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PDF anzeigen[X.] ZR 279/03vom11. März 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] 11. März 2004beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 8. Zivilsenats des [X.] vom 13. [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 202.865,28 Gründe:Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht [X.]. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordertdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Frage, ob ein Zwangsverwalter von sich aus umfangreiche Erkundi-gungen bei dem vormaligen Besitzer, dem Schuldner und anderen über [X.] einholen muß, stellt sich im Streitfall nicht, weil [X.] war, daß das Inventar auf keinen Fall dem Schuldner des [X.] - also dem [X.]- gehören konnte. Es gehörtentweder der Mieterin oder der Klägerin.- 3 -Daß die Klägerin dem Zwangsverwaltungsverfahren beigetreten ist, weilsie nicht nur Forderungen gegen die Mieterin, sondern auch solche gegen [X.] (Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens) hat, verschafft [X.] keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat im einzelnenausgeführt, weshalb die dem Beklagten aus § 154 Abs. 3 [X.] obliegendePflicht zur Rechnungslegung dem Anliegen der Klägerin nicht gerecht wird.Was daran falsch sei, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar.[X.] Ganter [X.] [X.] Cierniak
Meta
11.03.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. IX ZR 279/03 (REWIS RS 2004, 4169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4169
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