufene [X.] habe den Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 insgesamt mit der lapidaren Feststellung übergangen, "spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen"-- nicht zu berücksichtigen, übersieht er, dass diese Auffassung des [X.]s den gesetzlichen Vorgaben (§ 116 Abs. 3 [X.]O) entspricht. Nur während der [X.] vorgetragene Rechtsausführungen --abgesehen von bloßen Erläuterungen und [X.] sind im Beschwerdeverfahren von Bedeutung. Soweit es sich bei den Darlegungen im Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 nur um Erläuterungen und Ergänzungen gehandelt hat, ergänzt der [X.] klarstellend, dass die dort enthaltenen Ausführungen, die lediglich der Verdeutlichung und Vertiefung der fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung gedient haben, zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung im Rahmen des Zulässigen berücksichtigt worden sind.

3. Die [X.] nach § 108 [X.]O soll es den Beteiligten ermöglichen, ein Rechtsmittel einzulegen oder nachträglich eine Urteilsergänzung wegen eines ganz oder teilweise übergangenen Antrags (§ 109 [X.]O) zu beantragen, ohne durch die Beweiskraft des unrichtigen Tatbestands eingeschränkt zu sein (Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 108 [X.]O Rz 3). An einer [X.] kann mithin grundsätzlich nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlage für eine Rechtsmittelentscheidung oder für eine Urteilsergänzung geschaffen werden soll. Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der vom Kläger angesprochenen Einlegung einer Verfassungsbeschwerde und einer Beschwerde zum [X.] herleiten, weil in diesen Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht ([X.]-Beschluss vom 1. August 2002 [X.]/02, [X.]/NV 2002, 1499). Ob die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge nach § 133a [X.]O diese Voraussetzungen erfüllt, kann im Streitfall dahinstehen. Der Antrag auf [X.] nach § 108 Abs. 2, § 113 Abs. 1 [X.]O kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil der Beschluss in [X.]/NV 2009, 1135 keine Darlegungen enthält (und auch nicht zu enthalten brauchte), die wegen der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen als Tatbestand zu verstehen wären. Zwar gehören zum Tatbestand i.S. des § 108 Abs. 1 [X.]O nicht nur diejenigen Ausführungen, die sich in der Entscheidung unter der Überschrift "Tatbestand" befinden, sondern auch solche, die sich in den Entscheidungsgründen finden. Sie müssen ihrer Natur nach aber Feststellungen tatsächlicher Art enthalten ([X.]-Beschluss vom 21. Januar 2005 [X.], [X.]/NV 2005, 894). Darin fehlt es bei der Wiedergabe des klägerischen Vortrags in der Beschwerdebegründung.

4. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge ergibt sich aus Nr. 6400 des [X.] zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.[X.] vom 9. Dezember 2004, [X.], 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an. Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch waren keine Kosten zu erheben, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt. Auch die Entscheidung über die Berichtigung des Tatbestands ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Verfahren zum Hauptverfahren gehört (vgl. [X.]-Beschluss vom 18. August 1988 IX S 5/88, [X.]/NV 1990, 181 [red. Leitsatz]).

Meta

X S 25/09

17.03.2010

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 1. April 2009, Az: X B 90/08, Beschluss

§ 51 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 Halbs 2 FGO, § 108 FGO, § 109 FGO, § 133a FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 42 Abs 2 ZPO, § 47 ZPO, § 21g Abs 7 GVG, § 21e Abs 9 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.03.2010, Az. X S 25/09 (REWIS RS 2010, 8385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8385

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V S 16/11 (Bundesfinanzhof)

Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs nach bereits erhobener Untätigkeitsklage - Unzulässigkeit der Klage - Keine Verfahrensaussetzung - …


VI S 1/10 (Bundesfinanzhof)

Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" - Keine Prüfung der Richtigkeit einer …


VIII S 3/23 (Bundesfinanzhof)

Ablehnungsgesuch eines nicht vertretenen Anhörungsrügeführers


V S 15/14 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 03.07.2014 V S 13/14 - Beurteilung der Prozessfähigkeit eines …


V S 13/14 (Bundesfinanzhof)

Anhörungsrüge: Keine Befangenheit des Richters wegen bloßer Vorbefassung in der Rechtssache - Keine Gehörsverletzung wegen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.