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PDF anzeigen[X.]/99vom23. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] 23. Mai 2000beschlossen:Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durchdas Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 19. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DMfestzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Parteien streiten um die Berechtigung an einem Fremdgeld-konto der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beider Seiten beider beklagten Sparkasse, auf dem im Jahre 1996 ein Betrag [X.] hinterlegt worden ist. Die Klägerin verlangt mit der [X.] Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten [X.] nebst Zinsen, die Beklagte begehrt mit der Widerklage eine ent-sprechende Zustimmung der Klägerin.Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der [X.]. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen und deren Beschwer durch das Berufungsurteil [X.] [X.] -Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision [X.] beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM fest-zusetzen. Sie ist der Ansicht, bei der Berechnung der Beschwer seienaußer dem hinterlegten Betrag auch die darauf angefallenen Zinsen zuberücksichtigen. Dazu trägt sie vor, der hinterlegte Betrag [X.] sei am 29. November 1999 als Festgeld angelegt wordenund bis zum 8. Mai 2000 auf 60.464,39 DM angewachsen.II.Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht [X.]. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil über-steigt 60.000 DM nicht.Bei einem Rechtsstreit um die Zustimmung zur Auszahlung einerHinterlegungsmasse sind zwar auf den hinterlegten Betrag etwa ange-fallene Zinsen für die Berechnung des Streitwerts und der Urteilsbe-schwer mit zu berücksichtigen, weil sie nicht Gegenstand einer [X.] im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO, sondern gemeinsam mitdem hinterlegten Betrag Gegenstand eines einheitlichen Gesamtan-spruchs sind (Senatsbeschluß vom 15. Februar 2000 - [X.] Veröffentlichung in BGHR ZPO § 4 Abs. 1- Nutzungsentschädigung 1 vorgesehen; RG HRR 1931 Nr. 252). [X.] ist jedoch, daß in dem maßgeblichen Zeitpunkt [X.] angefallen oder zumindest [X.] dem Grunde nachentstanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der [X.] durch ein Berufungsurteil ist der Tag der letzten mündlichen- 4 -Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschluß vom 25. [X.] - [X.], [X.], 1004 m.w.[X.] vorliegenden Fall hat die letzte mündliche Verhandlung vordem Berufungsgericht am 12. Oktober 1999 stattgefunden. Zu diesemZeitpunkt waren nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch keineZinsen angefallen und der hinterlegte Betrag noch nicht einmal ver-zinslich angelegt. Die Klägerin war daher durch das [X.] um den hinterlegten Betrag von 60.000 DM beschwert.[X.] [X.] [X.] Dr. van Gelder Dr. Müller
Meta
23.05.2000
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. XI ZR 309/99 (REWIS RS 2000, 2176)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2176
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