Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. XI ZR 159/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 347

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[X.]/00vom28. November 2000in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2000durch [X.] und [X.] Siol,[X.], [X.] und Dr. Joeresbeschlossen:Die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des15. Zivilsenats des [X.] vom 9. [X.] wird nicht angenommen.Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 101.064 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Das Berufungsurteil ist zwar nicht frei von [X.] ([X.] des Kredits als [X.] zu Fest-, statt zu [X.] [vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - [X.], [X.] 2000,1580, 1581]; Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung der [X.] bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrages);diese Fehler ändern an der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach§ 138 Abs. 1 BGB aber [X.] 3 -Der von den Klägern geschuldete [X.] überstieg, ausge-hend vom Nominalzins von 12,75%, der Bearbeitungsgebühr von6.750 DM und den vom Berufungsgericht zu Recht berücksichtigtenKreditvermittlungskosten von 9.000 DM - die Tätigkeit der nicht [X.] der Kläger eingeschalteten Vermittlerin lag in erster Linie [X.] der ohne Zweigstellen agierenden Beklagten zu 2) -, dendurchschnittlichen Zinssatz für [X.]e zu [X.] [X.] 1995 von 7,75% um mehr als 100%. Die Berechnung des [X.] mit 15,375% durch das Berufungsgericht berücksichtigtnicht, daß die von den Klägern geschuldeten Zinsen nicht jährlich, [X.] monatlich zu zahlen waren. Infolge dieser Fälligkeitsregelung er-höht sich der effektive [X.] auf mehr als 15,5%.Entgegen der Ansicht der Revision hat der geschlossene Darle-hensvertrag mit einem Ratenkredit nichts gemein; es handelt sich hiervielmehr, ohne daß es weiterer Feststellungen bedarf, um einen mehrals ausreichend abgesicherten [X.]. Die von der Revisionin diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habeden Verkehrswert des belasteten Grundstücks nicht sorgfältig ermittelt,ist nicht begründet. Auch die vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit,die bewußte Ausnutzung der durch das Zwangsversteigerungsverfahrenoffenkundigen Zwangslage der Kläger durch die Beklagte zu 2) zu auf-fällig überhöhten Darlehenszinsen trotz mehr als ausreichender [X.], lassen entgegen der Ansicht der Revision einen [X.]icht [X.] 4 -Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte, ganz überwiegend [X.] resultierende Forderung steht der Beklagten zu 2) nicht zu. [X.] der Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 138 Abs. 1 [X.] die Kläger keine [X.]en; für die angesetzten [X.] substantiiertes Vorbringen.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 159/00

28.11.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. XI ZR 159/00 (REWIS RS 2000, 347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 347

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