Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2016, Az. I ZR 153/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5169

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210916BIZR153.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 153/15
vom
21. September 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2016 durch [X.] Dr. Büscher, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge
gegen den Senatsbeschluss vom 28.
Juli
2016 wird auf Kosten des
Klägers
zurückgewiesen.

Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
[X.] Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer [X.] Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Ent-scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 144; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die [X.] hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem [X.] befasst ([X.], Beschluss vom 3. April 2014

I ZR 137/12, [X.] 2014, 343 Rn. 2

[X.]; Beschluss vom 18. Dezember 2014

[X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 -
I [X.], juris Rn. 2).
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2
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3
-
I[X.] Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 28. Juli
2016 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des
Klägers
in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.
II[X.] Soweit der
Kläger
mit der
Anhörungsrüge seinen
Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom [X.] gebilligten Recht-sprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmit-telgericht gerügt werden ([X.], NJW 2008, 2635 f.; [X.], [X.] 2014, 343 Rn.
4

[X.]).
In der Anhörungsrüge wird eine primäre Gehörsverletzung durch den [X.] nur pauschal behauptet, jedoch nicht dargelegt. Für die erforderliche Darle-gung reicht es nicht aus, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zu-rückgewiesen hat, auch soweit der Kläger den [X.] der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht hat. Eine [X.] gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
April 2013

I
ZR
100/11, juris Rn.
3; [X.], [X.] 2014, 343 Rn.
4

[X.]).
IV. In der Rechtsprechung des [X.]s ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letzt-instanzliche gerichtliche Entscheidung von [X.] wegen regelmäßig [X.] Begründung bedarf ([X.], NJW 2011, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für Entscheidungen des [X.], mit denen -
wie hier -
eine Beschwer-de gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückge-3
4
5
6
-
4
-
wiesen worden ist ([X.], NJW 2011, 1497 Rn.
12). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm ab-gewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beste-hender [X.] vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswe-gen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist ([X.], NJW 2011, 1497 Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2014 -
2-6 O 597/13 -

O[X.], Entscheidung vom 30.06.2015 -
11 [X.] -

Meta

I ZR 153/15

21.09.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2016, Az. I ZR 153/15 (REWIS RS 2016, 5169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5169

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I ZR 137/12

I ZR 228/12

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