Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.07.2023, Az. IV R 10/20

4. Senat | REWIS RS 2023, 6393

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zahlung des Gesellschafter-Erben an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe eines Kommanditanteils


Leitsatz

NV: Leistet der Gesellschafter-Erbe eine Zahlung an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe des von ihm geerbten Kommanditanteils, handelt es sich um eine nach § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes privat veranlasste Aufwendung und nicht um eine Sonderbetriebsausgabe.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.02.2020 - 8 K 8203/17, soweit es den [X.] für 2014 betrifft, aufgehoben.

Der Bescheid über die Festsetzung des [X.]s für 2014 vom 01.12.2015 wird --insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2017--   dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um 550.053 € gemindert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens trägt der Beklagte.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Tatbestand

A.

1

Bei der Klägerin und [X.] (Klägerin) handelt es sich um eine Personengesellschaft in der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. [X.]as Kommanditkapital der Klägerin belief sich auf insgesamt 5.112,92 € (10.000 [X.][X.]). Alleinige Kommanditistin war zunächst [X.]. [X.]eit 1996 war sie zu 52 % an der [X.] beteiligt; daneben hielten ihre Töchter, [X.], die zwischenzeitlich aus der Klägerin ausgeschiedene Beigeladene, und [X.], Beteiligungen von jeweils 24 %. [X.] übertrug [X.] weitere Anteile von je 2 % auf ihre Töchter. Zugleich trat die [X.] (haftungsbeschränkt), an der [X.] und [X.], die [X.]öhne von [X.], beteiligt waren, als Komplementärin in die [X.] ein.

2

Am [X.] verstarb [X.]. Testamentarische [X.]rbinnen waren zu je 1/2 ihre Töchter [X.] und [X.]. Am [X.] stellten [X.] und [X.] einen Antrag auf [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass der [X.]. Am yy.xx.2013 nahmen [X.] und [X.] das [X.]rbe an. Auf der Grundlage des Insolvenzgutachtens vom [X.] wurde am [X.] das Insolvenzverfahren über den Nachlass der [X.] eröffnet.

3

Am [X.] verstarb [X.]. [X.]rben waren ihre Neffen [X.] und [X.] zu je 1/2. [X.]iese wurden mit [X.]n von jeweils 664,68 € (1.300 [X.][X.]) am [X.] ins Handelsregister eingetragen.

4

[X.]it Vereinbarung vom 19.09.2014 einigten sich [X.] und [X.] mit dem Insolvenzverwalter auf eine "Übertragung" der insolvenzbehafteten [X.] der [X.] von insgesamt 48 %. Als Übertragungsstichtag wurde der 30.06.2014 bestimmt. Zum Ausgleich sollten [X.] und [X.] eine Zahlung von insgesamt 50.000 € in die Insolvenzmasse leisten. Am [X.] meldeten die Klägerin, vertreten durch ihre Komplementärin, und [X.] beim [X.] (Handelsregister) an, dass der Kommanditanteil der [X.] von 2.454,20 € (4.800 [X.][X.]) im Wege der [X.]onderrechtsnachfolge zu jeweils 1.227,10 € (2.400 [X.][X.]) auf [X.] und [X.] übertragen worden sei. Am [X.] erklärte der Insolvenzverwalter den Beitritt zu dieser Handelsregisteranmeldung. Am [X.] wurde die Kommanditistin [X.] aus dem Handelsregister gelöscht. Zugleich erhöhten sich die eingetragenen [X.] von [X.] und [X.] auf jeweils 1.891,78 € (3.700 [X.][X.]).

5

[X.]ür das [X.] erklärte die Klägerin folgenden Veräußerungsgewinn der [X.]:

Kommanditkapital der [X.]

2.454,20 €

        

abzüglich Liquiditätsausschüttungen Vorjahre

 ./. 560.029,34 €

        

abzüglich [X.]ntnahmen 2013/2014

./. 2.114,93 €

        

zuzüglich [X.]rgebnisanteile 2013/2014

 59.636,55 €

        

Kapitalkonto

./. 500.053,52 €

500.053,52 €

zuzüglich Ausgleichszahlung

        

50.000,00 €

Veräußerungsgewinn

        

550.053,52 €

6

Zugleich erklärte sie, dass [X.] Verluste nach § 15a Abs. 4 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.][X.]tG) von insgesamt 519.072,98 € in Abzug zu bringen seien.

7

[X.]as seinerzeit zuständige [X.]inanzamt ([X.]A B) stellte mit Bescheid vom 24.11.2015 --neben laufenden [X.]inkünften von 149.198,27 €, einem [X.]rgänzungsbilanzgewinn von ./. 3.648,50 € und [X.]ondervergütungen von 5.112,92 €-- einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 550.053,51 € gesondert und einheitlich fest. [X.]iesen rechnete es [X.] in Höhe von 275.026,75 € (50 %) sowie [X.] und [X.] in Höhe von jeweils 137.513,38 € (25 %) zu. Hiervon brachte das [X.]A B [X.] Verluste nach § 15a Abs. 4 [X.][X.]tG in Höhe von 211.690,66 € ([X.]) sowie in Höhe von jeweils 105.845,33 € ([X.] und [X.]) in Abzug, die sich aus dem per 31.12.2012 festgestellten Betrag (556.683,93 €) sowie den Gewinnanteilen für 2013 (81.172,34 €) und 2014 (35.807,56 €) ergaben. Zur Begründung führte es aus, die [X.]rben hätten bei der Veräußerung des im Wege der [X.]rbfolge unentgeltlich übernommenen Betriebs den Gewinnrealisierungstatbestand des § 16 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 1, Abs. 3 [X.][X.]tG verwirklicht. [X.]eshalb hätten [X.] und [X.] die Anteile der verstorbenen [X.], welche zu 1/2 [X.] und zu je 1/4 ihnen selbst zuzurechnen gewesen seien, aus der Insolvenzmasse heraus erworben. [X.]amit habe [X.] ihren geerbten Anteil für 25.000 € veräußert; [X.] und [X.] hätten ihre geerbten Anteile für jeweils 12.500 € an sich selbst veräußert. [X.]a alle [X.]rwerber bereits Anteile gehalten hätten, seien die erzielten Veräußerungsgewinne als laufende [X.]inkünfte zu qualifizieren und unterlägen deshalb der Gewerbesteuer.

8

Zudem erließ das [X.]A B am 01.12.2015 einen Bescheid über den [X.] für 2014 und setzte diesen auf 18.266 € fest. [X.]em lagen ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 700.716,20 €, Hinzurechnungen in Höhe von 1.116 €, eine erweiterte Grundbesitzkürzung in Höhe von 128.098 € sowie ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 27.312 € zu Grunde.

9

[X.]ie gegen beide Bescheide gerichteten [X.]insprüche der Klägerin wies der Beklagte und Revisionskläger ([X.]inanzamt --[X.]A--) mit [X.]inspruchsentscheidung vom 03.07.2017 als unbegründet zurück.

[X.]it der nachfolgenden Klage wandte sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns. Im Hinblick auf die Nachlassinsolvenz seien die übernommenen [X.] --mangels [X.]itunternehmerinitiative und [X.]itunternehmerrisiko-- nicht als [X.]itunternehmeranteile anzusehen, so dass § 16 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.][X.]tG nicht verwirklicht worden sei. [X.]ementsprechend sei auch der Gewerbeertrag um den Veräußerungsgewinn zu kürzen.

[X.]as [X.]inanzgericht ([X.]G) gab der Klage mit Urteil vom 18.02.2020 - 8 K 8203/17 statt. [X.]ie [X.] seien im [X.]treitjahr nicht veräußert worden, so dass kein Veräußerungsgewinn anzusetzen sei. Bei der Zahlung in Höhe von 50.000 € handele es sich um [X.]onderbetriebsausgaben von [X.] und [X.], die bei der [X.]rmittlung des [X.] mindernd zu berücksichtigen seien, aber (mangels Anfechtung der betreffenden [X.]eststellung) nicht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen [X.]eststellung von Besteuerungsgrundlagen. [X.]it [X.]rgänzungsurteil vom 19.05.2020 - 8 K 8203/17 wies das [X.]G den Antrag der Beigeladenen auf [X.]rgänzung der Kostenentscheidung um den Ausspruch, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ebenfalls dem [X.]A auferlegt werden, ab.

Gegen das stattgebende Urteil richtet sich die Revision des [X.]A, mit der eine Verletzung materiellen Rechts (§ 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs --HGB--, § 4 Abs. 4 [X.][X.]tG) gerügt wird.

Zwar sei dem [X.]G darin zu folgen, dass kein Veräußerungsgewinn angefallen sei. [X.]er [X.]rbfall sei stets dem privaten, das heißt außerbetrieblichen Bereich des [X.]rben zuzuordnen (Hinweis auf Urteil des [X.] --B[X.]H-- vom 17.06.1999 - III R 37/98, B[X.]H[X.] 189, 123, B[X.]tBl II 1999, 600). [X.] und [X.] hätten die Anteile der [X.] als testamentarische [X.]rben unentgeltlich erworben; es sei zur [X.] nach § 6 Abs. 3 [X.][X.]tG gekommen. [X.]rwerbsnebenkosten seien im [X.]all eines unentgeltlichen [X.]rwerbs steuerlich unbeachtlich. [X.]ies ergebe sich schon aus der [X.]. Zudem könne der [X.]rbe erst dann [X.]inkunftserzielungsabsicht haben, wenn er geerbt habe. [X.]ie Aufwendungen auf dem Weg zum und in [X.]olge des [X.]rbanfalls seien privat veranlasst. [X.]ie Annahme eines quasi erwerbsmäßigen [X.]rbens sei mit der Rechtsordnung unvereinbar; dasselbe müsse für die vorweggenommene [X.]rbfolge gelten. In der Zahlung an den [X.] könnten daher keine Anschaffungskosten der Beteiligung liegen.

[X.]it der Zahlung hätten [X.] und [X.] die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihre [X.] zurückerlangt. Zwar könnten nachträgliche Anschaffungskosten vorliegen, wenn Aufwendungen getätigt würden, um rechtliche Beschränkungen des [X.]igentumsrechts zu beseitigen. [X.]in bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung sei aber nicht ausreichend. [X.]a der [X.]rbfall --wie dargelegt-- dem privaten Bereich des [X.]rben zuzuordnen sei, führe auch der Übergang von [X.]chulden nicht zu Anschaffungskosten. Wirtschaftlich betrachtet stelle die Zahlung an den Insolvenzverwalter die Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten dar; dies sei ertragsteuerlich unbeachtlich.

[X.]agegen sei der Anteilsübergang von [X.] auf [X.] und [X.] nicht unentgeltlich erfolgt. [X.] habe ihre [X.] erst mit der [X.]reigabe durch den Insolvenzverwalter auf ihre [X.]öhne übertragen. Zwar habe [X.] keine Zahlungen erhalten, [X.] und [X.] seien jedoch Aufwendungen entstanden. [X.]ie Zahlung von 50.000 € sei für 48 % der [X.] geleistet worden. [X.]amit entfielen auf den Anteil von [X.] und [X.] jeweils 12.500 € (25 %) und auf den [X.]rbteil "[X.]" 25.000 € (50 %). [X.] und [X.] seien für die Anteile an der Klägerin von jeweils 12 % Anschaffungskosten in Höhe von jeweils 12.500 € entstanden.

[X.]ie in die Insolvenzmasse geleistete Zahlung stelle keine [X.]onderbetriebsausgabe dar. [X.]ie [X.]rben erzielten die [X.]inkünfte, die ihnen aufgrund der [X.] zuzurechnen seien, unabhängig vom Bestehen der Nachlassinsolvenz. [X.]ie Aufwendungen hätten nicht dem Betrieb gedient.

[X.]as [X.]A beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.]G vom 18.02.2020 - 8 K 8203/17 und die [X.]inspruchsentscheidung vom 03.07.2017 insoweit aufzuheben, als sie die [X.]estsetzung des [X.]s für 2014 betreffen, und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die Berücksichtigung von [X.]onderbetriebsausgaben in Höhe von 50.000 € begehrt.

[X.]ie Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

[X.]as [X.]A vermische die Vorgänge "[X.]rwerb der [X.]" und "Beseitigung der Beschränkungen durch die Nachlassinsolvenz". [X.]s sei unstreitig, dass die Anteile einmal von Todes wegen und dann noch einmal als [X.]chenkung unter Lebenden übergegangen seien. [X.]er erste Übergang sei unentgeltlich erfolgt; dies sei zwischen den Beteiligten nicht streitig. [X.]as [X.]A widerspreche sich allerdings, wenn es ausführe, die Anteilsübertragung von [X.] auf [X.] und [X.] sei nicht unentgeltlich erfolgt. Vielmehr handele es sich auch dabei um eine (unentgeltliche) freigebige Zuwendung unter Lebenden. [X.]in zwingender kausaler Zusammenhang mit der Zahlung in die Insolvenzmasse bestehe nicht. Vielmehr habe sie mit dem Nachlassinsolvenzverfahren im Zusammenhang gestanden. [X.]er Insolvenzverwalter habe die [X.]tellung eines "lästigen [X.]ers" innegehabt, der die [X.]rträge zur Insolvenzmasse hätte ziehen und die Geschäfte faktisch hätte blockieren, jedenfalls verhindern können. [X.]ie Zahlung an den Insolvenzverwalter habe allein dem Zweck gedient, sich dieser Beschränkung zu entledigen. [X.]ie sei daher --vergleichbar mit der Abfindung eines "lästigen [X.]ers" oder der Ablösung einer betrieblichen Bürgschaft-- betrieblich veranlasst.

[X.]ie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

B.

I. [X.]as Begehren des [X.] richtet sich allein gegen die [X.]inderung des Gewerbeertrags um [X.] in Höhe von 50.000 €. Hingegen greift das [X.] das [X.] nicht an, soweit dieses die gesonderte und einheitliche [X.]eststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2014 betrifft. Vor diesem Hintergrund legt der erkennende [X.]enat den Revisionsantrag so aus, dass das [X.] allein die Aufhebung des [X.]s begehrt, soweit es die [X.]estsetzung des [X.] für 2014 betrifft.

II. [X.]ie so verstandene Revision ist begründet. Zwar ist der Gewerbeertrag um den Gewinn aus der Veräußerung des [X.]itunternehmeranteils in Höhe von 550.053 € zu mindern (dazu 1.). Allerdings hat das [X.] bei der [X.]rmittlung des Gewerbeertrags zu Unrecht [X.] in Höhe von 50.000 € berücksichtigt (dazu 2.). [X.]ie [X.]ache ist spruchreif; der Klage ist nur teilweise stattzugeben (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 1 der [X.]inanzgerichtsordnung --[X.]O--; dazu 3.).

1. Im [X.]treitjahr ist kein Anteil an der Klägerin veräußert worden, so dass der Tatbestand des § 16 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.][X.]tG nicht verwirklicht worden ist. [X.]aher ist (auch) bei der [X.]estsetzung des [X.] kein Anteilsveräußerungsgewinn zu berücksichtigen. [X.]ies ist zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig. [X.]agegen ist auch aus [X.]icht des erkennenden [X.]enats nichts zu erinnern.

a) Nach § 177 HGB wird --sofern vertraglich nichts Abweichendes bestimmt ist-- die Kommanditgesellschaft beim Tod eines Kommanditisten mit den [X.]rben fortgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) geht der [X.] dabei nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die [X.]rbengemeinschaft über. Vielmehr erwerben die zur Nachfolge des Kommanditisten bestimmten [X.]rben im Wege der [X.]onderrechtsnachfolge jeweils eigenständige Gesellschaftsanteile im Umfang ihrer [X.] (vgl. nur [X.]-Beschluss vom 14.02.2012 - II ZB 15/11, Rz 18, m.w.N.). [X.]ie neuen Kommanditisten sind entsprechend ins Handelsregister einzutragen ([X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], HGB, 5. Aufl., § 177 Rz 5).

b) [X.]as Nachlassinsolvenzverfahren gemäß § 1980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. §§ 315 ff. der Insolvenzordnung ([X.]) führt zwar gemäß § 80 Abs. 1 [X.] dazu, dass das Recht der [X.]rben, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. Bei [X.]en des [X.]rblassers erfasst es indes nur die aus der Kommanditbeteiligung herzuleitenden Vermögensrechte, zum Beispiel die Ansprüche auf das zukünftige [X.] oder Abfindungsguthaben sowie auf den Gewinn, nicht aber den Anteil als solchen und die persönliche Rechtsstellung des Gesellschafters (vgl. [X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], HGB, 5. Aufl., § 177 Rz 13; [X.]-Urteile vom 30.03.1967 - II ZR 102/65, [X.]Z 47, 293; vom [X.], [X.]Z 91, 132). [X.]s bleibt damit bei der einmal vollzogenen Trennung des [X.]s vom erbrechtlich gebundenen [X.]ondervermögen, das heißt der Gesellschaftsanteil verbleibt in der alleinigen [X.]achbefugnis des Gesellschafter-[X.]rben ([X.]-Urteil vom [X.], [X.]Z 91, 132, unter 3. [Rz 11]).

c) In Anwendung dieser Grundsätze ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass [X.] und [X.] am [X.] [Todestag der [X.]] [X.]e im Umfang von jeweils 24 % unmittelbar von [X.] erworben haben. Am [X.] [Todestag der [X.]] haben [X.] und [X.] die [X.]e der [X.] im Umfang von jeweils 25 % im Wege der [X.]rbfolge erlangt. [X.]ine abweichende Vereinbarung im [X.]inne des § 177 HGB hat das [X.] nicht festgestellt. [X.]ithin waren im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter sowie [X.] und [X.] am 19.09.2014 die Kommanditistin [X.] mit einer Kommanditeinlage von 2.556,46 € (50 %) sowie die Kommanditisten [X.] und [X.] mit [X.] von jeweils 1.278,23 € (25 %) an der Klägerin beteiligt.

Vor diesem Hintergrund konnte der Insolvenzverwalter die [X.]e der [X.] nicht (wirksam) auf [X.] und [X.] übertragen. [X.]ie Gesellschafter-[X.]rben hielten bereits jeweils 25 % der Anteile. [X.]as [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahlung von 50.000 € in die Insolvenzmasse nicht zu einem Gewinn aus der Veräußerung eines [X.]itunternehmerteilanteils im [X.]inne des § 16 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.][X.]tG geführt hat. [X.]s fehlt an der entgeltlichen Übertragung eines [X.]itunternehmerteilanteils auf einen anderen Rechtsträger (zum Begriff der Veräußerung s. B[X.]H-Urteil vom 22.09.1992 - VIII R 7/90, B[X.]H[X.] 170, 29, B[X.]tBl II 1993, 228).

2. Hingegen hat die Vorinstanz die Zahlung von 50.000 € zu Unrecht als [X.] der [X.]itunternehmer [X.] und [X.] berücksichtigt und den Gewerbeertrag der Klägerin entsprechend gemindert. [X.]as [X.] ist daher aufzuheben, soweit es die [X.]estsetzung des [X.] für 2014 betrifft.

a) Bei der Klägerin handelt es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im [X.]inne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 [X.][X.]tG. Ihr Betrieb unterliegt daher nach § 2 Abs. 1 des [X.] (Gew[X.]tG) unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit der Gewerbesteuer (vgl. nur B[X.]H-Urteil vom 09.03.2023 - IV R 25/20, B[X.]H[X.] 279, 545, B[X.]tBl II 2023, 836, Rz 12). Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 Gew[X.]tG). Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des [X.]inkommensteuergesetzes oder des [X.] zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der [X.]rmittlung des [X.]inkommens für den dem [X.]rhebungszeitraum (§ 14 Gew[X.]tG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 Gew[X.]tG bezeichneten Beträge (§ 7 [X.]atz 1 Gew[X.]tG).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des B[X.]H gehören zum Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft nicht nur die im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen) der [X.]itunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter. Vielmehr zählen nach § 15 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 [X.][X.]tG hierzu auch Wirtschaftsgüter, die einem [X.]itunternehmer gehören, die jedoch dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen ([X.]onderbetriebsvermögen I) oder die zur Begründung oder [X.]tärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden ([X.]onderbetriebsvermögen II; vgl. nur B[X.]H-Urteil vom [X.], zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 42, m.w.N.).

Zu den gewerblichen [X.]inkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft im [X.]inne von § 15 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.][X.]tG ([X.]itunternehmerschaft) gehören auch alle [X.]innahmen und Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des [X.]teuerpflichtigen an der Personengesellschaft haben. [X.]ie sind bei ihm als [X.]onderbetriebseinnahmen oder [X.] zu erfassen (B[X.]H-Urteile vom 17.06.2019 - IV R 19/16, B[X.]H[X.] 265, 217, B[X.]tBl II 2019, 614, Rz 18; vom 17.03.2021 - IV R 20/18, B[X.]H[X.] 272, 440, B[X.]tBl II 2021, 904, Rz 24). Ob und inwieweit Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer [X.]inkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der [X.]teuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. [X.]ie Gründe bilden das "auslösende [X.]oment", das den [X.]teuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. B[X.]H-Urteil vom 22.03.2022 - IV R 13/18, B[X.]H[X.] 276, 139, B[X.]tBl II 2022, 656, Rz 40).

Auch Abfindungszahlungen für einen "lästigen Gesellschafter" stellen Aufwand im Zusammenhang mit der Begründung beziehungsweise [X.]tärkung der eigenen Beteiligung dar, der dem Bereich des [X.]onderbetriebsvermögens II zuzuordnen ist (B[X.]H-Urteil vom [X.], B[X.]H[X.] 171, 213, B[X.]tBl II 1993, 706, unter [X.] [Rz 31]).

c) [X.]as [X.] hat die Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter sowie [X.] und [X.] vom 19.09.2014 als entgeltliche [X.]reigabe des gesamten [X.]s aus der Insolvenzmasse "[X.]" beurteilt und die streitige Zahlung als [X.]onderbetriebsausgabe angesehen.

[X.]ie Zahlung habe zum einen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die [X.] und [X.] bereits zuzurechnenden [X.]e im Umfang von 24 % beendet, die von [X.] zunächst auf [X.] und sodann auf [X.] und [X.] übergegangen seien. [X.]ine Änderung der steuerlichen Zuordnung der Anteile sei damit nicht verbunden gewesen.

Zum anderen seien die weiteren [X.]e im Umfang von 12 % (gemeint sein dürften 24 % [2 x 12 %]), die von [X.] auf [X.] übergegangen seien, von der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters befreit worden. [X.]urch die Vereinbarung vom 19.09.2014 oder zeitlich vor- oder nachgelagert habe [X.] die ihr zuzurechnenden Anteile aus der [X.]rbschaft "[X.]" an [X.] und [X.] übertragen wollen. [X.]ies ergebe sich aus der [X.]itzeichnung der Handelsregisteranmeldung durch [X.]; hierin liege jedenfalls eine Genehmigung der Abtretung. [X.]arin sei jedoch keine entgeltliche Übertragung zu sehen, sondern eine unentgeltliche Übertragung im [X.]inne des § 6 Abs. 3 [X.][X.]tG. [X.] habe kein [X.]ntgelt erlangt und sei von keiner [X.]chuld befreit worden.

Vor diesem Hintergrund stelle die Zahlung von je 25.000 € [X.] dar. [X.]ie Aufwendungen seien durch die [X.]phäre der Personengesellschaft veranlasst, da sie dazu gedient hätten, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die gesamte Insolvenzmasse aufzuheben. Hingegen lägen keine Anschaffungskosten in Gestalt von Aufwendungen zur Beseitigung von Nutzungseinschränkungen vor.

d) [X.]ies hält revisionsrechtlicher Prüfung --soweit das [X.] [X.] der [X.]itunternehmer angenommen hat-- nicht stand.

aa) Gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O ist der B[X.]H an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen [X.]eststellungen gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese [X.]eststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht sind. Auch die Auslegung von Verträgen gehört zu den tatsächlichen [X.]eststellungen im [X.]inne des § 118 Abs. 2 [X.]O, deren Vornahme dem [X.] obliegt. Werden --wie im [X.]treitfall-- in der Revisionsbegründung keine Verfahrensrügen erhoben, kann die Bindungswirkung der Würdigung des [X.] nur dann entfallen, wenn die Vorinstanz gesetzliche Auslegungsregeln verletzt, gegen [X.]enkgesetze oder allgemeine [X.]rfahrungssätze verstoßen oder die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hätte. Ist dies nicht der [X.]all, bindet die Vertragsauslegung des [X.] das Revisionsgericht schon dann, wenn sie lediglich möglich, nicht aber zwingend ist (z.B. B[X.]H-Urteil vom 09.02.2023 - IV R 23/20, Rz 30, m.w.N.).

bb) Nach diesen [X.]aßstäben ist die Würdigung des [X.], die Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter sowie [X.] und [X.] sei als entgeltliche [X.]reigabe des gesamten im Wege der [X.]rbfolge übergegangenen [X.]s der [X.] zu beurteilen, aus revisionsrechtlicher [X.]icht nicht zu beanstanden. [X.]ie erscheint zumindest möglich. Zwar deutet der Wortlaut der Vereinbarung vom 19.09.2014 auf ein Veräußerungsgeschäft hin. Vor dem Hintergrund des laufenden Nachlassinsolvenzverfahrens liegt die Annahme einer "erkauften" insolvenzrechtlichen [X.]reigabe durch den Insolvenzverwalter allerdings nahe.

cc) [X.]oweit das [X.] (zusätzlich) eine unentgeltliche Übertragung von [X.]en von [X.] auf [X.] und [X.] (im Umfang von jeweils 12 %) angenommen hat, kann der [X.]enat offenlassen, ob er dem folgen könnte. In der Zahlung durch [X.] und [X.] ist jedenfalls --entgegen dem Vorbringen des [X.] im Revisionsverfahren-- kein [X.]ntgelt für die Übertragung der [X.]e zu sehen, denn [X.] hat keine Gegenleistung für die Übertragung ihres [X.]s erhalten.

dd) Allerdings vermag der [X.]enat der Würdigung der Vorinstanz, die Zahlung von 50.000 € sei durch die Beteiligung von [X.] und [X.] an der Personengesellschaft veranlasst, so dass sie als [X.]onderbetriebsausgabe abgezogen werden könne, nicht zu folgen.

[X.]ie Zahlung an den Insolvenzverwalter diente nicht der [X.]tärkung der [X.]. [X.] und [X.] wollten mit der Zahlung in die Insolvenzmasse die mit der Nachlassinsolvenz verbundenen [X.]inschränkungen beseitigen. Hierin hat das [X.] zu Unrecht eine durch das Beteiligungsverhältnis veranlasste Zahlung gesehen. [X.]enn der [X.]rbfall als solcher (B[X.]H-Urteil vom 17.06.1999 - III R 37/98, B[X.]H[X.] 189, 123, B[X.]tBl II 1999, 600) und auch die Nachlassinsolvenz sind private Vorgänge. Verwendet der Gesellschafter-[X.]rbe seinen Gewinnanteil, um (private) Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, handelt es sich dabei um privat veranlasste Aufwendungen; sie sind [X.] der (steuerlich unbeachtlichen) [X.]inkommensverwendung zuzurechnen. [X.]ntsprechendes gilt, wenn der [X.] Gewinnanteile zur [X.]asse zieht. Im [X.]all einer entgeltlichen [X.]reigabe wie im vorliegenden [X.]all kann nichts anderes gelten. [X.]s handelt sich um eine [X.]inmalzahlung zur "Ablösung" der mit der Nachlassinsolvenz verbundenen [X.]inschränkungen des Gesellschafters, die ertragsteuerlich genauso zu behandeln ist wie die laufende Abführung des Gewinnanteils an den [X.] ([X.]inkommensverwendung). [X.]as [X.] hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung der Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten dient. [X.]iese private Veranlassung überlagert eine mit der Zahlung gegebenenfalls einhergehende [X.]örderung des Beteiligungsverhältnisses.

[X.]ie Aufwendungen sind auch nicht mit Abfindungszahlungen an einen "lästigen Gesellschafter" (s. zuletzt B[X.]H-Urteil vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 53) vergleichbar. [X.]olche Zahlungen dienen der [X.]tärkung der eigenen Beteiligung des leistenden Gesellschafters und betreffen damit unmittelbar das Beteiligungsverhältnis; die gesellschaftsrechtlichen [X.]itwirkungsrechte des "lästigen Gesellschafters" sollen ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt, die des leistenden Gesellschafters gestärkt werden. Im [X.]treitfall geht es aber allein darum, den eigenen Gewinnanteil als mit der Beteiligung verbundenes Vermögensrecht "behalten zu dürfen".

3. [X.]ie [X.]ache ist spruchreif. [X.]er B[X.]H entscheidet in der [X.]ache selbst (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 1 [X.]O). [X.]ie Klage wegen [X.] 2014 ist nur teilweise begründet. [X.]er Bescheid über die [X.]estsetzung des [X.] für 2014 ist --insoweit unter Aufhebung der [X.]inspruchsentscheidung vom 03.07.2017-- dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag nur um den Veräußerungsgewinn in Höhe von 550.053 € gemindert wird. Im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

4. [X.]ie [X.]ntscheidung ergeht nach § 121 [X.]atz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 [X.]O mit [X.]inverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 [X.]atz 1 und 3 [X.]O. [X.]twaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139 Abs. 4 [X.]O).

Meta

IV R 10/20

27.07.2023

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Februar 2020, Az: 8 K 8203/17, Urteil

§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 12 Nr 1 EStG 2009, § 1980 BGB, § 80 Abs 1 InsO, §§ 315ff InsO, § 315 InsO, EStG VZ 2014

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.07.2023, Az. IV R 10/20 (REWIS RS 2023, 6393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6393

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV R 5/14 (Bundesfinanzhof)

(Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft - …


IV R 48/12 (Bundesfinanzhof)

(In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14 - Anwendung des …


IV R 50/16 (Bundesfinanzhof)

(Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer Mitunternehmerschaft durch einen Fiskalerben (§ …


IV R 39/11 (Bundesfinanzhof)

Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil; Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II (Anteil an einer …


IV R 14/16 (Bundesfinanzhof)

(Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in Rechnung gestellten Gewerbesteuer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZB 15/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.