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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 57/07 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 318.627 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht keine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Das Berufungsgericht knüpft mit seinen Erwägungen zum Verfügungsanspruch an die landgerichtliche Feststellung ([X.] 3) an, dass zwischen dem Beklagten und dem vormaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. – seit 1996 eine Einigung darüber be-2 - 3 - standen habe, wonach der Beklagte und seine Mieterin dessen Grundstück als Zufahrt zur [X.] habe nutzen dürfen. Hieraus lässt sich [X.] der vom Berufungsgericht angenommene Anspruch auf Einräumung eines Zugangsrechts unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung ableiten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Raebel [X.]
Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2006 - 22 O 717/05 - O[X.], Entscheidung vom 15.02.2007 - 12 U 94/06 -
Meta
19.02.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. IX ZR 57/07 (REWIS RS 2009, 4961)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4961
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