Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. XI ZR 237/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1902

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. Juni 2000Bartholomäus,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 138 Bc, 607Bei der Prüfung eines grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehens amMaßstab des § 138 Abs. 1 oder 2 BGB kann für die Frage des auffälligenMißverhältnisses zwischen effektivem [X.] und marktüblichem [X.] grundsätzlich nur dann auf die in den Monatsberichten der [X.] enthaltenen Zinsangaben für [X.] zurückgegriffen werden, wenn die [X.] nicht [X.]% des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grund-stücks ausmacht.[X.], Urteil vom 20. Juni 2000 - [X.] - [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 20. Juni 2000 durch [X.] [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des15. Zivilsenats des [X.] Juni 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der [X.] aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde undbegehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags derParteien. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Am 23. September 1994 schlossen die Klägerin und ihr Ehemannmit der [X.] einen Darlehensvertrag über 324.000 [X.] mit einemvariablen Nominalzins von 12% und einer Bearbeitungsgebühr [X.] [X.]. Als Laufzeitende war der 30. Juni 1996 vereinbart, für [X.] Tilgung waren gleichbleibende Monatsraten von 3.600 [X.] sowie- 3 -eine Schlußrate von 315.633,88 [X.] vorgesehen. Der anfängliche [X.] wurde mit 15,32% angegeben. Als Sicherheiten [X.] eine erstrangige Grundschuld von 300.000 [X.] auf einem [X.] der Klägerin in [X.], eine erstrangige Grundschuld von30.000 [X.] auf einem Objekt in [X.], eine Mietabtretung sowie die Abtre-tung einer noch abzuschließenden Lebensversicherung vorgesehen. [X.] notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld in [X.] 300.000 [X.] nebst 18% [X.]en unterwarf die Klägerin sichder sofortigen Zwangsvollstreckung.Der Darlehensbetrag wurde in der [X.] zwischen dem27. September 1994 und dem 21. Februar 1995 teils aufgrund einerWeisung der Klägerin und ihres Mannes zur Ablösung von [X.] verwandt, teils an die Klägerin und [X.] ausgezahlt. [X.], an die die Klägerin und [X.] sich auf der Suche nacheinem Kredit gewandt hatten und die unstreitig zumindest [X.] die Beklagte tätig wird, erhielt eine Vermittlungsgebühr [X.] [X.].Im Februar 1996 beantragte die Beklagte aus der [X.] Zwangsversteigerung des Grundstücks in [X.]Die Klägerin macht geltend, der Darlehensvertrag vom23. September 1994 sei wegen [X.] nichtig und die [X.] auch die Grundschuldbestellung.Das [X.] hat der Klage, die Zwangsvollstreckung aus [X.] für unzulässig zu erklären und die Nichtigkeit des [X.] festzustellen, stattgegeben. Das Berufungsgericht, des-sen Urteil in [X.], 2092 ff. veröffentlicht ist, hat die Berufung der- 4 -[X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.] wesentlichen ausgeführt:Der Darlehensvertrag vom 23. September 1994 sei wegen Wu-chers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig; zumindest ergebe sich die Nich-tigkeit aus § 138 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit des wucherischen bzw.sittenwidrigen Grundgeschäfts erfasse auch die Grundschuldbestel-lung.Die objektiven Voraussetzungen des [X.], weil ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Ge-genleistung darin bestehe, daß der [X.] des Darlehens mehrals doppelt so hoch wie der marktübliche [X.] sei. [X.] für den [X.] der von der [X.] im [X.] anfängliche effektive [X.] von 15,32% als Mindest-größe zugrunde gelegt werden, obwohl seine Berechnung nicht nach-vollziehbar sei und der tatsächliche anfängliche effektive [X.] imHinblick auf die erforderliche Einbeziehung der Vermittlungsgebühr, aufdie Darlehenslaufzeit von nur 21 Monaten sowie auf die zeitlich ge-- 5 -streckte Darlehensauszahlung deutlich höher liegen müsse. Auch ein[X.] von 15,32% sei nämlich mehr als doppelt so hoch wie dermarktübliche [X.] von 7,63%. Dieser [X.] sei derim Monatsbericht der [X.] vom Oktober 1994 fürden September 1994 angegebene Durchschnittszinssatz für [X.] auf Wohngrundstücke mit zweijähriger Zinsbindung. [X.] höhere Durchschnittszins für Ratenkredite komme hier wegender grundpfandrechtlichen Absicherung des Darlehens als Vergleichs-maßstab nicht in Betracht. Auch der höhere Durchschnittszins von7,86% für zweijährige [X.] mit variablen Zinssätzenscheide als Vergleichsmaßstab aus, weil die Vertragsklausel über [X.] hinsichtlich möglicher Zinssenkungen nicht mehr als ei-ne bloße Absichtserklärung der [X.] enthalte.Die subjektiven Voraussetzungen des [X.] erfüllt. Es könne als selbstverständlich vorausgesetzt werden,daß die Geldmarktsituation der [X.] bekannt gewesen sei, so daßes keinem Zweifel unterliege, daß die Beklagte um die erhebliche Dis-krepanz zwischen dem von ihr verlangten Zinssatz und dem für hypo-thekarisch gesicherte Kredite üblichen gewußt habe. In Anbetracht derübermäßigen Absicherung ihres Darlehens sei es ausgeschlossen, [X.] bedrängte Lage der Klägerin und ihres Mannes der [X.] un-bekannt gewesen sei.Neben dem Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB seien auchdie Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Im Rahmen dieserVorschrift seien außer der Diskrepanz zwischen dem effektiven [X.] und dem marktüblichen [X.] mehrere weitere Um-stände zu Lasten der [X.] zu berücksichtigen. Dazu zählten [X.] in der Vertragsurkunde bezüglich der Darlehenssumme, Be-- 6 -denken hinsichtlich der zutreffenden Angabe des effektiven Jahreszin-ses, Unstimmigkeiten in der vertraglichen Zinsanpassungsregelung, dieungewöhnliche Höhe der Bearbeitungsgebühr, die übermäßige Siche-rung der [X.] sowie der Umstand, daß eine neue erstrangigeGrundschuld zugunsten der [X.] habe bestellt werden müssen,obwohl bereits drei Eigentümergrundschulden vorhanden gewesen [X.].Im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB ergreife die Nichtigkeit eben-falls nicht nur den Darlehensvertrag, sondern auch die Grundschuldbe-stellung. Gerade die Bestellung der dinglichen Sicherheiten habe zueinem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung [X.]. Für einen Ratenkredit ohne dingliche Sicherheiten sei näm-lich ein effektiver [X.] von 15,32% nicht zu beanstanden.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehrerenPunkten nicht stand.1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], daß bei Krediten ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung [X.] in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der vertragli-che Effektivzins den marktüblichen [X.] um rund 100% über-steigt ([X.]Z 104, 102, 105; Senatsurteil vom 11. Dezember 1990- [X.], [X.], 216, 217). Dieser Wert, der keine starreGrenze, sondern nur einen Richtwert darstellt, ist sowohl im [X.] § 138 Abs. 1 BGB als auch in dem des § 138 Abs. 2 BGB von Be-deutung ([X.][X.] in [X.]/Bunte/Lwowski,- 7 -Bankrechts-Handbuch § 82 Rdn. 12 ff. m.w.Nachw.). Dem [X.] ist auch darin zuzustimmen, daß es für die Ermittlung desmarktüblichen [X.]es die Monatsberichte der [X.] herangezogen und dem Umstand, daß die Beklagte eineTeilzahlungsbank ist, keine Bedeutung beigemessen hat (vgl.[X.]Z 80, 153, 162 ff.; Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 aaO).2. Bei der Auswertung der Monatsberichte der [X.] sind dem Berufungsgericht jedoch Fehler unterlaufen. [X.] für festverzinsliche [X.] als Vergleichsmaßstab wird von der Revision mit [X.]) Auf die in den Monatsberichten der [X.]genannten [X.] für [X.] auf [X.] durfte im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des [X.] nicht schon deshalb zurückgegriffen werden, weil als Si-cherheit für das Darlehen unter anderem auch zwei Grundschuldendienten.Die Zinsangaben in den Monatsberichten der [X.] beruhen auf Erhebungen bei Banken und Sparkassen über [X.] für erststellige Hypotheken und Grundschulden [X.] ([X.], 184, 185). Für [X.] gilt dabei nach §§ 11, 12 Abs. 1 HGB eine Beleihungsgrenze von60% des sorgfältig ermittelten Verkaufswerts des Grundstücks. [X.] sind an diese Grenze zwar nicht gebunden. Auch siegehen aber vielfach von bestimmten Beleihungsgrenzen aus. Bei [X.] die [X.] der der [X.] gemeldeten [X.]in der Regel 80% des Verkehrswerts der belasteten Grundstücke nicht- 8 -übersteigen und häufig deutlich niedriger liegen (Knops ZfIR 1998, 577,593 m.w.Nachw.; [X.] aaO S. 186).Als [X.] im Sinne der Monatsberichte der [X.] können daher - anders als nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, derbei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten entscheidend auf dieZinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen, nicht aber auf die Ein-haltung einer bestimmten Beleihungsgrenze abstellt (Senatsurteil vom18. April 2000 - [X.], [X.], 1051, 1053) - nur solche [X.] gelten, bei denen die [X.] grundsätzlich nicht mehr als80% des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grund-stücks ausmacht. In der Qualität der grundpfandrechtlichen [X.] liegt die maßgebliche Erklärung dafür, daß in den [X.] der [X.] die Zinsen für [X.] regelmäßig er-heblich niedriger angegeben werden als für alle anderen Kreditarten.Im vorliegenden Fall, in dem es wesentlich auf ein auffälligesMißverhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit auch auf dasvon der [X.] eingegangene Risiko ankommt, hätte das [X.] daher die Zinsangaben der [X.] für Hypothekar-kredite nicht ohne die Klärung der Werthaltigkeit der belasteten [X.] als Vergleichsmaßstab heranziehen dürfen. Davon, daß die üb-lichen Beleihungsgrenzen für [X.] im vorliegenden Falleingehalten wurden, kann angesichts der vom Berufungsgericht ange-nommenen wirtschaftlichen Zwangslage der Klägerin und ihres [X.] nicht ohne weiteres ausgegangen werden.b) Ein weiterer Fehler liegt darin, daß das Berufungsgericht aufden Durchschnittszins für Festzinskredite und nicht auf den [X.] für Kredite mit Gleitzinsen abgestellt hat. Im Aus-- 9 -gangspunkt ist ihm zwar darin zuzustimmen, daß von [X.] Sinne der Monatsberichte der [X.] nur dann ge-sprochen werden kann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen einePflicht des Kreditgebers begründen, bei Sinken des Marktzinses auchden [X.] zu ermäßigen. Zu Unrecht hat das [X.] für den vorliegenden Fall eine solche Rechtspflicht verneint undeine unverbindliche Absichtserklärung der [X.] angenommen.Unter Ziffer 3.1 des für eine Vielzahl von Anwendungsfällen vorformu-lierten und daher der Auslegung durch das Revisionsgericht unbe-schränkt zugänglichen Darlehensvertrags ist bestimmt, daß die [X.] "bei Senkungen des Marktzinses ... den Zinssatz ... in [X.] Weise herabsetzen" wird. Durch diese Bestimmung, über derenVereinbarkeit mit dem Transparenzgebot hier nicht zu befinden ist, wirdeine Rechtspflicht zur Zinsanpassung nach unten begründet. Daran [X.] es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts, daß [X.] für den Fall des Unterbleibens der Zinssenkung keinRecht zur außerordentlichen Kündigung vorsieht. Die Durchsetzung [X.] ist dem Kreditnehmer auch ohne die Sanktion ei-ner außerordentlichen Kündigungsbefugnis möglich. Wenn eine ver-traglich geschuldete angemessene Zinsermäßigung hinausgezögertwird oder nicht der Billigkeit entspricht, so kann sie auf Klage durchUrteil vorgenommen werden (§ 315 Abs. 3 BGB).3. Auch die subjektiven Voraussetzungen des [X.] das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß festgestellt.a) Bei dem subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB müssenwegen der weitreichenden Rechtsfolgen der Vorschrift grundsätzlichstrenge Anforderungen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellun-gen gestellt werden. Von einer tatsächlichen Vermutung für das [X.] -gen der subjektiven Tatbestandsmerkmale darf nur dann [X.], wenn nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders grobesMißverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt ([X.] 8. Februar 1994 - [X.], [X.], 583, 584 m.w.[X.] kann im vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht selbstauf der Grundlage seiner fehlerhaften Erwägungen nur zu einer rechtknappen Überschreitung der Grenze zum auffälligen Mißverhältnis ge-langt ist, keine Rede sein.b) Die erforderlichen konkreten Feststellungen zur subjektivenSeite des [X.] enthält das Berufungsurteil nicht.Es fehlen bereits Feststellungen dazu, ob die Klägerin und ihrMann sich in einer so bedrohlichen Zwangslage befunden haben, daßihnen kein anderer Ausweg als die Inanspruchnahme des Darlehensblieb. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich [X.] an Sicherheiten habe einräumen lassen, legt es nahe, [X.] Klägerin und [X.] nicht auf die Beklagte angewiesen waren.Auch der naheliegenden Frage, ob nicht eine Verwertung des im Darle-hensvertrag unter den Sicherheiten erwähnten Grundstücks in [X.] mög-lich gewesen wäre, ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen.Steht somit nicht einmal fest, daß die Klägerin und [X.] sichin einer Zwangslage befunden haben, so fehlen erst recht konkreteFeststellungen dazu, ob die Beklagte eine solche Zwangslage gekanntund ausgenutzt hat. Die allgemein gehaltene Erwägung, das Gerichthalte es für ausgeschlossen, daß der [X.] die bedrängte Lage [X.] unbekannt gewesen sei, reicht nicht [X.] -4. Soweit das Berufungsgericht annimmt, auch aus § 138 Abs. 1BGB ergebe sich die Nichtigkeit des Darlehensvertrags und der Grund-schuldbestellung, beruht dies ebenfalls auf fehlerhaften [X.]) Daß das auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB erforderlicheMißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht [X.] ist, wurde bereits oben dargelegt. Auch die vom Berufungs-gericht im Zusammenhang mit § 138 Abs. 1 BGB zusätzlich herangezo-genen weiteren angeblich belastenden Umstände können nach demgegenwärtigen Sach- und Streitstand die Sittenwidrigkeit des [X.] nicht begründen.Von einer die Klägerin und [X.] belastenden Unklarheitder Vertragsurkunde hinsichtlich der Darlehenssumme kann entgegender Ansicht des Berufungsgerichts keine Rede sein. Daß die [X.] 324.000 [X.] betrug und nach Abzug einer Bearbeitungsge-bühr von 12.000 [X.] ein den Kreditnehmern zur Verfügung [X.] von 312.000 [X.] verblieb, ist weder ungewöhnlichnoch unklar.Die zeitlich gestreckte, bis in den Februar 1995 andauerndeDarlehensauszahlung kann die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertragesnicht begründen, weil sie nicht im Vertrag vorgesehen war, sondernsich aus den Dispositionen der Klägerin und ihres Mannes ergab.Die Höhe der Bearbeitungsgebühr von 4% kann entgegen [X.] des Berufungsgerichts nicht als zusätzlicher belastender [X.] neben der Diskrepanz zwischen effektivem [X.] undmarktüblichem [X.] bewertet werden, weil sie bereits bei [X.] des effektiven [X.]es berücksichtigt [X.] -Eine übermäßige Absicherung des Darlehens könnte zwar, [X.] vorläge, als zusätzlicher belastender Umstand bewertet werden. Zur[X.] ist die Frage der übermäßigen Absicherung jedoch noch offen, [X.] Berufungsgericht keine Feststellungen zum Wert der einzelnen [X.] vorgesehenen Sicherheiten getroffen hat. Die Be-stellung einer neuen Grundschuld anstelle einer Abtretung bereits ein-getragener Eigentümergrundschulden ist vor dem Hintergrund des§ 1179 a BGB zu sehen (vgl. Senatsurteil [X.]Z 136, 246).b) Auch wenn der Darlehensvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nich-tig wäre, würde die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung [X.] berührt. Anders als beim Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 [X.] die Nichtigkeit eines Darlehens wegen eines sittenwidrigenMißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138Abs. 1 BGB nicht ohne weiteres die Bestellung von Sicherheiten. [X.] hier vielmehr in der Regel bestehen und dienen der [X.] des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung [X.] (Senatsurteil vom 8. Februar 1994 - [X.],[X.], 583, 584). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann nicht gerechtfer-tigt, wenn gerade die grundpfandrechtliche Absicherung des Darlehenswegen des bei Realkrediten niedrigeren marktüblichen Vergleichszin-ses das Darlehen sittenwidrig erscheinen ließe ([X.] aaO S. 189).II[X.] Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Die Sacheist nicht zur Endentscheidung reif, weil sowohl die Höhe des anfängli-- 13 -chen effektiven [X.]es als auch die des marktüblichen [X.]es sowie die Frage, ob eine Übersicherung der [X.]vorlag, noch der Klärung bedarf. Deshalb war die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Bei der Höhe des anfänglichen effektiven [X.]es wirddas Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß in den von derKlägerin und [X.] geschuldeten monatlichen Raten jeweils auchein Tilgungsanteil enthalten war und deshalb kein gleichbleibenderDarlehenssaldo der Berechnung zugrunde gelegt werden kann. [X.] das Berufungsgericht klären müssen, ob die Vermittlungsgebührvon 12.000 [X.], die die Maklerfirma erhalten hat, in die [X.] effektiven [X.]es mit einzubeziehen ist. Dabei ist davonauszugehen, daß Vermittlerkosten bei Konsumentenratenkrediten in [X.] der Darlehensgeberin als Teil der Kreditkosten zuzurechnensind, weil die Einschaltung eines Vermittlers im allgemeinen im über-wiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihr eigene [X.] und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung von Kun-den oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart ([X.], Urteil vom2. Oktober 1986 - [X.], [X.], 1519 f.; Senatsurteil vom19. Februar 1991 - [X.], [X.], 624, 625). Eine Ausnahmevon dieser Regel gilt jedoch dann, wenn sich aus den Umständen [X.] ergibt, daß die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr [X.] der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besonde-re Vorteile gebracht hat ([X.], Urteil vom 2. Oktober 1986 aaOS. 1520). Das Berufungsgericht wird daher dem Vortrag der [X.]nachzugehen haben, daß die Maklerfirma umfassend im Auftrag [X.] der Klägerin und ihres Ehemannes tätig geworden und [X.] des hier interessierenden Kredits nur ein Teil ihrer Tätig-keit für die Eheleute gewesen sei.- 14 -- 15 -Zur Feststellung des marktüblichen [X.]es wird dasBerufungsgericht zu klären haben, ob die grundpfandrechtliche Absi-cherung des Darlehens nach dem Verkehrswert der beliehenen [X.] Einordnung als Hypothekarkredit im Sinne der Monatsberichteder [X.] rechtfertigt.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 237/99

20.06.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. XI ZR 237/99 (REWIS RS 2000, 1902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1902

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