Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. VI ZR 307/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3619

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 307/03 vom 20. April 2004 in dem Rechtsstreit Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,

gegen Beklagte und [X.],

[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein zivilrechtlicher Schutz gegenüber Strafanzeigen und Anzeigen bei Behörden in Betracht kommen, wenn die Unrichtigkeit einer aufgestellten Behauptung auf der Hand liegt oder ein erhobener Vorwurf offensichtlich unzutreffend ist (Senatsurteil vom 10. Juni 1986 - [X.] - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - VersR 1977, 836, insoweit in [X.], 181 ff. nicht abgedruckt). Daß diese Voraussetzungen im Streitfall vorgelegen haben, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg geltend machen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 33.233,97 • Müller [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

VI ZR 307/03

20.04.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. VI ZR 307/03 (REWIS RS 2004, 3619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3619

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