Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.03.2012, Az. B 11 AL 33/11 BH

11. Senat | REWIS RS 2012, 8303

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Tenor

Der erneute Antrag des [X.], ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Ablehnungsgesuche gegen [X.] am [X.] [X.] und den [X.] in der Besetzung durch die Vizepräsidentin [X.] und [X.] F. und [X.] werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit der Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 11.5.2005, mit dem dieses auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] vom 16.10.2003 abgeändert und die auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 24.9.2001 gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen, die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen und die unselbstständige Anschlussberufung des [X.] zurückgewiesen hat. Das [X.] hat die Nichtigkeitsklage mit Beschluss vom 22.6.2011 als unzulässig zurückgewiesen. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unter Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der Senat mit Beschluss vom 15.8.2011 wegen verspäteter Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.

2

Gegen diesen Beschluss ([X.] AL 5/11 BH) hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 6.9.2011 Beschwerde eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und sinngemäß die erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er hat vorgetragen, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die Erklärung verspätet vorgelegt habe. Denn es gelte insoweit nicht eine Frist von einem Monat, sondern die zweimonatige Begründungsfrist in § 160a Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ([X.]). Auf entsprechendes Hinweisschreiben des Berichterstatters, [X.] am [X.] ([X.]) [X.], vom 12.9.2011 hat der Kläger mit Schreiben vom 23. bzw 27.9.2011 den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 21.11.2011 ([X.] AL 33/11 BH) hat der Senat das Gesuch des [X.] zurückgewiesen und mit weiteren Beschlüssen vom 5.1. bzw 7.2.2012 ([X.] AL 17/11 C) die dagegen gerichtete Anhörungsrüge bzw weitere Anhörungsrüge sowie ein Ablehnungsgesuch gegen die beteiligten [X.] zurückgewiesen bzw verworfen.

3

1. Das Begehren des [X.] ist als (erneuter) Antrag auf Bewilligung von PKH für die beabsichtigte formgerechte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] zu verstehen. Die Bezeichnung als "Beschwerde" ist sachdienlich auszulegen (vgl [X.] vom 24.10.2007 - B 5a [X.]/07 B - [X.] 4-1500 § 73a [X.] RdNr 3).

4

Sein Antrag ist indes deshalb abzulehnen, weil er in seinem Schreiben vom 6.9.2011 und auch in den nachfolgenden Schreiben keinen neuen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten für die begehrte PKH-Bewilligung rechtfertigen würde (vgl [X.] vom 24.10.2007 - B 5a [X.]/07 B - [X.] 4-1500 § 73a [X.]; [X.] Beschluss vom 3.3.2004 - [X.] 43/03 - NJW 2004, 1805). Der im Beschluss des Senats vom 15.8.2011 zugrunde gelegte Sachverhalt besteht vielmehr unverändert fort. Eine formgerecht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde müsste als verspätet verworfen werden, denn der Kläger hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um die Beschwerdefrist zu wahren. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum der Kläger trotz eindeutiger und zutreffender Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils zur PKH nicht in der Lage gewesen sein sollte, innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde den [X.] über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem [X.] einzureichen. Seine irrtümliche Annahme, die Begründungsfrist des § 160a Abs 2 [X.] sei für die Frage der Fristwahrung maßgeblich, schließt sein Verschulden nicht aus. Denn wenn der Kläger die Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils entweder nicht zur Kenntnis genommen hat oder der Auffassung gewesen ist, diese anders interpretieren zu können, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass sein [X.] keinen Erfolg haben kann (vgl [X.], Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a [X.]/07 B - [X.] 4-1500 § 73a [X.] RdNr 5 mwN).

5

Höchst vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von der nicht fristgerechten Vorlage des [X.] für die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg auch deshalb zu verneinen ist, weil keiner der in § 160 Abs 2 [X.] abschließend aufgeführten Gründe, die zur Zulassung der Revision führen können, ersichtlich ist.

6

2. Der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" geht in Bezug auf das Verfahren um PKH schon deshalb ins Leere, weil die insoweit erforderlichen Prozesshandlungen keiner gesetzlichen Verfahrensfrist iS von § 67 Abs 1 [X.] unterliegen (vgl [X.], Beschluss vom 24.10.2007, aaO, RdNr 3). Darüber hinaus fehlt es - wie unter 1 dargelegt - an einem schuldlosen Versäumnis.

7

3. Die in den Schreiben des [X.] vom 14.12.2011 und 14.2.2012 wiederholten Ablehnungsgesuche gegen den [X.] [X.] und - zumindest sinngemäß - gegen den Senat in seiner Besetzung durch das "[X.]kollegium [X.], [X.], F." im Beschluss vom [X.] ([X.] AL 17/11 C) werden als unzulässig verworfen. Sie sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 60 Nr 7).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 11 AL 33/11 BH

12.03.2012

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Reutlingen, 9. März 2011, Az: S 8 AL 194/11, Beschluss

§ 73a SGG, § 67 Abs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.03.2012, Az. B 11 AL 33/11 BH (REWIS RS 2012, 8303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8303

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