Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, Az. I ZR 247/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11838

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040516BIZR247.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 247/14
vom
4. Mai 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. Mai
2016
durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof. Dr.
[X.], Dr.
Löffler
und
den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Anhörungsrüge
gegen den Senatsbeschluss vom 28.
Januar
2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 232.500

Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
[X.] Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer [X.] Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Ent-scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 144; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die [X.] hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem [X.] befasst ([X.], Beschluss vom 3. April 2014

I ZR 137/12, [X.] 1
2
-
3
-
2014, 343 Rn. 2

[X.]; Beschluss vom 18. Dezember 2014

[X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 -
I [X.], juris Rn. 2).
I[X.] Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 28. Januar 2016 die Angrif-fe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.
1. Soweit die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom [X.] gebilligten Recht-sprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmit-telgericht gerügt werden ([X.], NJW 2008, 2635 f.; [X.], [X.] 2014, 343 Rn.
4

[X.]).
Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
April 2013

I
ZR
100/11, juris Rn.
3; [X.], [X.] 2014, 343 Rn.
4

[X.]).
In der Rechtsprechung des [X.]s ist im Übrigen [X.], dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letzt-instanzliche gerichtliche Entscheidung von [X.] wegen regelmäßig [X.] Begründung bedarf ([X.], NJW 2011, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für Entscheidungen des [X.], mit denen -
wie hier -
eine Beschwer-de gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückge-wiesen worden ist ([X.], NJW 2011, 1497 Rn.
12).
Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm ab-gewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beste-3
4
5
-
4
-
hender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswe-gen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist ([X.], NJW 2011, 1497 Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist
jedoch weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich.
An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz gerügt worden ist. Der Umstand, dass die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde nach §
544 Abs.
4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser eine nicht nur sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, hat keinen Einfluss auf [X.] bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbe-schwerde ([X.], NJW 2011, 1497 Rn.
14; [X.], [X.] 2014, 343 Rn.
6

[X.]).
2. In der Anhörungsrüge wird eine primäre Gehörsverletzung durch den Senat nur unter Wiederholung des Vorbringens in der Nichtzulassungsbe-schwerde pauschal behauptet, jedoch nicht dargelegt. Für die erforderliche Dar-legung reicht es nicht aus, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zu-rückgewiesen hat, auch soweit die Beklagte als Zulassungsgründe Gehörsver-letzungen geltend gemacht hat.
3. Der Senat hat auch die Frage
geprüft
und aus den mit der Beschwer-deerwiderung vom 14. September 2015 auf den Seiten 10 bis 23 vorgebrachten Gründen verneint, ob im Streitfall eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] veranlasst ist.
Der von der Beschwerde herangezogenen Recht-sprechung des Gerichtshofs ([X.], Urteil vom 26. April 2007 -
C-348/04, [X.]. 6
7
8
-
5
-
2007, [X.] = GRUR 2007, 586 -
Boehringer [X.]/[X.]) lassen
sich
im Übrigen
keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass der wegen des Vertriebs von [X.] aus einer Marke [X.], der sich auf die Erschöpfung des Markenrechts beruft, den Nachweis für die tat-sächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte durch den [X.] erbracht hat, wenn er im Sinne eines Anfangsbeweises die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr dargelegt und nachgewiesen hat. Eine solche Reduzierung des Beweismaßes
hat der Gerichtshof nicht angenommen. Er ist lediglich in den Fällen des [X.] von Arzneimitteln beim [X.] für das Vorliegen der Voraussetzung, dass das Umpacken den Originalzu-stand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann, da-von ausgegangen, dass es genügt, wenn der Parallelimporteur Beweise er-bringt, die vernünftigerweise vermuten lassen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Sobald der Importeur einen solchen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist es gegebenenfalls Sache des Markeninha-bers, der am besten beurteilen kann, ob das Umpacken seinen Ruf und den der Marke schädigen kann, nachzuweisen, dass dies der Fall ist ([X.] GRUR

-
6
-

2007, 586 Rn. 53 und 54
-
Boehringer [X.]/[X.]). Für die [X.] gilt dieses Beweismaß aber gerade nicht
(vgl. [X.], Urteil vom 8.
April 2003

C244/00, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 512 Rn.
41

Van Doren + Q).
Büscher
Schaffert
[X.]

Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.02.2013 -
2-3 O 71/11 -

O[X.], Entscheidung vom 05.06.2014 -
6 [X.] -

Meta

I ZR 247/14

04.05.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, Az. I ZR 247/14 (REWIS RS 2016, 11838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11838

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