Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2013, Az. 3 PKH 4/13, 3 PKH 4/13 (3 B 9/13)

3. Senat | REWIS RS 2013, 1382

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Prozesskostenhilfe; Wiederaufnahmeverfahren; Verfahrensfehler; Richterablehnung; Ausschluss durch Zeugenbenennung


Gründe

1

Der Kläger erstrebt im Wege der Wiederaufnahme des durch Urteil des [X.] vom 12. Februar 2008 und - im Umfang der zugelassenen Berufung - durch Urteil des [X.] vom 11. August 2011 rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens eine höhere Betriebsprämie für das Jahr 2006. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.] mit Beschluss vom 16. Januar 2013 verworfen, weil sich der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht von einem Prozessbevollmächtigten habe vertreten lassen und sich zur Klageart nicht gemäß § 587 ZPO erklärt habe. Zugleich hat das Oberverwaltungsgericht ein Ablehnungsgesuch verworfen, weil dieses nicht von einem Prozessbevollmächtigten angebracht wurde. Der Kläger hat hierauf mit Schreiben vom 22. Januar 2013 unter Berufung auf § 44 ZPO geltend gemacht, ein Ablehnungsgesuch müsse nicht von einem Anwalt gestellt werden, und erklärt, er beantrage "die Einsetzung in den vorigen Stand" und lege hilfsweise "sofortige Beschwerde" ein. Auf ein Hinweisschreiben hat der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2013 die Weitergabe "der Beschwerden an das [X.]" und in diesem Zuge Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerden bei der vom Senat eigenständig vorzunehmenden Prüfung des Vorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Dementsprechend kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 1 ZPO) nicht in Betracht.

3

1. Soweit sich der Kläger mit einer "sofortigen Beschwerde" gegen den Beschluss wendet, mit dem sein Ablehnungsgesuch verworfen wurde, hat bereits das Oberverwaltungsgericht in einem Hinweisschreiben zutreffend ausgeführt, dass Beschlüsse über die Ablehnung von [X.] nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 146 Abs. 2 VwGO).

4

2. Auch soweit sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] wendet, mit dem seine [X.] verworfen wurde, kann ihm mangels Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Ein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, insbesondere ein Verfahrensmangel (Abs. 2 Nr. 3), ist nicht erkennbar.

5

a) Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Ablehnungsgesuch in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht werden kann. Dies folgt zwar nicht aus den gemäß § 54 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbaren Bestimmungen der §§ 41 - 49 ZPO. Die Notwendigkeit, sich vor dem Oberverwaltungsgericht von einem Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ergibt sich jedoch aus § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Prozesshandlungen, die entgegen dieser Vorschrift nicht von einem Prozessbevollmächtigten vorgenommen werden, sind nicht wirksam.

6

b) Der Kläger kann sich auch nicht auf den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 2 VwGO berufen, weil an dem Beschluss ein bereits von Gesetzes wegen [X.] mitgewirkt habe. Er meint, der von ihm abgelehnte Berichterstatter sei ihm gegenüber aufgrund seiner "vorherigen Beteiligung" unbestreitbar regresspflichtig und daher ausgeschlossen (§ 41 Nr. 1 ZPO). Für die behauptete [X.] besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt.

7

c) Soweit der Kläger den Berichterstatter als Zeugen benannt hat und nunmehr auch den Senatsvorsitzenden als Zeugen gehört wissen will, wurde er bereits durch das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zeugenbenennung nicht bereits zum Ausschluss des Richters führt (§ 41 Nr. 5 ZPO). Auch dessen Mitwirkung an dem Urteil des [X.] vom 11. August 2011 führt nicht zu einem gesetzlichen Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO, denn diese Bestimmung schließt die Mitwirkung an dem Verfahren der [X.] nicht aus, weil [X.] an der angegriffenen Entscheidung beteiligt war (Beschluss vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 [X.] - juris Rn. 10 m.w.N.). Soweit der Kläger den Berichterstatter als Zeugen benannt hat, wurde er bereits durch das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass allein dies nicht zu dessen Ausschluss führt (§ 41 Nr. 5 ZPO).

Meta

3 PKH 4/13, 3 PKH 4/13 (3 B 9/13)

06.11.2013

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 16. Januar 2013, Az: 10 LB 140/12, Beschluss

§ 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 67 Abs 4 S 1 VwGO, § 138 VwGO, § 166 VwGO, § 41 Nr 6 ZPO, § 41 Nr 5 ZPO, § 114 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2013, Az. 3 PKH 4/13, 3 PKH 4/13 (3 B 9/13) (REWIS RS 2013, 1382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1382

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

23 A 17.80 (VGH München)

Verwerfung des unzulässigen Ablehnungsgesuchs


B 11 AL 33/11 BH (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


6 PKH 10/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Ablehnungsgesuch; Wiederaufnahme des Verfahrens; Prozesskostenhilfe


B 8 SO 61/22 BH (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - hinreichende Erfolgsaussicht - Verfahrensrüge - Ablehnungsgesuch - offensichtliche …


5 PKH 13/17 D (Bundesverwaltungsgericht)

Vertretungszwang bei Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.