Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. IX ZR 279/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4169

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 279/03vom11. März 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] 11. März 2004beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 8. Zivilsenats des [X.] vom 13. [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 202.865,28 Gründe:Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht [X.]. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordertdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Frage, ob ein Zwangsverwalter von sich aus umfangreiche Erkundi-gungen bei dem vormaligen Besitzer, dem Schuldner und anderen über [X.] einholen muß, stellt sich im Streitfall nicht, weil [X.] war, daß das Inventar auf keinen Fall dem Schuldner des [X.] - also dem [X.]- gehören konnte. Es gehörtentweder der Mieterin oder der Klägerin.- 3 -Daß die Klägerin dem Zwangsverwaltungsverfahren beigetreten ist, weilsie nicht nur Forderungen gegen die Mieterin, sondern auch solche gegen [X.] (Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens) hat, verschafft [X.] keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat im einzelnenausgeführt, weshalb die dem Beklagten aus § 154 Abs. 3 [X.] obliegendePflicht zur Rechnungslegung dem Anliegen der Klägerin nicht gerecht wird.Was daran falsch sei, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar.[X.] Ganter [X.] [X.] Cierniak

Meta

IX ZR 279/03

11.03.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. IX ZR 279/03 (REWIS RS 2004, 4169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4169

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.