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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 193/03 vom 30. März 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Verwertung der Zeugenaussage der Tochter aus dem Strafverfahren begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hatte die erneute Vernehmung der Zeugin nur vorsorglich beantragt, während der [X.] selbst ihre Vernehmung weder ausdrücklich noch stillschweigend beantragt hatte; hiervon geht die Nichtzulassungs-beschwerde selbst aus. Das Berufungsgericht hat den Tatvorwurf zudem nicht ausschließlich auf die Behauptungen der Tochter des [X.]n gegründet; vielmehr waren weitere Beweismittel und Indizien verwertet worden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der [X.] trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 82.201,61 • Müller [X.] [X.] [X.] [X.]
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30.03.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. VI ZR 193/03 (REWIS RS 2004, 3832)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3832
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